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Part of the book series: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht ((BEITRÄGE,volume 198))

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Auszug

Aktuelle Herausforderungen für Konzepte, die das Legitimationssubjekt mit dem Begriff der Homogenität in Verbindung setzen und — unabhängig von den teilweise sehr unterschiedlichen Begründungen — eine homogene Struktur des Kollektivs fordern, ergeben sich insbesondere aus vier Entwicklungen, denen sich die klassischen europäischen Nationalstaaten ausgesetzt sehen.

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Literatur

  1. Fraglos werfen die soziologischen Analysen mit unbarmherziger Dringlichkeit die Frage auf, wie sich unter den Bedingungen einer fortschreitenden Moderne Gesellschaften überhaupt integrieren lassen. Zu den negativen Folgen, die sich für die soziale Integration und den Umgang mit Minderheiten ergeben, siehe die vielfältigen und aufschlussreichen Beiträge in: Heitmeyer (Hrsg.), Was treibt die Gesellschaft auseinander?, 1997. Zusammenfassend ders., Gesellschaftliche Integration, Anomie und ethnisch-kulturelle Konflikte, ebd., 629–651. Aus der nahezu unüberschaubaren Literatur zur Integration moderner Gesellschaften B. Peters, Die Integration moderner Gesellschaften, 1993; H. Dubiel, Metamorphosen der Zivilgesellschaft II, in: ders., Ungewissheit und Politik, 1994, 106–118; Gebhardt/Schmalz-Bruns (Hrsg.), Demokratie, Verfassung und Nation, 1994. Die verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Aspekte werden in beeindruckender Weise beschrieben von A. v. Bogdandy, Europäische und nationale Identität, WDStRL 62 (2003), 156–219. Entgegen dem Titel nicht nur bezogen auf das das Integrationspotential des BVerfG Haltern, Integration als Mythos (Fn. 36), 31–88. Haltern zufolge, ebd., 32, liegt „das Problem der Integration […] der modernen Gesellschaft im Kern der heutigen politisch-wissenschaftlichen Diskussion, so dass mehr oder minder direkt fast alle zeitgenössischen Beiträge damit zu tun haben.“

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  2. H. H. Bohle/ W. Heitmeyer/ W. Kühnel/ U. Sander, Anomie in der modernen Gesellschaft, in: Heitmeyer (Hrsg.), Was treibt die Gesellschaft auseinander?, 1997, 29, 58. In der Einleitung zu diesem Band konstatiert Heitmeyer, ebd., 9, 16, dass „vieles dafür [spricht], dass die gesellschaftliche Anomie nicht nur ein episodenhaft wiederkehrendes Übergangsphänomen darstellt, sondern ein andauernder Zustand mit Ungewissem Ausgang ist“.

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  3. B. Peters, Der Sinn von Öffentlichkeit, in: Neidhardt (Hrsg.), Öffentlichkeit, Öffentliche Meinung, Soziale Bewegungen, 1994, 42, 69. Epistemologisch interessant ist diesbezüglich, dass die bisher von der Soziologie vorgenommenen Einteilungen der Gesellschaft in begrenzte, hierarchisch geordnete, überschaubare und mehr oder weniger geschlossene Gruppen (Stand, Klasse, Schicht) zunehmend zugunsten einer subjektorientierten Soziologie aufgegeben werden. Aktuelle soziologische Arbeiten beschreiben die gruppenspezifischen Existenzformen eher in Theorien der Milieusegmentierung und arbeiten häufiger mit Begriffen wie ‚soziales Milieu‘, ‚soziokulturelles Segment‘, ‚Lebensmuster‘, ‚Lebensstil ‘und ‚Lebenslage‘. Hierzu U. Beck/E. Beck-Gernsheim, Individualisierung in modernen Gesellschaften, in: dies. (Hrsg.), Riskante Freiheiten, 1994, 10–39.

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  4. So P. Kirchhof, Der demokratische Rechtsstaat, in: Isensee/ders. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX, 1997, § 221 Rn. 6 und 64, der die Lockerung bzw. den Verlust jener „gemeinsame[n] Ausrichtung der Staatsbürger in Sinnund Orientierungskrisen“ bedauert, sich aber der soziologischen Einsicht einer „zunehmende[n] Individualisierung“ nicht verweigert.

