Auszug
Am 1.1.2006 stellte der Inhaber Q des Versandhauses Q den E als Einkäufer ein. Kurz darauf stellte Q seinen Lieferanten durch ein Rundschreiben den E als neuen Einkäufer vor. Zu den benachrichtigten Lieferanten des Q gehörte auch der Teppichgroßhändler A. Am 1.5.2006 hat E innerhalb des Unternehmens des Q auf eine andere Stelle gewechselt und führt dort nunmehr rein unternehmensinterne Tätigkeiten ohne Kunden- oder Lieferantenkontakt aus. Eine Bekanntmachung dieses Wechsels in der gleichen Weise wie bei der Einstellung des E erfolgte jedoch nicht. Trotz seines neuen Aufgabenbereichs ruft E noch einmal bei A an und erklärt ihm, er wolle für Q Teppiche im Wert von € 50.000,- kaufen. A ist einverstanden. Als A von Q Bezahlung verlangt, verweigert dieser die Bezahlung. E sei schon lange nicht mehr Einkäufer und könne Q daher auch nicht mehr im Geschäftsverkehr vertreten.
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(2008). Fall 21. In: Die Anfängerklausur im BGB. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-71283-1_21
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