Die ersten Lehrveranstaltungen zum Strafrecht behandeln in der Regel den Allgemeinen Teil, dessen Grundsätze auf sämtliche Straftatbestände des Besonderen Teils anwendbar sind. Ähnlich wie im Zivilrecht ist es in einer Fallklausur nicht möglich, den Allgemeinen Teil des StGB völlig unabhängig zu betrachten. Vielmehr ergibt sich die Strafbarkeit eines Verhaltens niemals allein nach Normen des Allgemeinen Teils, sondern setzt als Aufhänger stets eine konkrete Strafvorschrift des Besonderen Teils voraus. Deren Tatbestandsmerkmale sind im Gutachten zunächst zu definieren, bevor der konkrete Sachverhalt darunter subsumiert wird. Eine vollständige Klausurlösung muss somit auch auf Kenntnisse des Besonderen Teils zurückgreifen und zwangsläufig Inhalte späterer Lehrveranstaltungen vorwegnehmen.
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Valerius, B. (2009). Fünf Klausuren aus dem Strafrecht. In: Einführung in den Gutachtenstil. Tutorium Jura. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-88645-7_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-540-88645-7_5
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