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Literatur
Vgl. Wolfrum/ Langenfeld, S. 122; Baker/Röben, S. 830.
Eine originäre völkerrechtliche Staatenhaftung besteht nach den Verträgen für den Bereich des Weltraumrechts. Anzuführen sind insofern die Artikel VI und VII des Weltraumvertrages (Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper vom 27. Januar 1967, BGBl. 1969 II, S. 1969 ff.; in Kraft seit dem 10. Oktober 1967), sowie die dieses Abkommen ergänzenden Bestimmungen des neuen Mondvertrages vom 14. Dezember 1979 (Agreement Governing the Activities of States on the Moon and other Celestial Bodies, abgedruckt in ILM 1979, S. 1434 ff.). Eine originäre völkerrechtliche Haftung der Staaten ist auch in Artikel II des Weltraumhaftungsübereinkommens vorgesehen (Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29. März 1972 (BGBl. 1975 II, S. 1209 ff.)). Dass dieser Regelung die völkerrechtliche und nicht eine völkerrechtlich geregelte zivilrechtliche Haftung zugrunde liegt, wird dadurch deutlich, dass der Haftungsanspruch unter anderem unmittelbar zwischen den beteiligten Staaten auf diplomatischen Wege geltend gemacht werden kann (Artikel IX) und dass das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung entfällt (Artikel XI (1)). Eine originäre Staatenhaftung findet sich daneben auch im Genfer Abkommen über die Hohe See von 1958 (BGBl. 1972 II, S. 1091 Artikel 22 (3)).
Während die sog. “absolute liability” keine Haftungsausschlussgründe kennt, werden bei der sog. “strict liability” Haftungsbefreiungen und Ausnahmetatbestände zugelassen (vgl. Wolfrum/ Langenfeld, S. 73; Francioni, Liability for Damage to the Antarctic Environment, S. 590; Sands, HILJ, S. 405; Murphy, S. 49).
Der Begriff der Gefährdungshaftung wird in der völkerrechtlichen Terminologie oft mit dem Begriff der Erfolgshaftung gleichgesetzt. Beiden Begriffen liegen unterschiedliche Konzepte zugrunde. Die völkerrechtliche Gefährdungshaftung verbindet eine Schadenseinstandspflicht mit einem besonders gefährlichen, rechtmäßigen Verhalten. Dagegen ist Grundlage der Erfolgshaftung ein unverschuldetes, aber völkerrechtswidriges Verhalten (vgl. auch Bornheim, S. 149, Pisillo-Mazzeschi, S. 16). Aufgrund der geringen eigenständigen Bedeutung des Konzepts der Erfolgshaftung wird dieser Begriff nachfolgend nicht verwandt.
So auch Hartmann, S. 29; Gündling, S. 285.
Dieser Entwurf wurde im September 2001 endgültig verabschiedet. Vgl. zu den verschiedenen Neuerungen des Entwurfs in zweiter Lesung Crawford/ Bodeau/ Peel, S. 660 ff.
Unabhängig von der ILC arbeitet auch das Institut de Droit International (IDI) an einer Systematisierung und progressiven Fortentwicklung internationaler Grundsätze zur Umwelthaftung und hat im September 1997 eine Resolution zu diesem Themenkomplex angenommen (Straßburger Resolution zur “Responsibility and Liability under International Law for Environmental Damage” (IDI-Resolution) vom 4. September 1997 (abgedruckt in Georgetown International Environmental Law Review 10 (1998), S. 269 ff.). Die IDI-Resolution behandelt sowohl die “State Responsibility” als auch die “State Liability”. Die Ebene der völkerrechtlichen Haftung wird mit Regeln zur privatrechtlichen Haftung des Betreibers verbunden (Artikel 1 IDI-Resolution).
So zum Beispiel auch Wolf, S. 43. Die Begriffe der Staatenhaftung und der Staatenverantwortlichkeit werden in der Literatur aber auch oft synonym verwandt.
Vgl. Nijar, S. 21.
Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, BGBl. 1969 II, S. 1969 ff.; in Kraft seit dem 10. Oktober 1967.
Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom 27. Januar 1967, BGBl. 1975 II, S. 1209. Das Übereinkommen trat am 1. September 1975 in Kraft.
Vgl. zur Verhandlungsgeschichte Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 92 f.
Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 93 f.
Die staatliche Gefährdungshaftung stellt eine politische Kompromisslösung dar. Die Sowjetunion erklärte sich aus sicherheitspolitischen Gründen mit der Tätigkeit privater Organisationen im Weltraum nur dann einverstanden, wenn die Staaten diese Tätigkeiten nicht nur kontrollieren, sondern auch die volle Verantwortung dafür übernehmen würden (vgl. Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 100 ff., (S. 110)).
Die Frage, ob das Weltraumhaftungsübereinkommen auch Ersatzansprüche für ökologische Schäden gewährt, stellte sich im Zusammenhang mit dem Absturz des sowjetischen Satelliten 954 auf kanadisches Territorium (vgl. dazu Wolfrum/ Langenfeld, S. 106 f.).
Nijar, S. 24.
Zur Begründung hierfür wird angeführt, dass es hier nicht um die Haftung Privater oder um die Haftung von Staaten in ihrer Eigenschaft als Unternehmer gehe, sondern um eine staatliche Haftung. Staaten könne eine unbegrenzte Haftung durchaus zugemutet werden (vgl. dazu Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 94 ff.).
Vgl. Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 109.
Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie vom 29. Juli 1960 in der Fassung und Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 310, S. 318) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).
Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen vom 31. Januar 1963 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II, S. 970 ff.).
Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963 (abgedruckt in BGBl. 2001 II S. 207), in Kraft seit dem 12. November 1977.
Gemeinsames Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens vom 21. September 1988, in Kraft seit dem 27. April 1992 (abgedruckt in BGBl. 2001 II S. 203 ff.).
BGBl. 1975 II, S. 1026 ff. Das Übereinkommen ist am 15. Juli 1975 völkerrechtlich in Kraft getreten.
Vgl. dazu Artikel 1 des Übereinkommens. Nach der alten Rechtslage bestand für den Reeder beim Transport nuklearer Stoffe ein hohes Haftungsrisiko, das sich schließlich als nicht mehr versicherbar erwies. Der Reeder konnte nach traditionellem Seerecht bei der Beförderung nuklearer Stoffe unbegrenzt haftbar gemacht werden. Dieser Grundsatz wurde auch durch die Nuklearhaftungskonventionen zunächst nicht berührt (vgl. Artikel 6 (b) Pariser Übereinkommen bzw. Art II (5) Wiener Übereinkommen 1997). Dem Schiffseigner wurde lediglich ein Rückgriffsrecht gegen den Anlageninhaber bis zur Haftungshöchstsumme des Anlagenbetreibers gewährt (vgl. dazu Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 136; Wolfrum/Langenfeld, S. 95 f.). Die Neuregelung diente somit der Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Sie beschränkt die finanzielle Sicherung potenzieller Opfer.
Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 52.
Diese Bestimmungen waren sehr umstritten (vgl. dazu Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 53 Fn 120).
Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Betreiber durch die Vorschrift allein aus Gründen der Praktikabilität in überproportionaler Weise belastet wird, während Lieferanten und Hersteller privilegiert werden. Gehring/Jachtenfuchs kritisieren daher auch, dass durch die Regelung allein aus praktischen Gründen wichtige Rechtsprinzipien wie die Verantwortlichkeit für schuldhaftes Handeln beiseite geschoben würden (Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 55).
Vgl. Wolfrum/ Langenfeld, S. 83 f.
Vgl. dazu auch Lammers, International Responsibility and Liability, S. 97.
Artikel 7 (b) S. 2. In der BRD haftet der Inhaber eines Kernkraftwerks nach §§ 31 Abs. 1, 25 Abs. 1 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. 1959 I, S. 814), neugefasst durch Gesetz vom 15. Juli 1985 (BGBl. 1985 I, S. 1565) regelmäßig unbegrenzt.
Artikel 8 (a). Da bei Atomschäden auch nach langen Zeitspannen noch das Risiko hoher Schadensforderungen besteht, dient die Verkürzung der Verjährungsfrist von üblicherweise 30 auf 10 Jahre wiederum dazu, eine Verteuerung der Versicherungsprämien und die damit verbundenen negativen Wirkungen auf die Kernenergieforschung und Kernenergieerzeugung zu vermeiden (vgl. dazu Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 40 f.).
Das Brüsseler Zusatzübereinkommen sieht ein dreistufiges Entschädigungssystem vor (Artikel 3 (b)). Bis zum Haftungshöchstbetrag des Pariser Übereinkommens, der nicht weniger als 5 Millionen SZR betragen darf, ist die Entschädigung aus Mitteln des haftpflichtigen Inhabers bereit zu stellen (Artikel 3 (b) (i)). Zwischen diesem Betrag und 175 Mio. SZR stellt der Staat, in dem sich die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers befindet, weitere Entschädigung durch öffentliche Mittel zur Verfügung (Artikel 3 (b) (ii)). In der dritten Stufe sichern alle Vertragsstaaten eine Deckungssumme zwischen 175 und 300 Mio. SZR durch Beiträge aus öffentlichen Mitteln (Artikel 3 (b) (iii) i.V.m. Artikel 12). Das Geld wird erst im Schadensfall abgerufen. Eine Vorabeinzahlungen in einen Fonds ist nicht vorgesehen. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich zu jeweils 50% nach dem Bruttosozialprodukt und nach der Leistung nuklearer Reaktoren der jeweiligen Staaten (vgl. zu diesem Übereinkommen Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 58 ff.; Wolfrum/Langenfeld, S. 85 f.).
Einzelheiten zu dieser Konvention finden sich bei Wolfrum/ Langenfeld, S. 92 f.
Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 146; Göransson, S. 348.
International Convention on Civil Liability for Oil Pollution Damage, (Civil Liability Convention, CLC) vom 29. November 1969, BGBl. 1975 II, S. 305; in Kraft seit dem 19. Juni 1975.
International Convention on the Establishment of an International Fund for Compensation for Oil Pollution Damage vom 18. Dezember 1971, Fondsübereinkommen (FC), BGBl. 1975 II, S. 301, S. 320; in Kraft seit dem 16. Oktober 1978.
BGBl. 1988 II, S. 705, S. 824 bzw. BGBl. II 1988, S. 724, S. 839.
Vgl. hierzu Wolfrum/ Langenfeld, S. 7 f.; Ganten, S. 310 f.
BGBl. 1994 II, S. 1152.
BGBl. 1994 II, S. 1169.
Göransson, S. 351.
Artikel III (2) (c) 1992 CLC (vgl. dazu auch noch die Ausführung zu der parallelen Norm des Artikels 7 (2) (c) HNS-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See (International Convention. on Liability and Compensation for Damage in Connection with the Carriage of. Hazardous and Noxious Substances by Sea), veröffentlicht in 35 ILM 1996, S. 1415 ff.).
Mit der Problematik der Erstattung verbleibender ökologischer Schäden musste sich der Haftungsfond erstmals im Zusammenhang mit dem Unfall des Tankers „Antonio Gramsci“ in der Ostsee im Jahre 1979 auseinandersetzen. Die UdSSR machte einen Erstattungsanspruch für die verbliebene Wasserverschmutzung geltend, den sie nach einer abstrakten mathematischen Formel berechnet hatte. Der Ersatzanspruch stand in keinem Zusammenhang mit den Säuberungs-oder Wiederherstellungskosten. Der Fonds lehnte den Anspruch der UdSSR nach gründlicher Erörterung ab. Aufgrund dieses Falles verabschiedete die Versammlung des IOPC Funds im Jahre 1980 eine Resolution (Fund/A/ES.1/13), in der sie festlegte, dass der Ersatzanspruch gegen den Fonds nicht auf der Grundlage von abstrakten Kriterien ermittelt werden soll: “(...) the assessment of compensation to be paid by the IOPC Fund is not to be made on the basis of on abstract quantification of damage calculated in accordance with theoretical models.” Dies ist seitdem ständige Praxis des Fonds (vgl. dazu Brans, S. 299; Montini, S. 342; Maffei, Compensation for Ecological Damage, S. 389; Sandvik/Suikkari, S. 69 f.). Im sog. Patmos-Fall entschied ein Gericht abweichend von dieser Praxis. Das Berufungsgericht vertrat in diesem Fall die Ansicht, dass der Schadensbegriff der CLC weit genug sei, um auch den ökologischen Schaden per se zu erfassen. Obwohl die geschädigte maritime Umwelt keinen Marktpreis habe, habe eine Beeinträchtigung dieser Umweltgüter auch ökonomischen Charakter. Einer intakten Umwelt komme ein ökonomischer Wert zu, der in ihrem Potenzial zur Gewinnung von Nahrung, dem Erholungswert einer intakten Umwelt oder ihrem Nutzen für die wissenschaftliche Forschung liege. Eine Minderung dieser Nutzungsmöglichkeiten reduziere den Wert der Umwelt und berühre damit ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinschaft. Aufgrund dieser Besonderheiten könne ein Schadensersatzanspruch nicht allein an den Wiederherstellungskosten oder wirtschaftlichen Einbußen gemessen werden; statt dessen müsse auf equity-Grundsätze zurückgegriffen werden (eine zusammenfassende Darstellung des Urteils findet sich in Montini, S. 341 f.; vgl. auch Maffei, Compensation for Ecological Damage, S. 383 ff.; Brans, S. 299).
