Auszug
Fritz Frischmuth (F) stammt aus Gerolstein in der Eifel und studiert in Hamburg Jura. Er ist der Ansicht, er benötige in Hamburg ein eigenes Auto. Deshalb bittet er seinen Vater (V), ihm einen Wagen zur Verfügung zu stellen. Dieser ist von der Idee nicht begeistert, lenkt nach längerem Zureden aber doch ein. Er schickt seinem Sohn einen eingeschriebenen Brief, in dem es heißt: „Lieber Fritz! Hiermit schenke ich Dir unseren zehn Jahre alten Audi. Ich habe mir ein neues Auto gekauft. Einen Autoschlüssel lege ich bei. Hole den Wagen ab, wenn Du das nächste Mal nach Hause kommst. Gruß, Dein Vater.“
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1.
Am nächsten Wochenende will F den Wagen in Gerolstein abholen. Der Audi steht in der verschlossenen Garage, zu der F keinen Schlüssel hat. Kann F von V verlangen, dass dieser ihm den Wagen gibt?
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2.
Angenommen, V übergibt den Wagen wie vereinbart. Schon auf der Rückfahrt bleibt F mit einem Motorschaden liegen. Kann F von V verlangen, dass dieser für die Reparatur sorgt oder diese zumindest bezahlt?
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3.
Nachdem sich V nicht zu einer Übernahme der Reparaturkosten bereit erklärt hat, beschimpft ihn F am Telefon als „üblen Geizkragen“ und „altes Schwein“. V verlangt den Wagen daraufhin wieder zurück. Zu Recht?
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Literatur
Vgl. Palandt/Bassenge § 854 Rdn. 5.
MünchKomm/Koch § 531 Rdn. 4; Staudinger/Wimmer-Leonhardt (2005) § 531 Rdn. 6.
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(2008). Fall 16. In: Die Schuldrechtsklausur. Tutorium Jura. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-75918-8_16
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