Zusammenfassung
Die mitgliedschaftliche Stellung als Gesellschafter endet entweder durch das Ausscheiden aus der GmbH, wobei diese dann von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, oder durch eine Beendigung der Gesellschaft durch Löschung im Handelsregister, bei der sämtliche Gesellschafter ihre Gesellschafterstellung verlieren. Das Ausscheiden des Gesellschafters kann sich durch eine Anteilsübertragung vollziehen, bei der anstelle des Gesellschafters ein anderer den Geschäftsanteil übernimmt. Statt der Anteilsübertragung kommen aber auch ein Austritt oder ein Ausschluss aus der Gesellschaft in Betracht, wobei mit dem Austritt das freiwillige Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft gemeint ist, während der Ausschluss dem Gesellschafter die Mitgliedschaft zwangsweise entzieht. Schließlich sieht das Gesetz in § 34 GmbHG noch das Institut der Einziehung des Geschäftsanteils vor, das ebenfalls dazu führt, dass der Gesellschafter seine Mitgliedschaft verliert. Die Beendigung der Gesellschaft erfolgt durch Auflösung, wobei das Gesetz in § 60 GmbHG eine Vielzahl von Auflösungsgründen vorsieht. Hierauf soll zunächst eingegangen werden.
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(2009). Gesellschafterwechsel und Beendigung der Gesellschaft. In: Der GmbH-Gesellschafter. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-75983-6_5
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