Ganten, S. 332.
Vgl. Wolfrum/ Langenfeld, S. 20; Ganten, S. 334; Brans, S. 203.
Die Guidelines on Oil Pollution Damage des CMI (Comité Maritime International) aus dem Jahre 1994 enthalten eine Spezifizierung des Begriffes der Angemessenheit in 12 (d): “In determining whether measures of reinstatement are reasonable, account is to be taken of all the relevant technical factors, including but not limited to the following: (i) the extent to which the observed state of the environment, and any changes therein are to be regarded as damage actually caused by the incident in question, as distinct from other factors whether man-made or natural, (ii) whether the measures are technically feasible and likely to contribute to the re-establishment at the site in question of a healthy biological community in which the organisms characteristic of that community are present and are functioning normally, (iii) the speed with which the affected environment may be expected to recover by natural processes and the extent to which the reinstatement measures concerned may accelerate or inadvertently impede natural processes of recovery, (iv) whether the cost of the measures is in proportion to the damage or the results which could reasonably be expected.” Nach den vom Ölhaftungsfonds erlassenen unverbindlichen Guidelines (FUND/WGR.7/21) soll die Frage der Angemessenheit anhand des konkreten Schadensausmaßes, der Verhältnismäßigkeit möglicher Wiederherstellungsmaßnahmen und deren Erfolgsaussichten beurteilt werden (zitiert nach Wolfrum/ Langenfeld, S. 19). Zur Angemessenheit von Wiederherstellungsmaßnahmen führte das Gericht im Zoe Colocotroni-Fall aus: “(...) the question whether costs of reinstatement were reasonable, depended on factors such as technical feasibility of the restoration, the ability of the ecosystem or other resources to recover naturally and the expenditures necessary to rehabilitate the affected environment.” (Commonwealth of Puerto Rico v. The SS Zoe Colocotroni, U.S. District Court, D. Puerto Rico, 456 F. Supp.1327 (1978); U.S. Court of Appeals, 1st Circuit, 628 F2d, S. 652 ff. (1980)).
Als erstattungsfähigen Verschmutzungsschaden hatte der Fonds in seiner Regulierungspraxis bereits früh den entgangenen Gewinn von Fischern, Hoteliers oder Restaurantbesitzern wegen Ausbleibens von Touristen an ölverschmutzten Stränden in engen Grenzen anerkannt. Dagegen wurde Gemeinden, die durch die Verschmutzung Steuerausfälle erlitten hatten, kein Ersatz zugesprochen (vgl. Wolfrum/ Langenfeld, S. 16 f.).
Artikel I Nr 8 1992 CLC; vgl. auch die Parallelvorschriften in Artikel 2 (8) HNS-Übereinkommen, Artikel 2 Nr. 11 Council of Europe Convention on Civil Liability for Damage Resulting from Activities Dangerous to the Environment vom 21. Juni 1993 (32 ILM 1993, S. 1230 ff. (Lugano-Konvention)), Artikel 2 Nr. 2 (h) Basel Protocol on Liability and Compensation for Damage Resulting from Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal vom 10. Dezember 1999 (Basler Haftungsprotokoll), http://www.basel/int/pub/protocol.html, Artikel 1 (12) Convention on Civil Liability for Damage Caused During Carriage of Dangerous Goods by Road, Rail and Inland Navigation Vessels (CRTD), abgedruckt in VersR 1992, S. 806.
International Convention on Liability and Compensation for Damage in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious Substances by Sea 35 ILM 1996, S. 1415 ff. Das Übereinkommen ist bisher noch nicht in Kraft getreten.
Ganten, S. 313.
Vgl. Wetterstein, S. 596.
Siehe dazu Wetterstein, S. 606 f. m.w.N.
Wetterstein, S. 607.
Wetterstein, S. 603.
Wetterstein, S. 602; ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Vorbehalt wie in Artikel 2 (8) Lugano-Konvention und Artikel 2 (2) (d) Basler Haftungsprotokoll fehlt allerdings.
Siehe dazu im Einzelnen Wolfrum/ Langenfeld, S. 30.
Artikel 13 ff. HNS-Übereinkommen; vgl. dazu Wolfrum/ Langenfeld, S. 32.
Abgedruckt in VersR 1992, S. 806.
Nur Marokko und die Bundesrepublik haben das Übereinkommen bisher unterzeichnet; Liberia ist einziger Vertragsstaat. Renger, S. 778 nimmt an, dass die Zögerlichkeit der Staaten bei der Zeichnung hauptsächlich auf die Haftungshöchstbeträge für Binnenschiffe zurückzuführen ist.
Diese Verweisung war notwendig, da bei Rückgriff auf eine Generalklausel der Schaden nicht versicherbar gewesen wäre (vgl. Richter-Hannes, S. 357 ff.).
In der 5. Sitzung einigte man sich im Entwurf für das Protokoll darauf, 1. entweder den Exporteur oder die Person, die den Abfallexport notifiziert, haftbar zu machen oder 2. diejenige Person, die im Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignisses die Kontrolle über die gefährliche Fracht hat. Daneben gab es bis zur 6. Sitzung auch noch die Ansicht einer Delegation, dass die Haftung sowohl den Verursacher des Abfalls als auch den Exporteur, Handelsmakler, Importeur und Entsorger einschließen solle (vgl. dazu Lawrence, S. 252 m.w.N.; zu den Nachteilen einer gesamtschuldnerischen Haftung siehe Murphy, S. 53).
Diese Regelung ermöglicht dem Abfallerzeuger als Verursacher der Gefahr die Haftung zu umgehen, indem er unterfinanzierte Exporteure einsetzt, die sich um die Notifizierung kümmern. Eine gesamtschuldnerische Haftung hätte demgegenüber zumindest den Vorteil gehabt, dass die Erzeuger sich um eine verantwortungsvolle Verbringung kümmern müssen (kritisch auch Nijar, S. 55; Murphy, S. 51).
