Zusammenfassung
Die Haftung für Arzneimittelschäden hat eine besonders ausführliche und liebevolle Regelung erfahren. Dennoch sind selten Haftungsfälle vor die Gerichte gekommen. Insgesamt ist es erstaunlich, dass die Verschuldenshaftung der Ärzte viel häufiger eingreift, als die Gefährdungshaftung der Arzneimittelhersteller. Der Gesetzgeber hat für übermäßige Neben- und Wechselwirkungen eine Gefährdungshaftung eingeführt, für nicht zureichende Hinweise einer Verschuldenshaftung. Beide führen zum Schadensersatz und zum Schmerzensgeld. Die Haftung hat durch eine Zwangshaftpflichtversicherung abgesichert zu sein. Die Deckungsvorsorge beträgt für jedes zugelassene Arzneimittel € 120 Millionen. Sie wird von einem Pharmapool aufgebracht, wobei allerdings die für den Hersteller zunächst zuständige Haftpflichtversicherung für einen Grundbetrag gerade zu stehen hat. Insgesamt zeigt der sechzehnte Abschnitt, dass sowohl eine Verschuldens- als auch eine Gefährdungshaftung die notwendige Arzneimittelhaftung immer noch nicht sicher erfasst.
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Deutsch, E., Lippert, HD. (2011). Haftung für Arzneimittelschäden. In: Deutsch, E., Lippert, HD. (eds) Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-01455-0_17
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