Das juristische Universalgenie gibt es nicht und hat es vermutlich auch nie gegeben. Aber könnte man nicht zumindest von Rechtswissenschaftlern erwarten, dass sie alle Rechtsgebiete wenigstens dem Namen nach kennen? Vielleicht war das noch so, als sich zu Beginn der Neuzeit die das kontinentaleuropäische Rechtsdenken bis heute prägende Unterteilung der Rechtsordnung in das Bürgerliche und das Öffentliche Recht durchzusetzen begann. Diese Unterscheidung ist allerdings historisch, aber, wie andere Rechtskreise belegen,1 nicht apriorisch.2 Allenfalls steht sie für unterschiedliche Funktionsbedingungen der auf der Privatautonomie ihrer Mitglieder beruhenden bürgerlichen Gesellschaft und des mit dem Gewaltmonopol ausgestatteten Staates. Von Rechtsgebieten zu sprechen, die etwas gegenständlich oder räumlich Abgegrenztes assoziieren, fällt angesichts dieser eher funktionalen Kategorisierung von Bürgerlichem und Öffentlichem Recht schwer.
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Kingreen, T. (2009). Medizinrecht und Gesundheitsrecht. In: Medizin und Haftung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-00612-8_17
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