Auszug
Sie wissen ja, dass der Aufbau dieses Buches streng orientiert ist an der Prüfungsreihenfolge, die Sie einzuhalten haben, wenn sich bei der Bearbeitung von Fällen herausstellt, dass es mehrere auf das gleiche Anspruchsziel gerichtete und daher miteinander „konkurrierende“ Anspruchsgrundlagen gibt. Und dazu lautete der eherne Grundsatz „Man beginnt mit den (hier nicht weiter behandelten) familienrechtlichen und erbrechtlichen Spezialansprüchen“. Nur haben wir ausgerechnet diese speziellen Ansprüche anfangs völlig ignoriert, und zwar aus gutem Grund: Es wäre nämlich sinnlos gewesen, die Aufmerksamkeit gleich zu Beginn auf zwei, was die Prüfungsrelevanz angeht, eher „randständige“ Themenfelder zu lenken. Schließlich gehören das Familienrecht und Erbrecht nur in ihren Grundzügen zum Pflichtfachbereich. Außerdem gibt es diese „Spezialansprüche“, von denen in jener Aufbauregel die Rede ist, praktisch gar nicht, jedenfalls nicht im examenstypischen Bereich. Beispielhaft seien, was das Familienrecht angeht, hier in der Reihenfolge des Gesetzes die §§ 1298, 1299, 1301, 1361 a, 1632, 1601, 1648, 1664 BGB genannt. Sind Ihnen diese Anspruchsgrundlagen jemals in einer Klausur begegnet? Wohl kaum! Zugleich wollen wir festhalten, dass das Familienrecht in den vorstehenden Teilen dieses Buches keinesfalls zu kurz gekommen ist. Denn immer dann, wenn bestimmte Vorfragen nur mit Hilfe den Regeln des Familienrechts zu beantworten waren, haben wir uns mit den einschlägigen Vorschriften des 4. Buches des BGB befasst. Denken Sie nur an das Minderjägrigenrecht und an die in diesem Zusammenhang erörterte gesetzliche Vertretung durch die Eltern (§§ 1626 ff. BGB), denken Sie bitte auch an § 1357 BGB, der im Rahmen des Vertretungsrechts angesprochen wurde, oder an die Verfügungsbeschränkungsnormen der §§ 1365 und 1369 BGB.
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(2008). Besonderheiten des Familienrechts. In: Das gesamte examensrelevante Zivilrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-78465-4_11
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