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  5. N. Luhmann, Soziale Systeme, 1994; ders., Das Moderne der modernen Gesellschaft, in: Zapf (Hrsg.), Die Modernisierung moderner Gesellschaften, 1991, 87–108; ders., Die gesellschaftliche Differenzierung und das Individuum, in: Olk/Otto (Hrsg.), Soziale Dienste im Wandel, Bd. 1 (Helfen im Sozialstaat), 1987, 121–137; P. Fuchs, Die Erreichbarkeit der Gesellschaft, 1992, vor allem 67–88 und 97 ff.; H. Willke, Soziologische Aufklärung der Demokratietheorie, in: Brunkhorst (Hrsg.), Demokratischer Experimentalismus, 1998, 13–32. Für das Rechtssystem TV. Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, 1993; G. Teubner, Recht als autopoietisches System, 1989.

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  6. W. Heitmeyer, Einleitung, in: ders. (Hrsg.), Was treibt die Gesellschaft auseinander?, 1997, 9, 15.

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  7. N. Elias, Die Gesellschaft der Individuen, 2001, 166 f., 241 f.

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  8. Bohle/ Heitmeyer/ Kühnel/ Sander, Anomie in der modernen Gesellschaft (Fn. 46), 29, 46, dort auch zu möglichen Gründen für jene Dynamisierung. Nach D. Oberndörfer, Integration oder Abschottung?, ZAR 1998, 3, 11, sind die sozialen Strukturen „noch bis Anfang der 60er Jahre im wesentlichen von den kulturellen Überlieferungen der relativ homogenen kulturellen Milieus Deutschlands im 19. und in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts geprägt gewesen“.

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  9. E.-W. Böckenförde, Die Nation — Identität in Differenz, in: ders., Staat, Nation, Europa, 1999, 34, 58; ders., Die Zukunft politischer Autonomie, ebd., 103, 105, 115 ff.

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  10. So A. Nassehi, Das stahlharte Gehäuse der Zugehörigkeit, in: ders. (Hrsg.), Nation, Ethnie, Minderheit, 1997, 177, 195.

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  11. A. Nassehi, Zum Funktionswandel von Ethnizität im Prozess gesellschaftlicher Modernisierung, Soziale Welt 41 (1990), 261, 274. Den Prozess der Veränderung der „Balance zwischen Wirund Ich-Identität […] seit dem europäischen Mittelalter“, beschreibt auch Elias, Die Gesellschaft der Individuen (Fn. 51), 262 f.

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  12. Ch. Taylor, Das Unbehagen an der Moderne, 1997, 7. Ebenfalls auf „Entscheidungsfreiräume, die sich als Subjektivierung von Werten und Normen, Enttraditionalisierung etc. ausweisen“, abzielend Heitmeyer, Einleitung (Fn. 50), 9, 11 und 12.

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  13. H. Willke, Supervision des Staates, 1997, 238.

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  14. Frankenberg, Die Verfassung der Republik (Fn. 13), 213.

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  15. E.-W. Böckenförde, Die Schweiz — Vorbild für Europa?, in: ders., Staat, Nation, Europa, 2000, 25, 31.

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  16. H. Brunkhorst, Globale Solidarität, in: Günther/ Wingert (Hrsg.), Die Öffentlichkeit der Vernunft und die Vernunft der Öffentlichkeit, 2001, 605, 625.

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  17. P. A. Kraus, Political unity and linguistic diversity in Europe, Archives Européennes de Sociologie, XLI,1, 2000, 138, 138.

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  18. E. Denninger, Das wiedervereinigte Deutschland in Europa, KritV 1995, 263, 266.

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  19. Habermas, Der europäische Nationalstaat, in: ders., Die Einbeziehung des Anderen, 1996, 128, 142.

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  20. E.-W. Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: ders., Recht, Staat, Freiheit, 1991, 92, 112.

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  21. Habermas, Der europäische Nationalstaat (Fn. 63), 128, 142. Habermas fährt fort: „Dazu gibt es keine Alternative, es sei denn um den normativ unerträglichen Preis ethnischer Säuberungen.“

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  22. Siehe R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 2003, 83 f.

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  23. C. Leggewie, NETIZENS, Transit 13 (1997), 3, 4.

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  24. Leggewie, ebd. Vollkommen zu Recht zählt E. Denninger, Integration und Identität, KJ 2001, 442, 449, daher zu „den ≫schwierigsten und dringendsten Fragen≪ des gegenwärtig beginnenden politischen Zeitalters […] die nach der möglichen Anerkennung und Berücksichtigung kultureller Verschiedenheiten und Minderheiten in einer demokratisch-egalitär-sozialstaatlichen Verfassung.“

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  25. Gebhardt/ R. Schmalz-Bruns, Was hält heutige Gesellschaften politisch zusammen?, in: dies. (Hrsg.), Demokratie, Verfassung und Nation (Fn. 45), 7, 28. U. K. Preuβ, Zu einem neuen Verfassungsverständnis, in: Frankenberg (Hrsg.), Auf der Suche nach der gerechten Gesellschaft, 1994, 103, 121 f., ruft angesichts der hier dargestellten soziologischen Analysen dazu auf, „konstitutionelle Formen [zu] entwickeln, die die gesellschaftliche und politische Koexistenz bei zunehmender moralischer und ethischer Partikularisierung erlauben“.

