Zusammenfassung
Das deutsche Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Inhaltskontrolle von Verträgen ist nicht auf alle Vereinbarungen in Verträgen anzuwenden und differenziert außerdem danach, ob Vertragspartner Unternehmer oder Verbraucher sind. In anderen Staaten1 erfolgt die Inhaltskontrolle von Verträgen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ohne persönliche oder sachliche Beschränkung. In Deutschland sind nur solche Regelungen in Verträgen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen. Nach § 310 BGB ist der Maßstab für die inhaltliche Kontrolle von Vertragsbestimmungen unterschiedlich, je nachdem, ob die Vertragsbeteiligten Unternehmer oder Verbraucher sind. Für die Anwendung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es deshalb in Deutschland zunächst einmal darauf an, ob die in Rede stehende Vertragsbestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, und dann – mit nach der Rechtsprechung abnehmender Tiefe – teilweise auch darauf, ob die Vertragsbeteiligten Unternehmer oder Verbraucher sind.
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Schmitt, C., Ulmer, D. (2010). Übersicht zum deutschen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge für Unternehmen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-01475-8_1
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