Auszug
Nachdem die Anklage der Staatsanwaltschaft durch Eröffnungsbeschluss zugelassen bzw. zulässigerweise Einspruch gegen einen erlassenen Strafbefehl eingelegt wurde, ist der Schuldvorwurf in einer Hauptverhandlung zu überprüfen. Während das Ermittlungsverfahren nur rudimentär geregelt und vom taktischen Geschick und Handlungsspielraum der Staatsanwaltschaft geprägt ist, hat der Gesetzgeber den Ablauf des Hauptverfahrens detailliert in zwei Hauptabschnitten geregelt: die Vorbereitung der Hauptverhandlung in §§ 213–225a StPO so die Hauptverhandlung selbst in §§ 226–275 StPO. Diese Gebi sollen im Folgenden dargestellt werden. Davor bleibt zu erörtern, was überhaupt Gegenstand des Verfahren und somit der Urteilsfindung ist.
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(2008). Hauptverfahren. In: Strafprozessrecht. Recht — schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-72755-2_4
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