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  26. H. Hofmann/ H. Dreier, Repräsentation, Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz, in: Schneider/ Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, 165, 172.

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  27. B.-O. Bryde, Integrationsverzicht als Verfassungsgebot?, Staatswissenschaft und Staatspraxis 1990, 212, 212. Ähnlich auch D. Oberndörfer, Der Nationalstaat, ZAR 1989, 3, 10: „Altersheim Bundesrepublik“, „beginnenden Alterssklerose der Bundesrepublik“.

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  28. Bereits im Jahre 1980 stellte M. Zuleeg, Einwanderungsland Bundesrepublik Deutschland, JZ 1980, 425, fest, dass die Aussage, „die Bundesrepublik Deutschland sei kein Einwanderungsland, angesichts der tatsächlichen Entwicklung nicht haltbar“ ist und folgerte daraus eine Reihe von Anpassungen des Rechtssystems an die nicht zu leugnende empirische Situation. Zur Zuwanderung aus rechtlicher Sicht, siehe auch: B.-O. Bryde, Wandlungen des Rechtssystems in der Einwanderungsgesellschaft, in: ders. (Hrsg.), Das Recht und die Fremden, 1994, 7–13; ders., Integrationsverzicht als Verfassungsgebot?, Staatswissenschaft und Staatspraxis 1990, 212–221; ders., Die Bundesrepublik Deutschland als Einwanderungsland, in: Köbler/Heinze/Schapp (Hrsg.), Geschichtliche Rechtswissenschaft, 1990, 1–11; R. Grawert, „Volksbildung“. Zum Konzept einer nationalökonomischen Einwanderungspolitik, Der Staat 41 (2002), 163–181.

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  29. Schmid, Der harte Faktor der Weltveränderung, Aus Politik und Zeitgeschichte B 52–53/1999, 12, 19. Dass Rechtswissenschaftler jene Entwicklungen, unabhängig von den konkreten normativen Schlussfolgerungen, die sie daraus ziehen, sehr ernst nehmen, zeigt beispielsweise die Abbildung von Tabellen zur Entwicklung von Geburten und Sterbefällen im Handbuch des Staatsrechts: Kirchhof, Der demokratische Rechtsstaat (Fn. 48), § 221, Rn. 1061 und 1062.

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  30. Fast deckungsgleiche Zahlen zur Verringerung der potentiellen Erwerbsbevölkerung, bei: R. Münz, Geregelte Zuwanderung, Aus Politik und Zeitgeschichte B 43/2001, 3, 4; K. J. Bade/R. Münz, Einführung: Migration und Migrationspolitik, in: dies. (Hrsg.), Migrationsreport 2002, 2002, 11–29.

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  31. Neben der Möglichkeit einer gesteuerten Zuwanderung diskutieren Bade/ Münz, Geregelte Zuwanderung, Aus Politik und Zeitgeschichte B 43/2001 ebd., 11, 21 f., „die Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch Verkürzung von Ausbildungszeiten und Erhöhung des Renteneintrittsalter, die Senkung des Niveaus der umlagefinanzierten Renten, bessere und immer wieder durch Fortbildungen ergänzte berufliche Qualifikationen, die bessere Ausschöpfung von Arbeitsmarktreserven durch gezielte, arbeitsmarkttaugliche und in ihrer Effizienz evaluierte Umschulungsund Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitslose sowie durch beschäftigungspolitische Initiativen und die Entwicklung legaler Beschäftigungsmöglichkeiten im Niedriglohn-Sektor, die Erhöhung der in Westdeutschland im internationalen Vergleich niedrigen Frauenerwerbsquote, verbunden mit Veränderungen in der Frauenförderung, in der Familienpolitik und im Schulund Vorschulwesen“. Zu Alternativen, das sinkende Erwerbspotential zu kompensieren, siehe auch J. Schmid, Zuwanderung aus Eigennutz?, in: Weidenfeld (Hrsg.), Das europäische Einwanderungskonzept, 1994,89, 115 f.

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  32. Heitmeyer, Einleitung (Fn. 50), 9, 18.

