Zusammenfassung
Der Arztberuf ist nach § 1 Abs. 2 BÄO kein Gewerbe, sondern seiner Natur nach ein freier Beruf. Diese gesetzliche Einordnung des Arztberufes prägt seit mehr als 50 Jahren zumindest rechtlich das Arztbild. Auf den arbeitsrechtlichen Status des Arztes hat diese berufsrechtliche Einordnung keinen Einfluss. Auch der angestellte oder beamtete Arzt kann sich auf die ihm berufsrechtlich garantierte Freiheit der Berufsausübung berufen.1 Sie bedeutet rechtlich, dass der Arzt in seiner beruflichen, d.h. fachlich ärztlichen Entscheidung nicht Weisungen Dritter unterworfen werden darf, sondern insoweit nur seinem ärztlichen Wissen und Gewissen verantwortlich sein kann. Die von den Ärztekammern mit Genehmigung der zuständigen Landesaufsicht in Anlehnung an die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer beschlossenen Berufsordnungen der Ärzte prägen diese grundsätzliche Einordnung des Arztberufes als freier Beruf für die eweiligen Funktionen und Tätigkeitsbereiche ärztlicher Berufsausübung aus.2
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Hess, R. (2009). Das Arztbild im 21. Jahrhundert. In: Katzenmeier, C., Bergdolt, K. (eds) Das Bild des Arztes im 21. Jahrhundert. Kölner Schriften zum Medizinrecht, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-70532-1_11
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