Auszug
Die „Zentralnorm“ des Bereicherungsrechts §812 Abs. 1 S. 1 BGB, in der es heißt: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet“, zeigt mit einem Satz die beiden Funktionen des Bereicherungsrechts. Eine davon ist Ihnen schon seit dem ersten Semester bekannt. Erinnern Sie sich noch? Kaum hatten Sie die Geheimnisse des „Trennungsprinzips“ und des darauf aufbauenden „Abstraktionsprinzips“ durchschaut, war Ihnen deutlich geworden, dass das „Abstraktionsprinzip“ offenbar eine grobe Unbilligkeit nach sich zieht: Der Käufer, dem in Erfüllung eines unwirksamen Kaufvertrages ein Auto übereignet und übergeben worden ist, wird trotz mangelnden Kaufvertrags dessen Eigentümer und Besitzer und bleibt es zunächst auch. Jedermann weiß aber, dass „dieses Glück“ nicht von Dauer ist, denn der Verkäufer kann nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB („Leistungskondiktion“) die Rückübereignung und die Rückgabe des Autos an sich verlangen. Gleiches gilt hinsichtlich des bereits vom Käufer gezahlten Kaufpreises. Die eine Aufgabe des Bereicherungsrechts besteht darin, bei Vermögensverschiebungen, die durch Leistung und ohne rechtlichen Grund erfolgt sind, einen „billigen Ausgleich“ herbeizuführen, wobei das wichtigste Beispiel hierfür die bereicherungsrechtliche Korrektur der Folgen des „Abstraktionsprinzips“ durch die „Leistungskondiktion“ ist (§812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB). Weniger gut bekannt dürfte manchen unter Ihnen die weitere Funktion des Bereicherungsrechts sein: Korrigiert werden sollen durch die §§ 812 ff. BGB auch solche Vermögensverschiebungen, die „in sonstiger Weise... ohne rechtlichen Grund“ erfolgt sind (Nichtleistungskondiktion, §812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB).
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(2008). Bereicherungsrecht. In: Das gesamte examensrelevante Zivilrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-78465-4_8
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