Die Wiederherstellungsmaßnahmen werden in Artikel 2(2) (d) S. 1 definiert als “any reasonable measures aiming to assess, reinstate or restore damaged or destroyed components of the environment.” Damit folgt die Definition der Formulierung der Lugano-Konvention, nimmt jedoch den dort vorgesehen Zusatz in Artikel 2 (8) “(...) or introduce, where reasonable, the equivalent of these components into the environment” nicht auf. Damit weicht die endgültige Fassung auch von der Formulierung des Vorgängerentwurfs (UNEP/ CHW.1/WG.1/4/2.) ab. Ersatzfähig waren danach die “costs of returning the environment to a comparable state, where reasonable”. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass nach der gültigen Textversion auch eine Wiederherstellung durch gleichwertige Ersatzmaßnahmen erfasst werden sollte, wenn die tatsächliche Wiederherstellung nicht möglich ist.
Der Vorgängerentwurf stellte zwei verschiedene Berechungsmöglichkeiten zum Ausgleich irreparabler Schäden vor. Die erste Option orientiert sich an den Kosten, die anfallen würden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme möglich wäre. Die zweite Alternative schlägt vor, eine Berechnung anhand des Wertes des verlorenen Naturguts auszurichten. Grundlage für die Bestimmung des Wertes sollten der “intrinsic value of the ecological systems involved including their aesthetic and cultural values and in particular the Potential loss of value entailed in the destruction of a species or sub-species of flora or fauna” sein (vgl. dazu im Einzelnen Wolfrum/ Langenfeld, Rn 168).
Im Vorgängerentwurf aus dem Jahre 1995 war dagegen ein Rückgriff auf die Staaten vorgesehen: „The exporting (importing) State Party to the Protocol shall be held liable and provide for a compensation to the extent that compensation for a damage under the civil liability regime and/or fund regime is inadequate or not available” (zitiert nach Wolfrum/ Langenfeld, Rn 169).
Antarctic Treaty vom 1. Dezember 1959; in Kraft seit dem 23. Juni 1969.
Convention on the Regulation of Antarctic Mineral Resource Activities, 27 ILM 1988, S. 859.
Wolfrum/ Langenfeld, S. 96.
Wolfrum/ Langenfeld, S. 99.
30 ILM 1991, S. 1455; BGBl. 1994 II S. 2479; in Kraft seit dem 14. Januar 1998.
Ausführlich zur Verhandlungsgeschichte Wolfrum, Regulation of Antarctic Mineral Resource Activities, S. 84 ff.; Blay, S. 384 ff.
Die Verhandlungen der Expertengruppe basieren auf sogenannten “Chairman’s Drafts”, die auch als “Offerings” bezeichnet wurden. Seit den Verhandlungen in Utrecht (April/Mai 1996) wurden auch Vorschläge anderer Delegationen eingereicht, die im Rahmen der Verhandlungen berücksichtigt wurden. Im Jahre 1998 lag der 8. Chairman’s Draft vor (sog. Eighth Offering (vgl. dazu im Einzelnen Wolfrum/ Langenfeld, S. 101 ff.)), der im August 2001 durch einen neuen Chairman’s Draft geändert wurde. Entsprechend den Vorschlägen der US-Delegation bezieht sich dieser Entwurf nur auf umweltgefährdende Notfälle. Die Abspaltung dieser Thematik wurde von der US-Delegation damit begründet, dass es sich bei diesem Teil eines Haftungsregimes um eines der drängendsten Probleme handele, über dessen Ausgestaltung am ehesten Einigkeit erzielt werden könne. Kritisch wird dagegen eingewandt, dass eine solche Beschränkung nicht dem Handlungsauftrag in Artikel 16 des Antarktisprotokolls entspreche. Das Verfahren könne durch die Trennung der verschiedenen Themenkreise sogar noch zeitaufwändiger werden, da die einzelnen Annexe nun aufeinander abgestimmt werden müssten (vgl. dazu Report of the Group of Legal Experts on the Work Undertaken to Elaborate an Annex or Annexes on Liability for Environmental Damage in Antarctica Nr. 44 f.). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Chairman’s Draft on Liability Arising from Environmental Emergencies aus dem Jahr 2001 (Chairman’s Draft), sofern kein anderweitiger Hinweis erfolgt. Auf die wesentlichen Unterschiede im Vergleich zum gegenwärtigen US Working Paper (US-Entwurf) wird an den jeweiligen Stellen hingewiesen.
Anders als in Artikel 8 (2) (b) und (c) CRAMRA wurden Körper-und Vermögensschäden, die unmittelbar aus einer Beeinträchtigung der Umwelt resultieren, nicht erfasst. Diese Beschränkung lässt sich darauf zurückführen, dass der vorrangige Zweck von Haftungsregeln für die Antarktis darin gesehen wurde, den Umweltschutz für dieses sensible Gebiet zu verstärken (vgl. dazu Francioni, Liability For Damage to the Common Environment, S. 227).
Die haftungsausschließende Wirkung der UVP ist insbesondere unter dem Aspekt kritisiert worden, dass die UVP auf der Grundlage von nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt wird, während Haftungsregeln internationaler Natur sind, so dass die Gefahr auseinanderfallender Haftungsstandards besteht (vgl. Langenfeld, S. 340; vgl. auch Report of the Group of Legal Experts on the Work undertaken to Elaborate an Annex or Annexes on Liability for Environmental Damage in Antarctica Nr. 16). Im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip sowie das Verursacherprinzip ist es auch kritisch zu sehen, dass das Prognoserisiko nicht von den jeweiligen Unternehmern getragen werden muss.
Der Fonds wird also anders als nach den Ölhaftungsübereinkommen nicht von einem bestimmten Industriezweig finanziert. Dies hängt damit zusammen, dass sich bei den Antarktisunternehmungen kein einzelner Wirt schaftszweig finden lässt, der in ähnlicher Weise wie die Ölindustrie von den in der Antarktis durchgeführten Aktivitäten profitiert. Am ehesten träfe dies auf die Tourismusbranche zu (vgl. hierzu Francioni, Liability for Damage to the Commons Environment, S. 228).
Artikel 11 (2) (c) Chairman’s Draft. Darunter könnte zum Beispiel die Förderung von wissenschaftlicher Forschungstätigkeit im Hinblick auf Umweltschutzmaßnahmen fallen (Francioni, Liability for Damage to the Common Environment, S. 228).
Auch wenn es sich um keine Haftungsregel im strengen Sinne handelt, trifft den Unternehmer im Ergebnis insoweit eine absolute Haftung (vgl. dazu Krüger, S. 217 f.).
Ein stärkere Verantwortung der Staaten in einem arktischen Haftungsregime wird insbesondere von Francioni (Liability for Damage to the Common Environment, S. 225) befürwortet, der darauf hinweist, dass es sich bei antarktischer Tätigkeit meist um Unternehmungen handelt, die von staatlicher Seite gefördert werden und strengen staatlichen Zulassungsvoraussetzungen unterliegen.
Krüger, S. 221; Langenfeld, S. 340.