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  33. Schmid, Der harte Faktor der Weltveränderung (Fn. 74), 12, 21. Ausführlich zu den — geringen — Unterschieden hinsichtlich der demographischen Entwicklung in den Mitgliedstaaten der EU ders., Zuwanderung aus Eigennutz? (Fn. 76), 89–124; ders., Nationale Identität unter Bevölkerungsdruck, in: Papalekas (Hrsg.), Nationale Identität im kulturellen Spannungsfeld, 1995, 34–42.

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  34. Die Migrationssoziologie spricht von sog. „Push-Faktoren“ (z.B. hohe Arbeitslosigkeit, ethnische Spannungen, die Existenz bedrohende Umweltschäden oder Ressourcenverknappung) und „Pull-Faktoren“ (z.B. ökonomische Attraktivität, Schutz vor politischer Verfolgung und ethnischer Diskriminierung, eine liberale Ausländerund Asylpolitik oder bereits bestehende Netzwerke). Zur interkontinentalen Süd-Nord-Wanderung, siehe die Zahlen und Prognosen bei K. J. Bade, Europa in Bewegung, 2000, 439 ff.

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  35. Siehe nur die kommentierende Zusammenfassung von H. Fassmann/ R. Münz, Die Osterweiterung der EU und ihre Konsequenzen für die Ost-West-Wanderung, in: dies. (Hrsg.), Migrationsreport 2002, 2002, 61–97. Zur Ost-West-Wanderung seit dem Ende des kalten Krieges Bade, Europa in Bewegung (Fn. 79), 384 ff.

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  36. J. Habermas, Faktizität und Geltung, 1998, 603.

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  37. R. Grawert, Der deutschen supranationaler Nationalstaat, in: ders. u.a. (Hrsg.) Offene Staatlichkeit, 1995, 125, 126.

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  38. Gusy/ Ziegler, Der Volksbegriff des Grundgesetzes (Fn. 26), 222, 245 f.

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  39. Mit zahlreichen Beispielen D. Held, Models of Democracy, 1996, 335 ff.; A. McGrew, Demokratie ohne Grenzen?, in: Beck (Hrsg.), Politik der Globalisierung, 1998, 374, 379 ff. Für die verfassungstheoretischen und verfassungsrechtlichen Implikationen Ch. Walter, Folgen der Globalisierung für die europäische Verfassungsdiskussion, DVB1. 2000, 1–13.

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  40. Aus der unüberschaubar gewordenen Literatur zum Begriff „Globalisierung“: K. Günther, Rechtspluralismus und universaler Code der Legalität, in: ders./Wingert (Hrsg.), Die Öffentlichkeit der Vernunft und die Vernunft der Öffentlichkeit, 2001, 539–567; U. Beck, Was ist Globalisierung?, 1998, sowie die Beiträge in: ders., (Hrsg.), Politik der Globalisierung, 1998. Speziell zu den Folgen der Globalisierung für das Demokratieprinzip M. Zürn, Über den Staat und die Demokratie im europäischen Mehrebenensystem, Politische Vierteljahresschrift 37 (1996), 27, 28 ff.; ders., Jenseits der Staatlichkeit, Leviathan 20 (1992), 490–513. Immer noch lesenswert schließlich TV. Luhmann, Die Weltgesellschaft, ARSP 1971, 1,6 ff.

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  41. F. W. Scharpf, Versuch über Demokratie im verhandelnden Staat, in: Czada/ Schmidt (Hrsg.), Verhandlungsdemokratie, Interessenvermittlung, Regierbarkeit, 1993, 25, 29. Zur „Vorstellung von einer annähernden Kongruenz von Problemlagen und Problemlösungseinheiten“ als einer der „zentralen Prämissen moderner Demokratie“, die durch „die Globalisierung der Politik“ ausgehebelt worden ist E. Grande, Demokratische Legitimation und europäische Integration, Leviathan 24 (1996), 339, 340.

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  42. H. Schulze, Das Europa der Nationen, in: Berding (Hrsg.), Mythos und Nation, 1996, 65, 82.

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  43. Sehr deutlich die Feststellung von C. Leggewie, Europa beginnt in Sarajevo, Aus Politik und Zeitgeschichte B 42/1994, 24, 31: „Die Vorstellung innere und äußere Sicherheit, ökologische Risiken und transnationale Mobilität in „Alleingängen“ bewältigen zu können, ist anachronistischer denn je.“ Ähnlich auch St. Höbe, Der kooperationsoffene Verfassungsstaat, Der Staat 37 (1998), 521, 521, demzufolge der Begriff „Globalisierung“ „im Kern nur Ausdruck der Tatsache [ist], das viele Aufgaben einfach nationalstaatlich gar nicht mehr zu erfüllen sind, sondern nur noch staatengemeinschaftlich“.

