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Zur Legitimation des § 216 StGB

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In seinem großen Lehrbuch des Medizinrechts behandelt Erwin Deutsch, unter dessen milder und stets mit einer amerikanischen Illustrierten aufgelockerter Aufsicht ich Ende der fünfziger Jahre in München Klausuren schrieb, auch die Sterbehilfe. Dabei spielt der § 216 StGB eine entscheidende Rolle. Diese Vorschrift stand schon immer unter einem doppelten Legitimationsdruck: gegenüber einem uneingeschränkten Lebensschutz musste die erhebliche Strafmilderung im Vergleich zum Totschlag, gegenüber einer Anerkennung der freien Verfügbarkeit über das Leben die Existenz der Vorschrift überhaupt begründet werden. § 216 StGB wird von Deutsch (seit der 5. Aufl. zusammen mit Andreas Spickhoff) kurz und multifunktional damit begründet, dass eine Lockerung des Tötungsverbots zu einer Relativierung des Lebensschutzes führe, die Achtung vor dem Leben untergrabe, reinen Nützlichkeitserwägungen Raum gebe, den Gefahren des Missbrauchs nicht zu begegnen vermöge und das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Ärzteschaft erschüttern würde1. Nun ist allerdings das Tötungsverbot in § 216 StGB zwar nicht gelockert, dabei immerhin doch erheblich abgemildert, und die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Teilnahme daran stellen den § 216 StGB unter einen immer stärkeren Legitimationsdruck. Von den zahlreichen Legitimationsversuchen sollen hier nur die wichtigsten erörtert und in das Erfordernis des Rechtsgüterschutzes integriert werden2.

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Schroeder, FC. (2009). Zur Legitimation des § 216 StGB. In: Medizin und Haftung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-00612-8_33

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