Vgl. dazu Wolfrum/ Langenfeld, S. 139 f.
Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. (EG) L 210/1985, S. 29 ff. vom 7. August 1985, zuletzt geändert durch Richtlinie 99/34/EG vom 10. Mai 1999, ABl. (EG) L 141/1999, S. 20 f.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die zivilrechtliche Haftung für die durch Abfälle verursachten Schäden (Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Abfallhaftung) vom 1. September 1989 (KOM (89) 282 endg., ABl. (EG) C 251/1989, S. 3 ff. vom 4. Oktober 1989, geändert durch KOM (91), 219 endg. vom 23. Juli 1991, ABl. (EG) C 192/1991, S. 6 ff. vom 23. Juli 1991).
Nach dem Richtlinienvorschlag soll der Abfallerzeuger verschuldensunabhängig für alle von ihm verursachten Schäden, einschließlich der durch Abfälle hervorgerufenen Umweltbeeinträchtigungen, haften. Umweltbeeinträchtigungen werden in Artikel 2 (1) (d) definiert als „erhebliche und nachhaltige Eingriffe, die durch eine Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers, des Bodens und/oder der Luft verursacht werden, (...).“ Abfallerzeuger ist nach Artikel 2 (1) (a) jede Person, die tatsächlich für die Entstehung des Abfalls verantwortlich oder mitverantwortlich ist. Zu diesem Personenkreis zählen nach Artikel 2 (2) auch der Drittstaatenimporteur sowie derjenige, der im Zeitpunkt der schadensstiftenden Handlung tatsächlich die Kontrolle über die Abfälle ausübt. Die beiden letztgenannten Personen können sich jedoch entlasten, wenn sie den Erzeuger im Sinne des Artikels 2 (1) (a) innerhalb einer vertretbaren Frist benennen können. Der Abfallerzeuger ist verpflichtet, Umweltschäden durch verhältnismäßige Maßnahmen zu sanieren. Ihm kann auferlegt werden, alternative Maßnahmen durchzuführen, sofern dies mit wesentlich geringeren Kosten verbunden ist (Artikel 4). Kriterien für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit werden nicht festgelegt. Irreparable Schäden sind nach dem Richtlinienvorschlag nicht ersatzfähig. Gleiches gilt für rein wirtschaftliche Verluste des Geschädigten. Es greifen die üblichen Haftungsbefreiungstatbestände (höhere Gewalt, Schaden beruht auf absichtlicher Handlung Dritter oder allein auf schuldhaftem Verhalten des Geschädigten (Artikel 6)). Eine staatliche Genehmigung befreit ausdrücklich nicht von der Haftung (Artikel 6 (2)). Der Richtlinienvorschlag räumt in Artikel 4 (3) Umweltverbänden das Recht ein, einstweilige Verfügungen zu erwirken oder sich einem gerichtlichen Verfahren anzuschließen. Das Haftungssystem soll durch eine Pflichtversicherung ergänzt werden (Artikel 11 (1)). Ferner soll die EUKommission nach Artikel 11 (2) Möglichkeiten für die Einrichtung eines Entschädigungsfonds prüfen, der in den Fällen Ausgleich leistet, in denen der Haftpflichtige nicht feststellbar oder zahlungsunfähig ist. Der ursprüngliche Entwurf ließ zum Nachweis der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und einem Umweltschaden eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (Artikel 4 (6)). Diese Beweismaßreduzierung wurde im geänderten Vorschlag gestrichen (vgl. zu dem Richtlinienvorschlag Wolfrum/ Langenfeld, S. 160 ff.).
Council of Europe Convention on Civil Liability for Damage Resulting from Activities Dangerous to the Environment vom 21. Juni 1993 (32 ILM 1993, S. 1230 ff.)
15th Conference of European Ministers of Justice, Oslo, 17–19 June 1986, Conclusions and Resolutions of the Conference, Europarats-Dok., MJU 15(86) Council., S. 24 f. ). Ein Europarats-Komitee nationaler Experten begann 1987 mit den Verhandlungen und legte im Jahre 1992 einen Entwurf vor (zur Entstehungsgeschichte vgl. Friehe, S. 249 ff.). An den Vertragsverhandlungen waren die EU-Kommission, alle Mitgliedstaaten, die EFTA-Staaten und eine Reihe von mittel-und osteuropäischen Staaten beteiligt.
Für eine restriktive Auslegung Bergkamp, EELR 1998, S. 201.
Vgl. Bowman, S. 11.
Anders Hartmann, S. 107 mit Verweis auf den “Explanatory Report”.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Sanierung der Umwelt, KOM 2002, 17 endg.
KOM (1993) 47 endg.; vgl. dazu McIntyre, S. 29 ff.
Entschließung zur Verhütung und Behebung von Umweltschäden vom 20. April 1994 (ABl. (EG) C 128/1994, S. 165 vom 9. Mai 1994). Das Parlament wandte erstmalig Artikel 192 (2) EG-Vertrag an, der es ihm ermöglicht, die EU-Kommission aufzufordern, Vorschläge für Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Der Wirtschafts-und Sozialausschuss befürwortete in einer detaillierten Stellungnahme zum Grünbuch ebenfalls, die Haftung für Umweltschäden auf europäischer Ebene in Form einer Rahmenrichtlinie zu regeln (Stellungnahme des Wirtschafts-und Sozialausschusses vom 23. Februar 1994 (CES 226/94)).
Zur Entstehungsgeschichte siehe Poli, S. 299 ff.
Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung vom 9. Februar 2000, KOM (2000) 66 endg.
Die künftigen Haftungsregeln sollten sich auf Schäden beziehen, die durch gentechnisch veränderte Agrarprodukte an der Umwelt entstehen. Schäden an Individualgütern, die durch fehlerhafte LMO-Produkte hervorgerufen werden, sollten dagegen dem Anwendungsbereich der ProdHaftRL unterfallen (Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung, S. 23).
Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie), Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004, ABl. (EG) L 2004/143, S. 56 ff. vom 30. April 2004.
Dies schien vor allem im Hinblick darauf, dass die meisten nationalen Rechtsregime für diese Schäden bereits ausreichende Regelungen enthalten, nicht notwendig. Da keine Gesundheits-und Sachschäden einbezogen sind, kommt es zu keiner Überschneidung mit den Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Produkthaftung, die Umweltschäden nicht umfassen. Im Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung wurde dagegen noch ein einheitlicher Haftungsmaßstab bezüglich der traditionellen Haftungsformen für notwendig erachtet, wenn Schäden auf dasselbe Ereignis zurückzuführen sind (S. 18 Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung).
Spindler/ Härtel, S. 241.
So noch das Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung, S. 21.
