Auszug
Als der Gesetzgeber vor der Aufgabe stand, ein „Deliktsrecht“ zu schaffen, also Regeln für die Wiedergutmachung von rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten Nachteilen, die nicht auf die Verletzungen von besonderen Pflichten aus bestehenden Schuldverhältnissen zurückzuführen sind, boten sich ihm zwei Alternativen:
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Er hätte einen einzigen Deliktstatbestand in Gestalt einer sogenannten „großen Generalklausel“ etwa des Inhalts: „Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft schädigt, ist ihm zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet?“ schaffen können; dies hätte zwar dem Bedürfnis nach dem Ausgleich von Schäden in vollem Umfang entsprochen, hätte ein Fallrecht zur Folge gehabt, hätte auch der Rechtsprechung die Möglichkeit geschaffen, sich neuen Entwicklungen ständig anzupassen, hätte aber die allgemeine Handlungsfreiheit wegen eines unkalkulierbaren und damit auch unversicherbaren Risikos einer deliktischen Inanspruchnahme zu sehr eingeschränkt.
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Der Gesetzgeber hätte aber auch eine deliktische Schadensersatzpflicht vom Vorliegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung von im Einzelnen genannten Schutzpositionen und dem Eintritt eines sich hieraus ergebenden Schadens abhängig machen können. Damit wäre zwar nicht in allen Fällen dem Bedürfnis nach einem Ausgleich von Schäden entsprochen. Aber die allgemeine Handlungsfreiheit der Bürger wäre überschaubar eingeschränkt und das Risiko einer deliktischen Inanspruchnahme wäre kalkulierbar und versicherbar.
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Entschieden hat er sich für ein Misch-System.
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(2008). Schadensersatzansprüche wegen „unerlaubter Handlung“. In: Das gesamte examensrelevante Zivilrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-78465-4_7
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