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  44. J. Habermas, Inklusion — Einbeziehen oder Einschließen?, in: ders., Die Einbeziehung des Anderen, 1996, 154, 180.

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  45. Zur Erosion nationalstaatlicher Autonomie und zur Herausbildung trans-und supranationaler politischer Entscheidungsebenen, siehe die prägnante Zusammenfassung bei: D. Grimm, Vertrag oder Verfassung, Staatswissenschaft und Staatspraxis 1995, 509, 524. Bereits vor mehr als 25 Jahren beobachtete und beschrieb das Phänomen U. Scheuner, Nationalstaatsprinzip und Staatenordnung, in: ders., Staatstheorie und Staatsrecht, 1978, 102, 131 f. Zum „Verlust an nationalstaatlicher Autonomie“ aus politologischer Perspektive, siehe schließlich auch Scharpf, Versuch über Demokratie im verhandelnden Staat (Fn. 86), 25, 28 ff.

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  46. Zutreffend betont I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, Die Verwaltung 1993, 449, 487 und 588, dass die Europäische Union „kein Selbstzweck [ist], sondern die Antwort auf Herausforderungen unserer Zeit“ und angesichts jener Herausforderungen „jeder Staat in Europa zur Zusammenarbeit mit anderen gezwungen“ ist. Stärker noch formuliert W. v. Simson, Was heißt in einer europäischen Verfassung „Das Volk“?, EuR 26 (1991), 1, 15: „Die ganze Konzeption einer europäischen Union beruht auf der Einsicht, dass der Staat nur noch als Teil eines Ganzen überleben kann.“ Gegenüber der Eindimensionalität solcher Aussagen macht Walter, Folgen der Globalisierung für die europäische Verfassungsdiskussion (Fn. 84), 1, 3, mit Bezug auf die Beispiele Sicherheitspolitik, Welthandel, Umweltschutz und Menschenrechte allerdings zu Recht darauf aufmerksam, „dass die Europäische Gemeinschaft nicht nur als Beispiel für die Verlagerung von Aufgaben auf eine höhere Ebene und damit als eine Form von Globalisierung dienen kann, sondern dass sie zugleich — wenn auch in geringerem Umfang und weniger deutlich sichtbar — selbst Gegenstand von Globalisierungstendenzen ist“.

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  47. Aus der kaum zu übersehenden Literatur zum viel diskutierten ≫Demokratiedefizit≪ auf europäischer Ebene W. Kluth, Die demokratische Legitimation der Europäischen Union, 1995; J. H.H. Weiler/U. Haltern/F. C. Mayer, European Democracy and Its Critics, Harvard Jean Monnet Working Paper 1/95; Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie (Fn. 91), 449, 451 ff.; C. D. Classen, Europäische Integration und demokratische Legitimation, AöR 119 (1994), 238–260; Oeter, Souveränität und Demokratie als Probleme in der „Verfassungsentwicklung“ der Europäischen Union (Fn. 39), 659–712; H.-H. Klein, Die Europäische Union und ihr demokratisches Defizit, in: Goydke u.a. (Hrsg.), Vertrauen in den Rechtsstaat, 1995, 195–206; Heitsch, Die Transparenz der Entscheidungsprozesse als Element demokratischer Legitimation der Europäischen Union (Fn. 40), 809, 817 ff.; P. M. Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, Staatswissenschaft und Staatspraxis 1992, 349, 350 ff.; ders., Die parlamentarische Demokratie unter den Bedingungen der europäischen Integration, in: ders./Mößle/Stock (Hrsg.), Zur Lage der parlamentarischen Demokratie, 1995, 105, 112 ff.; Grimm, Vertrag oder Verfassung (Fn. 90), 509, 516 ff.; A. Randelzhofer, Zum behaupteten Demokratiedefizit der Europäischen Union, in: Hommelhoff/Kirchhof (Hrsg.), Der Staatenverbund der Europäischen Union, 1994, 39–55. Aus politologischer Sicht, siehe vor allem die Beiträge in Steffani/Thaysen (Hrsg.), Demokratie in Europa, 1995. Ebenfalls aus politologischer Sicht Zürn, Über den Staat und die Demokratie im europäischen Mehrebenensystem (Fn. 85), 27–55; Grande, Demokratische Legitimation und europäische Integration (Fn. 86), 339–360; P. Kielmansegg, Integration und Demokratie, in: Jachtenfuchs/Kohler-Koch (Hrsg.), Europäische Integration, 1996, 47–71.; F.-W. Scharpf, Europäisches Demokratiedefizit und deutscher Föderalismus, Staatswissenschaft und Staatspraxis 1992, 293, 295 ff; R. Hrbek, Der Vertrag von Maastricht und das Demokratie-Defizit der Europäischen Union, in: Randelzhofer/Scholz/Wilke (Hrsg.), GS Grabitz, 1995, 171, 171 ff.

