Zusammenfassung
Hinter jedem Personenschaden steht das Schicksal eines Menschen. In dem speziellen Fall der Arzthaftung kommt zum (vermeintlichen) Schaden noch der Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und behandelndem Arzt hinzu – so die Arzt-Patient-Kommunikation nicht hinreichend verständnisvoll und feinfühlig war. Die notwendige haftungsrechtliche Klärung zieht sich zudem über einen längeren Zeitraum hin: nach Aussagen der Begutachtungsstellen der Ärztekammern im Durchschnitt bis zu 18 Monate. Während dieser Zeit erhält der Geschädigte die erforderlichen Heilbehandlungen, die den Schaden minimieren sollen. Je nach Schwere der iatrogenen Folgen müssen sich der Geschädigte oder dessen Angehörige an die veränderte Situation adaptieren und lernen, sie zu akzeptieren. Dieser Prozess wird häufig dadurch beeinträchtigt, dass der Betroffene aufgrund der Schwierigkeiten, zu seinem Recht zu kommen, leicht eine verhärtete Vorwurfshaltung entwickeln kann.
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Wandl, U. (2009). Frühzeitige Förderung der Rehabilitation: Eine Aufgabe des Versicherers zur Schadensbegrenzung/Risikoabwehr?. In: Arzthaftung - Mängel im Schadensausgleich?. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-87625-0_10
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