Auszug
Art. 1 und 2 FP umschreiben den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Forschungsprotokolls. Art. 1 FP differenziert dabei — auch bzgl. der Rechtsfolgen — zwischen „menschlichen Lebewesen“ und „jedermann“. In Ermangelung näherer Erläuterungen führt dies zu Unsicherheiten bezüglich der Behandlung ungeborenen Lebens. Durch die zwingende Einbeziehung der Embryonen in vivo in Art. 2 Abs. 2 FP wird die primär den Lebensbeginn betreffende Offenheit der Begrifflichkeiten zwar weitgehend einer gesetzlichen Klärung zugeführt. Allerdings äußert sich Art. 2 Abs. 2 FP nicht zu der Frage, was unter einem „Embryo“ zu verstehen ist. Der Streit um den Lebensbeginn wurde auf diese Weise in ein Frühstadium der menschlichen Entwicklung verlagert. Praktische Auswirkungen werden sich freilich nur bedingt zeigen, da die insoweit vordergründige Thematik des (therapeutischen) Klonens und der Embryonenforschung, die Embryonen in vitro betrifft, welche allerdings ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Forschungsprotokolls ausgenommen wurden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 FP).
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(2008). Zusammenfassung. In: Rechtliche Rahmenbedingungen biomedizinischer Forschung am Menschen. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-75516-6_8
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