Artikel 3 (2) i.V.m. Artikel 8 Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Umwelthaftung (parallel insoweit Artikel 3 (1) (b) Umwelthaftungsrichtlinie für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume). Dieser erweiterte Schutz der biologischen Vielfalt wurde eingeführt, weil die durch das länderübergreifende Schutzgebietssystem der EU „Natura 2000“ geschützten empfindlichen Ressourcen auch leicht durch Tätigkeiten, die an sich kein hohes Gefährdungspotenzial aufweisen, geschädigt werden können (vgl. dazu Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung, S. 19). Das „Natura 2000“-Netz soll für den besonderen Schutz von natürlichen Ressourcen, insbesondere der Bewahrung der biologischen Vielfalt, durch die Mitgliedstaaten errichtet werden. Grundlage sind die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. L 206/92, S. 7 ff. vom 22. Juli 1992) und die V-Richtlinie (Richtlinie 97/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. L 103/79, S. 1 ff. vom 25. April 1979.). Das „Natura-2000“-Netz macht in etwa 10 % des Territoriums der EU aus. Darüber hinaus lässt sich die Regelung auf den Umstand zurückführen, dass Schäden an der biologischen Vielfalt durch innerstaatliche Regelungen kaum abgedeckt werden.
Spindler/ Härtel, S. 245.
Artikel 9 (1) (c), (2) Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Umwelthaftung. Es ist anzunehmen, dass sich der Gegenstand, Umfang und Inhalt der Legalisierungswirkung aus dem Genehmigungsbescheid selbst ergeben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist jedoch zweifelhaft, ob eine Genehmigung, die sich nicht auf Ereignisse oder Emissionen, sondern nur auf die Tätigkeit als solche bezieht, die schadensverursachende Aktivität legalisiert. Die Vorschrift wurde in der Umwelthaftungsrichtlinie grundlegend verändert. Danach können die Mitgliedstaaten regeln, dass der Betreiber bei nicht schuldhaftem Verhalten die Kosten für durchgeführte Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen hat, wenn die schadensursächliche Emission oder das schadensursächliche Ereignis aufgrund einer Zulassung nach nationalem Recht im maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich erlaubt waren und deren Bedingungen in vollem Umfang entsprechen. Voraussetzung dieser Legalisierungswirkung ist, dass die Zulassung selbst auf Rechts-und Verwaltungsvorschriften beruht, die das in Anhang III der Richtlinie aufgeführte Gemeinschaftsrecht umsetzten (Artikel 8 (4) (a) der Umwelthaftungsrichtlinie). Das Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung sah dagegen noch keine Legalisierungswirkung von Genehmigungen vor. Nach den Vorstellungen des Weißbuches sollte den Gerichten oder anderen für eine Entscheidung zuständigen Spruchkörpern jedoch die Kompetenz eingeräumt werden, den Anspruch gegen einen Betreiber zu Lasten des Staates zu kürzen, wenn sein Verhalten vollständig vom Inhalt der Genehmigung gedeckt war (vgl. Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung, S. 20).
Bergkamp, EUR 2002, S. 337 ff.
Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung, S. 20.
Spindler/ Härtel, S. 247.
Artikel 2 (1) Nr. 18 (b) Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Umwelthaftung (Artikel 2 Nr. 1 (b) Umwelthaftungsrichtlinie). Gewässer sind nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 20 Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Umwelthaftung alle Gewässer, die unter den Geltungsbereich der Wasserrahmenrichtlinie fallen (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23. Oktober 2000 (ABl. (EG) L 327/2000, S. 1 ff. vom 22. Dezember 2000).
Artikel 3 (6) Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Umwelthaftung (so auch Artikel 4 (5) Umwelthaftungsrichtlinie); vgl. auch Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung, S. 13.
Kritisch zu der Unübersichtlichkeit des Aufbaus des Richtlinienvorschlags auch Knopp, BB 2003, Editorial; BDI (Stellungnahme des BDI zum Vorschlag einer Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Sanierung der Umwelt (2002/0021/COD)).
Die Definition des Begriffes „biologische Vielfalt“ der CBD wurde trotz des übereinstimmenden Wortlauts nicht übernommen. Dies wurde damit begründet, dass dieser Begriff entgegen der Zwecksetzung des Richtlinienvorschlags über den Schutz der Arten und Ökosysteme hinausgeht und auch den Begriff der „Variabilität“ einschließt. Ein solcher Ansatz kann nach Ansicht der EU-Kommission schwierige Fragen bei der Quantifizierung des Schadens und der Ermittlung der Haftungsschwelle aufwerfen (vgl. Begründung zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Umwelthaftung, S. 19 sowie auch die Ausführungen im Report des ICCP vom 31. Juli 2001 (UNEP/CBD/ICCP/2/3) Nr. 77).
Spindler/ Härtel, S. 242; Rütz, S. 14.
Weißbuch der EU-Kommission zur Umwelthaftung, S. 21 ff. Danach sollten die bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen regionalen Systeme Anhaltspunkte für die Bewertung des Nutzens von natürlichen Ressourcen liefern. Indirekt verwies die EU-Kommission darüber hinaus auf die gängigen wirtschaftlichen Bewertungsmethoden (zum Beispiel die Kontingenzbefragung (Contingent Valuation Method), die Reisekostenanalyse und andere Formen von Präferenzerfassungsmethoden.
Spindler/ Härtel, S. 244; Rütz, S. 15 f.; Bergkamp, EELR 2002, 298 f., Stellungnahme des BDI zum Vorschlag einer Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Sanierung der Umwelt (2002/0021/COD); Stellungnahme des GDV vom 23. April 2002 (http://www.gdv.de).
Chorzów Factory Case (Germany v Poland) P.C.I.J. Reports, Series A, Nr. 17 (1928), S. 46 ff.
Vgl. statt vieler Beyerlin, Umweltvölkerrecht, S. 272.
Gündling, S. 273 ff.; Wolfrum/Langenfeld, S. 127 f.; Handl, 1980, S. 525 ff.
Wolfrum/ Langenfeld, S. 132.
Vgl. Beyerlin, Umweltvölkerrecht, S. 272; Wolfrum/Langenfeld, S. 127 f.; Birnie/Boyle, S. 139 f.
