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Striktes Verbot der Arzneimittelprüfung an zwangsweise Untergebrachten (§ 40 I S. 3 Nr. 4 AMG)?

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Medizin und Haftung

„Je mehr der Arzt und seine Kunst ihr Wissensgebiet erweitern, desto weniger ist Platz für die Ohnmacht der Natur“1. Dieser medizinische Erkenntnis- und Erfahrungszuwachs zugunsten vermehrter Möglichkeiten der heilenden Intervention erfolgt heute, wie der verehrte Jubilar in seinem großen, zuletzt in sechster Auflage gemeinsam mit Andreas Spickhoffherausgegebenen Lehrbuch „Medizinrecht“ in der ihm eigenen Formulierungsgabe prägnant festgehalten hat, nicht mehr vorwiegend unkontrolliert durch „Versuch und Irrtum“ des behandelnden Arztes, sondern aus Gründen der Wissenschaftlichkeit ebenso wie des Patientenschutzes zunehmend in kontrollierten klinischen Versuchen. Hierin mag man allgemein einen Beleg für die Hinwendung der ehedem magischen Vorstellungen verhafteten „Heilkunde“ zu einer mit Absolutheitsanspruch auftretenden „rationalnaturwissenschaftlichen Heiltechnik“ sehen;2 wer jedoch fortwährend den bestmöglichen Behandlungsstandard für die Patienten erwartet, kann sich der Notwendigkeit solcher Versuche am Menschen aller schrecklichen Erfahrungen der jüngeren Geschichte zum Trotz nicht gänzlich verschließen: Denn auch nach noch so intensiver Prüfung im Laboratorium und im Tierversuch muss irgendwann „der Schritt zur Erprobung am Menschen getan werden, im Interesse des Lebens und der Gesundheit der Bürger“3 – der Verzicht auf vorherige Erprobung am Menschen wäre schlechterdings unverantwortlich. Deshalb gilt: „Der Stand der Wissenschaft heute beruht auf den Versuchen von gestern, mögen sie erlaubt oder unerlaubt gewesen sein“4.

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Duttge, G. (2009). Striktes Verbot der Arzneimittelprüfung an zwangsweise Untergebrachten (§ 40 I S. 3 Nr. 4 AMG)?. In: Medizin und Haftung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-00612-8_8

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