Abstract
Ausgangsfall: Der Komponist und Dirigent R hat endlich sein erstes Musical „Die Pfingstrose“ fertig gestellt. Um die Uraufführung seines Stücks gebührend zu inszenieren, plant R eine Veranstaltung mit 60 Musikern, Sängern und Tänzern für über 600 Besucher. Er hat bereits ein genaues Konzept erarbeitet: Stattfinden soll das Ereignis stilecht in einer alten Gärtnerei am Rande des Bad Sissinger Rosengartens, in der er eine zweistöckige Bühne und 620 Sitzplätze aufstellen lassen will. Nach der Aufführung sollen die Besucher bei musikalischer Untermalung mit Kanapees, Champagner und Rosenmarzipan unter freiem Sternenhimmel bewirtet werden. Für die kleinen Besucher möchte R gerne ein Karussell errichten, von dem aus die Kinder das für Mitternacht geplante Feuerwerk bewundern können. Auf Werbetafeln will er überall in der Stadt für das Ereignis werben.
Um die Finanzierung hat sich das Organisationsteam des R gekümmert. Nun steht dem Team der Gang zu den Behörden bevor….Wird Rs traumhaftes Konzept der harten Realität behördlicher Vorschriften standhalten können?
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Risch, M., Kerst, A. (2009). Neuntes Kapitel: öffentliches Recht. In: Eventrecht kompakt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-72462-9_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-540-72462-9_10
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