Auszug
In Urteilen ist die Haftung des Tierarztes oft auf eine deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt worden. Das beruht wohl in erster Linie auf der Parallele zur Haftung des Humanmediziners. Doch anders als im Bereich der Humanmedizin bestand keine Notwendigkeit, nur auf diese Weise einen Schmerzensgeldanspruch begründen zu können; denn die Verletzung eines Tieres begründet keine Rechtsgutsverletzung von der Art, die § 253 Abs. 2 BGB verlangt, und kann daher für sich genommen auch keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen.1 Vielmehr ist die Haftung des Tierarztes nicht erst nach der Einführung der Verschuldensvermutung in § 280 Abs. 1 BGB einfacher auf vertraglicher Grundlage darzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Zurechnung des Verhaltens Dritter im Rahmen von § 278 BGB anstelle von § 831 BGB. Der Tierarzt schuldet aufgrund des tierärztlichen Behandlungsvertrags sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung, Beratung des Vertragspartners über die nach den veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrungen anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen sowie die Durchführung der danach vereinbarten erforderlichen Therapie. Je nach der Akzentsetzung kann es sich dabei um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag handeln.2 Die Einordnung ist für manche Rechtsfolgen wichtig, insbesondere auch für die Bestimmung der Leistungspflicht. Beim Werkvertrag wird der versprochene Erfolg der ärztlichen Maßnahme geschuldet. Bei Ausstellung eines Verkaufsattests, bei dem es sich im allgemeinen um einen Werkvertrag handelt3, kann der Käufer in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Tierarzt und Verkäufer einbezogen sein, so dass auch ihm ein Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Verletzung zusteht.4
AG Frankfurt a. M. NJW-RR 2001, 17; MünchKommBGB/Oetker5, § 251 Rnr. 55.
BGH NJW 1983, 2077: vorsorgliche Tetanusimpfung; BGH NJW 1983, 2078: Ankaufsuntersuchung; LG Hamburg VersR 1986, 174: Kehlkopferkrankung.
Adolphsen, VersR 2003, 1088.
OLG Köln VersR 1992, 978: Veränderung von Sprunggelenken des Pferdes übersehen.
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Ausgewählte Literatur
Adolphsen, Haftungsrechtliche Aspekte der veterinärmedizinischen Kaufuntersuchung von Pferden, VersR 2003, 1088
Bemmann, Die tierärztliche Dokumentationspflicht und das Einsichtsrecht in tierärztliche Behandlungsunterlagen, VersR 2005, 760
Eikmeier, Gesundheitsschäden durch Arzneimittel, Tierärztliche Praxis 1981, 141
Hahn, Zulässigkeit und Grenzen der Delegierung ärztlicher Aufgaben, NJW 1981, 1977
Schulze, Die Haftung des Tierarztes, 1992
v Westphalen, Die Kaufuntersuchung des Tierarztes-Haftungsfalle mit großem Potential, ZGS 2005, 54
ders., Haftungsrechtliche Aspekte der tierärztlichen Kaufuntersuchung von Pferden, VersR 2003, 1088
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(2008). Parallelberuf: Tierarzt. In: Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-72468-1_9
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