Den Grundsatz des Trail Smelter Schiedsspruches wiederholte der IGH im Corfu Channel-Fall (I.C.J. Reports 1949, S. 4, (S. 22). Dort führte das Gericht aus, dass es “general and well-recognized principles” im internationalen Recht gäbe, wonach jeder Staat verpflichtet sei “not to allow knowingly its territory to be used for acts contrary to the rights of other States.” Im Lac Lanoux-Fall ((Fr. v. Spain), 7 R.I.A.A. 281 (1957)) verwies das Gericht auf einen möglicherweise bestehenden Grundsatz, “which prohibits the upstream State from altering waters of a river in such a fashion as seriously to prejudice the downstream State”. Im Gut Dam-Fall (Settlement of Gut Dam Claims (U.S. v. Canada), 8 ILM 1969, S. 118 ff. (Lake Ontario Claims Tribunal 1969) wurde das Prinzip weiter ausgebaut. Auch in neueren Entscheidungen nahm der IGH auf das Prinzip Bezug. So entschied der IGH im The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons-Fall (Advisory Opinion, I.C.J. Reports 1996, S. 226 (241 f.): “The existence of the general obligation of States to ensure that activities within their jurisdiction and control respect the environment of other States or of areas beyond national control is now part of the corpus of international law.” Zuletzt bestätigte der IGH das Prinzip im Case Concerning the Gabcikovo-Nagymaros Project (Hungary/Slovakia), 25. September 1997, General List No. 92, 37 I.L.M. 162 (1998). Weitere Nachweise des Prinzips finden sich bei Lefeber, S. 21 Rn 5.
Umfassend dazu Lefeber, S. 21 Rn 6–8; Stoll, Transboundary Pollution, S. 171 f.
Stockholmer Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen vom 16. Juni 1972 (Stockholm Declaration of the United Nations Conference on the Human Environment), 11 ILM 1972, S. 1416.
Rio Deklaration über Umwelt und Entwicklung vom 14. Juni 1992 (Rio Declaration on Environment and Development) 31 ILM 1992, S. 876 ff.
Artikel 3 CBD; das Prinzip findet sich in identischer Weise auch in dem 5. Erwägungsgrund der Präambel der 1979 UN/ECE Konvention über weitreichende grenzüberschreitende Luftverschmutzung (in Kraft seit 16. März 1983, BGBl. 1982 II, S. 373, 18 ILM 1979, S. 1442), dem 2. Erwägungsgrund der Präambel des Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht vom 22. März 1985, in Kraft seit dem 22. September 1988, (BGBl. 1988 II, S. 901), dem 8. Erwägungsgrund der Präambel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (Klimarahmenkonvention), in Kraft seit dem 21. März 1994, (31 ILM 1992, S. 489 ff.)) und in Artikel 194 des Seerechtsübereinkommens vom 10. Dezember 1982, in Kraft seit dem 16. November 1994 (BGBl. 1994 II, S. 1798). In diesen Konventionen sowie dem vom IGH entschiedenen The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons- Fall wurde das Prinzip weiterentwickelt, so dass es nun auch Gebiete außerhalb staatlicher Jurisdiktion erfasst.
Dahm/ Delbrück/ Wolfrum, S. 446; Wolfrum, Purposes and Principles, S. 309 f., Epiney, S. 318; Stoll, Transboundary Pollution, S. 170; vgl. auch die Nachweise in Beyerlin, FS für Döhring, S. 37 ff. Fn 1.
So wird der Grundsatz des Verbots grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigung zum Teil auf das Prinzip der Guten Nachbarschaft, den Grundsatz der beschränkten territorialen Souveränität und Integrität, die Lehre vom Rechtsmissbrauch, sowie den allgemeinen Rechtsgrundsatz „sic utere ut alienum non laedas“ gestützt (vgl. dazu Beyerlin, Umweltvölkerrecht, Rn 125 ff.).
So auch Cripps, S. 7.
Nijar, S. 15.
Vgl. Gündling, S. 283.
In diesen vagen Formulierungen spiegelt sich die gängige Praxis der Staaten, sich nicht auf bindende Verbote festzulegen, sondern nur zur Prävention und Kooperation zu verpflichten. Insbesondere in internationalen Umweltübereinkommen steht nicht die Erfüllung konkreter Vertragspflichten, sondern ein Interessenausgleich zwischen der Vertragsparteien im Vordergrund (vgl. Erichsen, Liability-Projekt, S. 106; Kunig, S. 597; Wolfrum/Langenfeld, S. 131).
Vgl. Bornheim, S. 150; Pisillo-Mazzeschi, International Responsibility, S. 19; Hartmann, S. 37; Gündling, S. 278; Biermann, “Common Concern of Humankind”, S. 446; vgl. dazu auch Stellungnahme von Ago in der Sitzung vom 11. Mai 1978, YBILC 1978 I S. 9 Nr. 4; vgl. auch IGH in Case Concerning. the Gabcikovo-Nagymaros Project (Hungary/Slovakia) 25 September 1997, General List No. 92, 37 I.L.M. 162 (1998), der die Argumentation Ungarns, die völkerrechtliche Pflicht, erhebliche grenzüberschreitende Schäden zu vermeiden, sei inzwischen eine Erfolgspflicht, nicht unterstützt.
Vgl. dazu Erichsen, Der völkerrechtliche Schaden im internationalen Umwelthaftungsrecht, S. 36 ff.; Ipsen in Ipsen, § 39 Rn 34 ff.
Vgl. dazu Birnie/ Boyle, S. 141 f.
Pisillo-Mazzeschi, International Responsibility, S.16 und S. 23; ders., The Due Diligence Rule, 9 ff.; Langenfeld, Fn 78; Wolfrum/Langenfeld, S. 130; Hartmann, S. 37 f.; Gündling, S. 279; Kunig, S. 596; Rublack, S. 204; Erichsen, Der völkerrechtliche Schaden im internationalen Umwelthaftungsrecht, S. 37; Urteilsspruch des IGH im Teheraner Geisel-Fall, ICJ Reports 1980, S. 31 ff., in dem der IGH das Verschulden nicht untersuchte; ILC-Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit (seit dem 5. Bericht von Ago wird die Schuld nicht mehr zum Begründungstatbestand des ILC-Entwurfs zur Staatenverantwortlichkeit gezählt); mit Einschränkungen für erhebliche oder ernsthafte grenzüberschreitende Schäden auch Biermann, “Common Concern of Humankind”, S. 446.
Für die Ermittlung des Verschuldens wird im Völkerrecht inzwischen überwiegend auf ein objektives Verschulden abgestellt (vgl. dazu Birnie/ Boyle S. 141 f.; ablehnend gegenüber einem subjektiven Verschuldenselement zur Begründung der Staatenverantwortlichkeit auch Gündling, S. 279; Nijar, S. 10. Der 2. Entwurf der ILC zur State Responsibility sieht in Artikel 2 kein gesondertes subjektives Verschuldenselement vor). Ein subjektiver Verschuldensbegriff entspringt einem absolutistischen Staatsverständnis, bei dem alle Staatsgewalt in einer Person lag.