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  48. T. Vesting, Die Staatsrechtslehre und die Veränderung ihres Gegenstandes, WDStRL 63 (2003), 41, 59 und 65, der gerade darin, „die entscheidende Neuerung im Unterschied zur Situation um 1900“ sieht.

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  49. Hierzu M. Zuleeg, Die Rolle der rechtsprechenden Gewalt in der europäischen Integration, JZ 1994, 1–8; ders., Die Verfassung der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, BB 1994, 581–587.

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  50. Beeindruckende Angaben zur steigenden Anzahl europäischer Rechtsetzungsakte und zu den davon erfassten Rechtsgebieten, finden sich bei A. Maurer/ W. Wessels/ J. Mittag, Europeanisation in and out of the EU System, Paper for the DFG-workshop „Linking EU and National Governance“, 2000, 3. Siehe hierzu aber auch Vesting, Die Staatsrechtslehre und die Veränderung ihres Gegenstandes (Fn. 93), 41, 48–52.

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  51. J. Isensee, Europäische Union — Mitgliedstaaten, in: Konferenz der deutschen Akademien der Wissenschaften (Hrsg.), Europa — Idee, Geschichte, Realität, 1996, 71, 81. In der Rechtsprechung des EuGH sind diesbezüglich insbesondere zu nennen: EuGH Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269 f. Costa/E.N.E.L.; Rs. 106/77, Slg. 1978, 629, Rz. 13 ff. Simmenthai II; Rs. 103/88, Slg. 1989, 1839, Rz. 28 ff. Costanzo; Rs. C-213/89, Slg. 1990, 1–2433 Rz. 18 ff. Factotame.

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  52. Prägnant hält R. M. Lepsius, Nationalstaat oder Nationalitätenstaat als Modell für die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft, in: Wildenmann (Hrsg.), Staatswerdung Europas?, 1991, 19, 35, die Erweiterung der Kompetenzen und den dadurch hervorgerufenen Legitimationsbedarf in der Formel fest: „Kompetenzerhöhung führt zur Ressourcenerhöhung und diese zur Legitimitätserhöhung. Kompetenz-, Ressourcen-und Legitimationsallokation stehen in einem funktionalen Zusammenhang.“ Hierzu auch Ch. Kirchner/J. Haas, Rechtliche Grenzen für Kompetenzübertragungen auf die Europäische Gemeinschaft, JZ 1993, 760–771; H.-J. Seeler, Die Legitimation des hoheitlichen Handelns der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union, EuR 33 (1998), 721–733; J.-C. Piris, Hat die Europäische Union eine Verfassung? Braucht sie eine?, EuR 2000, 311, 315 ff.; F. Brosius-Gersdorf, Die doppelte Legitimationsbasis der Europäischen Union, EuR 1999, 133 ff., 152 ff.; U. Di Fabio, Der neue Art. 23 des Grundgesetzes, Der Staat 32 (1992), 191 ff. Aus politologischer Sicht Hrbek, Der Vertrag von Maastricht und das Demokratie-Defizit der Europäischen Union (Fn. 92), 171 ff.

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  53. J. Habermas, Braucht Europa eine Verfassung?, in: ders., Die Einbeziehung des Anderen, 1996, 185, 186. Ebenfalls zu jener „transnationalen und potentiell unabschließbaren politischen Dynamik“ J. Goodman, Die Europäische Union, in: Beck (Hrsg.), Politik der Globalisierung, 1998, 331, 338.

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  54. J. H.H. Weiler, Problems of Legitimacy in Post 1992 Europe, Außenwirtschaft 46 (1991), 411–437, bezeichnet die Vetomacht jedes einzelnen Mitgliedsstaates als „the single most legitimating element“ im europäischen Integrationsprozess. Zu den Begründungs-, Akzeptanz-und Legitimationsprobleme, die das Umschalten auf Mehrheitsentscheidungen mit sich bringt, siehe auch Seeler, Die Legitimation des hoheitlichen Handelns der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union (Fn. 97), 721, 729 und 732; Klein, Die Europäische Union und ihr demokratisches Defizit (Fn. 92), 195, 203. Aus politologischer Sicht Kielmansegg, Integration und Demokratie (Fn. 92), 47, 48, 52 f.; ders., Lässt sich die Europäische Gemeinschaft demokratisch verfassen?, Europäische Rundschau 22 (1994), 23, 30 f.

