Auszug
Es gibt, sieht man einmal z.B. von den §§ 2018, 2130, 2174, 2287 BGB ab, nur wenige prüfungsrelevante „erbrechtliche Spezialansprüche“, die nach der eingangs dieses Buches aufgestellten Aufbauregel bei Konkurrenzen vorab zu prüfen wären. Aber unterschätzen Sie das Erbrecht um keinen Preis: Das Erbrecht kann nämlich in den verschiedensten Zusammenhängen bei der Bearbeitung eines jeglichen Falles, also nicht nur bei der Prüfung „erbrechtlicher Ansprüche“, von Bedeutung sein. Das gilt zum Beispiel für die Frage, wer Erbe einer Person geworden ist oder wer nicht deren Erbe geworden ist. Sie wissen ja: Infolge einer „Gesamtrechtsnachfolge“ tritt/treten eine/mehrere Person/en (Erbe/n) hinsichtlich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung einer anderen Person (Erblasser) ein (§ 1922 BGB),
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und bezogen auf die Fallbearbeitung kann dies zur Folge haben, dass ein Anspruch nicht mehr dem ursprünglichen Gläubiger (dem Erblasser), sondern nunmehr anderen Personen (dem Erben/den Erben) zusteht oder dass er sich nunmehr nicht mehr gegen den eigentlichen Schuldner (den Erblasser), sondern gegen den/die Erben richtet; die Frage, wem ein Anspruch zusteht und gegen wen er sich richtet, kann also davon abhängen, wer Erbe geworden ist.
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Das Erbrecht kann auch für die Beantwortung von Vorfragen bei der Anspruchsprüfung von Bedeutung sein, so z.B. für die Frage, durch Erklärung wem gegenüber das Angebot eines Verstorbenen angenommen worden sein muss, damit ein Vertrag zustande gekommen sein kann.
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Auch kann die Erfüllungswirkung einer Leistung davon abhängen, wer Erbe und damit Gläubiger geworden ist, oder die Erfüllungswirkung von Leistungen an einen „Scheinerben“ (lesen Sie doch schnell noch einmal die §§ 2365 ff. BGB, von denen früher schon die Rede war).
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(2008). Der Übergang des Vermögens als Ganzes von Todes wegen. In: Das gesamte examensrelevante Zivilrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-78465-4_12
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