Zusammenfassung
Nachdem im vorhergehenden Paragraphen die Verschiebungen am Ende des 19. und Beginn des 20. Jahrhunderts geschildert worden sind, ist jetzt der Faden der Darstellung wieder aufzugreifen und die Entwicklung im 20. Jahrhundert zu schildern. Allerdings ist „20. Jahrhundert“ nicht im streng kalendarischen Sinne zu verstehen; vielmehr ist zunächst noch einmal zurückzugreifen und die Entwicklung seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert darzustellen. Wenn diese bis nahe an die Gegenwart heran in einem einzigen Kapitel behandelt und damit eine Einheitlichkeit dieses Zeitabschnitts zum Ausdruck gebracht wird, ist ein Einwand zu gewärtigen, auf den vorab kurz einzugehen ist. Er lautet, die zwölf Jahre der NS-Herrschaft mit ihrer Rechtsperversion und ihren staatlich geförderten Massenverbrechen bedeuteten eine Unterbrechung der einheitlichen Entwicklung und dürften daher nicht in einer Gesamtentwicklung untergehen. Dieser Einwand, der auch für das diesem Buch zugrunde liegende Epochenverständnis belangreich ist, betrifft die Frage nach Kontinuität oder Diskontinuität der Strafrechtsgeschichte im 20. Jahrhundert. Dass diese Geschichte in einem einzigen umfassenden Paragraphen dargestellt wird, bringt zum Ausdruck, dass (mit der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung) die Kontinuitätsauffassung zugrunde gelegt wird. Jedoch soll die Frage nicht im voraus abstrakt erörtert, sondern zunächst im Verlauf der Darstellung plausibel gemacht werden – erste Ansätze hat bereits der vorige Abschnitt sichtbar werden lassen – und sodann abschließend zusammenfassend erörtert werden. Auch die Kontinuitätsauffassung sieht selbstverständlich die Zeit der NS-Herrschaft nicht als einen „ganz normalen“ Zeitabschnitt an. Ihr ist daher in diesem Abschnitt, der nach den staatsrechtlichen Etappen gegliedert ist, ein eigener Abschnitt gewidmet.
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(2009). Das 20. Jahrhundert. In: Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-75955-3_6
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