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  55. Kielmansegg, Integration und Demokratie (Fn. 92), 47, 52.

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  56. Klein, Die Europäische Union und ihr demokratisches Defizit (Fn. 92), 195, 200.

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  57. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie (Fn. 91), 449, 468. Ähnlich Scharpf, Europäisches Demokratiedefizit und deutscher Föderalismus (Fn. 92), 293, 299, der „eine genuin demokratische Legitimation europäischer Entscheidungen“ fordert, „die künftig in der Lage wäre, Mehrheitsentscheidungen auch dann zu stützen, wenn dadurch bestimmte Interessen in bestimmten Ländern gravierend benachteiligt werden“. Siehe schließlich auch H. Brunkhorst, Taking democracy seriously, in: Eriksen/Joerges/Rödl (eds.), Law and Democracy in the Post-National Union (ARENA Report 1/2006), 433, 454: “The more supranationally a post-national constitutional regime is organised, the higher its need for direct democratic legitimation becomes.”

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  58. Zum kontinuierlichen und graduellen Ausbau der Beteiligungs-und Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments, siehe statt vieler R. Corbett, The European Parliament, 2000.

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  59. Angesichts der „Verselbständigung des EG-Rechts gegenüber dem Staatsrecht der Mitgliedstaaten“ und der Entwicklung einer „Eigendynamik jenseits des mitgliedstaatlichen Ableitungszusammenhangs“, so Vesting, Die Staatsrechtslehre und die Veränderung ihres Gegenstandes (Fn. 93), 41, 47 ff., könne „das geltende Gemeinschaftsrecht nur noch in sehr eingeschränktem Maß auf die einzelstaatlichen Übertragungsakte zurückgeführt werden“. Zu den Leistungsgrenzen des „intergouvernementalen“ Verfahrens U. Fastenrath, Die Struktur der erweiterten Europäischen Union, EuR-Beiheft 1/1994, 101, 115, bzw. der „Rechtsform völkerrechtlicher Verträge“; Grimm, Vertrag oder Verfassung (Fn. 90), 509, 509.

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  60. E.-W. Böckenförde, Welchen Weg geht Europa?, 1997, 35 f. Zur Notwendigkeit der rechtlichen Bindung und demokratischer Organisation europäischer Hoheitsgewalt, siehe auch D. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, JZ 1995, 581, 585; Brosius-Gersdorf, Die doppelte Legitimationsbasis der Europäischen Union (Fn. 97), 133, 146 ff., insbesondere 151, derzufolge sich das „Prinzip demokratischer Legitimation nach Art. 20 Abs. 2 GG […] auf jede Form der Ausübung hoheitlicher Befugnisse [erstreckt], die verbindliche Geltungskraft für das deutsche Volk erlangt, unabhängig davon, ob die Befugnisse durch nationale Stellen oder durch nichtstaatliche europäische Einrichtungen wahrgenommen werden“. Anderer Auffassung offenbar Classen, Europäische Integration und demokratische Legitimation (Fn. 92), 238, 241 f.; C. O. Lenz, Vertrag von Maastricht — Ende demokratischer Staatlichkeit?, NJW 1993, 1962, 1963.

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  61. Böckenförde, Welchen Weg geht Europa? (Fn. 106), 37.

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  62. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung? (Fn. 106), 581, 586.

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  63. P. M. Huber, Demokratie ohne Volk oder Demokratie der Völker?, in: Drexl u.a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999, 27, 54.

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  64. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie (Fn. 91), 449, 468.

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  65. Lepsius, Nationalstaat oder Nationalitätenstaat als Modell für die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft (Fn. 97), 19.

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  66. Scharpf, Europäisches Demokratiedefizit und deutscher Föderalismus (Fn. 92), 293, 299.

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  67. Seeler, Die Legitimation des hoheitlichen Handelns der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union (Fn. 97), 721, 723.

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  68. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung? (Fn. 106), 581, 587.

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  69. Habermas, Inklusion — Einbeziehen oder Einschließen? (Fn. 89), 154, 180.

