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Part of the book series: MPI Studies on Intellectual Property, Competition and Tax Law ((MSIP,volume 7))

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Eine Information ist ein wertvolles Gut. Dieser Wert ist in hohem Maße davon abhängig, ob sie nur einzelnen Personen oder einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist. In vielen Fällen wird der Inhaber einer Information Wert darauf legen, als ein-ziger Kenntnis von den zugrunde liegenden Tatsachen zu besitzen. Diesem Inter-esse kommt die Rechtsordnung nach, indem sie traditionell auch “Geheimnisse” schützt, d.h. nur einem begrenzten Personenkreis zugänglichen Tatsachen, Gegen-stände oder Erkenntnisse. Dazu zählen nicht nur “Staatsgeheimnisse” (§ 93 StGB), sondern auch “Privatgeheimnisse” (§ 203 StGB), unter denen sich neben Informati-onen zum persönlichen Lebensbereich wiederum die “Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse” finden, deren Verwertung durch unbefugte Personen gesondert in § 204 StGB unter Strafe gestellt ist. Unter diese Kategorie von “Betriebs- und Geschäfts-geheimnissen” eines Kaufmanns subsumierte das Reichsgericht noch im Jahre 1897 auch dessen Bilanz: die Weitergabe des Jahresabschlusses durch einen unbe-fugte Person erfüllte damit den Tatbestand einer Straftat. Die persönliche Verfügung des Kaufmanns über seine wesentlichen finanziellen und wirtschaftlichen Daten und damit auch die Nutzung für eigenwirtschaftliche Zwecke war damit strafrecht-lich geschützt. Nur auf freiwilliger Grundlage sollte eine Offenlegung dieser Daten an vom Kaufmann selbst ausgewählte Personen erfolgen.

Mehr als 100 Jahre später hat sich die Situation dramatisch verändert. Das euro-päisch harmonisierte Bilanz- und Kapitalmarktrecht verlangt nach einer weitgehen-den Offenlegung finanzieller Daten von Kapitalgesellschaften und bestimmten — ihnen gleichgestellten — Personenunternehmen. Gesellschaftsrechtlich wird dies durch weit reichende Auskunftsrechte der Anteilseigner — etwa im GmbH-Recht oder im Aktienrecht — unterstützt. Hinzu treten anlassbezogene Publizitätspflichten im Kapitalmarktrecht, etwa im Rahmen der Regeln über die Ad-Hoc-Publizität. Die öffentliche Transparenz von Unternehmensdaten gehört zu den Selbstverständlich-keiten der Wirtschaftspraxis, deren Legitimation weitgehend nicht (mehr) in Frage gestellt wird. Publizität gilt als Preis der Marktteilnahme oder zumindest — bei Kapitalgesellschaften — als Preis der Haftungsbeschränkung. Der Europäische Gerichtshof hat diese Grundtendenz in mehreren viel beachteten Urteilen unterstützt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die generelle Offenlegung von Unternehmensdaten durchzusetzen.

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Wolfgang Schön

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© 2009 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Schön, W. (2009). Geheimnisschutz und Wettbewerb – eine Einführung. In: Schön, W. (eds) Rechnungslegung und Wettbewerbsschutz im deutschen und europäischen Recht. MPI Studies on Intellectual Property, Competition and Tax Law, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-85375-6_1

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