Abstract
Die europäische Integration ist einem „langen ruhigen Fluss“ ähnlich, der allerdings in ein Meer fließt, dessen Ufer noch nicht deutlich erkennbar sind. Die Europäische Union und das Europarecht bewegen sich gleichsam auf Rädern, haben aber ihr Ziel oder zumindest einen Haltepunkt nicht klar definiert. Auch der Entwurf eines Reformvertrags von Lissabon spricht von „der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas“ (Art. 1 Abs. 2 EUV-Liss.), sucht eine Entwicklung von nicht endender Dynamik einzuleiten. In diesem Hang zum Grenzenlosen liegt das Problem der europäischen Rechtsgemeinschaft: Das Recht gibt grundsätzlich bewährte Institutionen, erprobte Werte und verlässliche politische Erfahrung an die nächste Generation weiter und bettet die Erneuerungsinstrumente, insbesondere die Entscheidungskompetenzen von Parlament und Regierung sowie die Freiheitsrechte, in diesen rechtlichen Rahmen ein. Recht setzt ein Maß und mäßigt. Doch der Lissabonner Entwurf des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union scheut sich noch, trotz der Integrationserfolge den Zielpunkt der Integrationsentwicklung zu benennen.
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Kirchhof, P. (2009). Der europäische Staatenverbund. In: Bogdandy, A., Bast, J. (eds) Europäisches Verfassungsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-73810-7_21
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