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  70. Abseits demokratie-und verfassungstheoretischer Anforderungen und mit Blick auf das positive Recht folgt der Bedarf nach demokratischer Legitimation aus der Tatsache, dass die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates durch den Vertrag von Amsterdam im europäischen Primärrecht, in der Präambel des EU und in dessen Art. 6 Abs. 1, verankert wurden. Hierzu A. v. Bogdandy, Europäische Prinzipienlehre, in: ders. (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 2003, 171 ff. Für die Übertragung von Hoheitsrechten durch die Bundesrepublik Deutschland auf die EU verlangt darüber hinaus die sog. Struktursicherungsklausel“ des Art. 23 Abs. 1 GG, dass die EU „demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“.

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  71. So Zuleeg, What holds a nation together? (Fn. 42), 505, 510: „the idea of a homogeneous nation has had a renaissance in the context of the European integration“.

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  72. Umfassend zu den unterschiedlichen Definitionsmerkmalen und zu der Frage, ob in Bezug auf das jeweilige Merkmal von einem europäischen Volk gesprochen werden kann Augustin, Das Volk der Europäische Union (Fn. 3).

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  73. G. Frankenberg, Pluralität verfassen (Fn. 11), 73, 75.

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  74. W. Vitzthum, Multiethnische Demokratie, in: Classen u.a. (Hrsg.), „In einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen …“, 2001, 87, 88.

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  75. K. Doehring, DeStaat und Verfassung in einem zusammenwachsenden Europa, ZRP 1993, 98, 103.

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  76. Isensee, Europäische Union-Mitgliedstaaten (Fn. 96), 71, 99. Siehe auch: ders., Nachwort, in: ders., Europa als politische Idee und als rechtliche Form, 1993, 103, 126: „Die kulturelle Homogenität ist ausgedünnt mit der territorialen Ausdehnung.“

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  77. Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip (Fn. 8), 261.

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  78. A. Bleckmann, Die Wahrung der „nationalen Identität“ im Unions-Vertrag, JZ 1997, 265, 268.

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  79. Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip (Fn. 8), 261.

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  80. Isensee, Nachwort (Fn. 122), 103, 122. „In der Sache“, so Isensee, „geht es um das Mindestmaß an Gemeinsamkeit, das jeder Verband bei seinen Mitgliedern voraussetzen muss.“ Allerdings bezieht Isensee die Forderung nach „europäischer Homogenität“ an dieser Stelle scheinbar nur auf „die Übereinstimmung aller staatlichen Glieder über die gesamtstaatliche Einheit und über fundamentale Verfassungswerte und Verfassungsstrukturen“, nicht jedoch auf sprachliche, kulturelle oder geschichtliche Homogenität als Voraussetzung für die Bildung des Staates oder die Verwirklichung von Demokratie. Dafür spricht auch, dass Isensee, ebd., eine Stelle in Carl Schmitts Verfassungslehre zitiert, an der Schmitt die „Homogenität aller Bundesmitglieder“ erörtert.

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  81. J. Habermas, Die postnationale Konstellation und die Zukunft der Demokratie, in: ders., Die postnationale Konstellation, 1998, 91, 136.

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  82. Ausdrücklich mit Bezug auf die fehlende Homogenität P. Kirchhof, Europäische Einigung und der Verfassungsstaat der Bundesrepublik Deutschland, in: Isensee (Hrsg.), Europa als politische Idee und als rechtliche Form, 1993, 63, 88, 89, 92, 93 und 99; Isensee, Europäische Union — Mitgliedstaaten (Fn. 96), 71, 84 ff. Nach Böckenförde, Welchen Weg geht Europa? (Fn. 106), 39, kann „das europäische Parlament […] nicht repräsentieren, was es nicht gibt: das europäische Volk“. Ohne expliziten Bezug auf den Begriff der Homogenität, häufig mit dem kurzen Hinweis auf eine fehlende „Identität“, bei der allerdings unklar bleibt, in welchem Maße diese wiederum durch homogene Strukturen geprägt ist, verneinen ein genuin europäisches Legitimationssubjekt Bleckmann, Die Wahrung der „nationalen Identität“ im Unions-Vertrag (Fn. 124), 265, 268; ders., Chancen und Gefahren der europäischen Integration, JZ 1990, 301, 302; Classen, Europäische Integration und demokratische Legitimation (Fn. 92), 238, 241. Die beschriebene Argumentation wird zusammengefasst und kritisch kommentiert, von Griller, Ein Staat ohne Volk? (Fn. 38), 1 ff.

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(2008). Herausforderungen für den Begriff der Homogenität. In: Der Begriff der Homogenität in der Verfassungslehre und Europarechtswissenschaft. Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, vol 198. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-79138-6_2

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