Wolfrum, Purposes and Principles, S. 316; Stoll, Transboundary Pollution, S. 180; vgl. auch Baker Röben, S. 831 mit Verweis auf Report of the ILC on the Work of its 46th Session to the 49th Session of the General Assembly S. 237.
Report of the ILC on the Work of its 46th Session to the 49th Session of the General Assembly S. 414: “The standard of due diligence against which the conduct of a State should be examined is that which is generally considered to be appropriate and proportional to the degree of risk of transboundary harm in the particular instance” zitiert nach Baker Röben, S. 831.
Strittig ist, ob der due diligence-Maßstab objektiv oder subjektiv zu bestimmen ist. Zunehmend wird auf den subjektiven Maßstab verwiesen (vgl. dazu Stoll, Transboundary Pollution, S. 181 f.; Gündling, S. 284: „Staaten können nicht über eine den Stand der Technik oder des wirtschaftlich Zumutbaren hinausgehende Sorgfalt verpflichtet werden“; Grundsatz 11 der Rio-Deklaration sowie Prinzip 23 der Stockholmer Deklaration). Diese Position spiegelt sich auch in vielen neueren Konventionen, die für die Vertragsstaaten verschiedene Standards in Abhängigkeit von dem jeweiligen Entwicklungsstand vorsehen. Diesem Prinzip folgt auch das BSP selbst, wenn es Formulierungen wie “as appropriate” “as far as possible” vorsieht, in deren Auslegung die wirtschaftlichen Unterschiede der Vertragsparteien mit einfließen können.
Vgl. auch Wolfrum/ Langenfeld, S. 13; Rublack, S. 204.
Bornheim, S. 146 f.; Zemanek, S. 10 f.
Baker Röben, S. 836; Zemanek, S. 10 f.
Vgl. Birnie/ Boyle, S. 143.
Artikel 31 ILC-Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit; Ipsen in Ipsen, § 40 Rn 65; Gündling, S. 273; Erichsen, Der völkerrechtliche Schaden im internationalen Umwelthaftungsrecht, S. 41 f.; Wolfrum/Langenfeld, S. 127; Beyerlin, Umweltvölkerrecht, Rn 537; st. Rspr. des IGH zuletzt in Case Concerning. the Gabcikovo-Nagymaros Project (Hungary/Slovakia), 25 September 1997, General List No. 92, 37, I.L.M. 162 (1998),152: “It is a well established rule of international law that an injured State is entitled to obtain compensation from the State which has committed an internationally wrongful act for the damage caused by it.”
Artikel 36 ILC Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit; Verdross/ Simma, § 1295, S. 874 f.; Schröder, S 562; Wolfrum/Langenfeld, S. 135; grundlegend StIGH im Chorzów-Factory-Fall, P.C.I.J. Reports, Series A, Nr. 17 (1928), S. 46 ff. (S.47): “Reparation must, as far as possible wipe out all the consequences of the illegal act and re-establish the situation which would, in all probability, have existed if the act had not been committed” (zitiert nach Harris, S. 514 ff. (S. 515)).
Artikel 37 ILC-Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit; Wolfrum/ Langenfeld, S. 135; Verdross/Simma, § 1296, S. 875 f.; Ipsen in Ipsen, § 40 Rn 66.
Artikel 38 ILC-Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit. Darunter fallen die immateriellen Schäden des verletzten Staates wie die Verletzung der Ehre, des Ansehens oder der territorialen Integrität. Die Wiedergutmachungsleistung besteht meist in der ausdrücklichen Übernahme der Verantwortung für die Pflichtverletzung sowie in der förmlichen Erklärung des Bedauerns oder der Entschuldigung (vgl. Artikel 38 (2) ILC-Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit), kann aber auch in Form einer Geldsumme als sog. “punitive damages” zuerkannt werden (vgl. zur Genugtuung Verdross/ Simma § 1299, S. 877 f.; Ipsen in Ipsen, § 40 Rn 67). Der Ausgleich durch Genugtuung kann zwar die Folgen schwerer Schäden nicht beseitigen, dürfte jedoch zumindest präventive Wirkung haben (vgl. Bornheim, S. 156).
Ipsen in Ipsen, § 40 Rn 66.
Ob dem Vorsorgegrundsatz eine solche Wirkung zukommen kann, ist umstritten (vgl. Epiney/ Scheyli, S. 123 ff.; Birnie/Boyle, S. 98; Cameron, S. 118; Sands, Principles of International Environmental Law, S. 212; Hinds, S. 241 f.; Rengeling, S. 1479).
Der Bericht der UNEP Working Group (Final Report der UNEP Working Group of Experts on Liability and Compensation for Environmental Damage Arising from Military Activities, UNEP/Env.Law/3/Inf.1) geht beispielsweise davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen verbleibender Umweltschäden gegen den Irak bestehen können. Dies folge aus der nicht abschließenden Aufzählung in der Entscheidung Nr. 7 des Governing Council der United Nations Compensation Commission (UNCC), UN-Doc. S/AC.26/ 1991/7/Rev.1 zitiert nach Wolfrum/ Langenfeld, Fn 1619. Vgl. dazu auch 13. Kapitel B. I. 1. b. bb.
Auf die Schwierigkeiten, vollen Ausgleich für ökologische Schäden nach internationalem Recht zu gewähren, verweist der IGH in Case Concerning the Gabcikovo-Nagymaros Project (Hungary/Slovakia), 25 September 1997, General List No. 92, 37 I.L.M. 162 (1998). Da Umweltschäden oft irreversibel seien, betont das Gericht in diesem Fall die Notwendigkeit der Umsicht und Vorsorge: “The court is mindful that, in the field of environmental protection, vigilance and prevention are required on account of the often irreversible character of damage to the environment and of the limitations inherent in the very mechanism of reparation of this type of damage.”
Vgl. Verdross/ Simma, § 1025; Trail-Smelter-Fall (35 AJIL 716 (1941)), in dem das Gericht entschied, dass: “no state has the right to use or permit the use of its territory in such a manner as to cause injury by fumes in or to the territory of another or the properties or persons therein, when the case is of serious. consequence and the injury is established by clear and convincing evidence.”
Murphy, S. 24 ff. (S. 45); Lawrence, S. 249 ff. (S. 250).
Vgl. Birnie/ Boyle, S. 154.
Verdross/ Simma, § 50.
Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company (Belgium v. Spain), Judgement of 5 February 1970, I.C.J. Reports 1970, S. 4, 32.
Vgl. zu der Übersetzung des Begriffs “common concern of humankind” Durner, S. 234, Fn 2.
Ein internationales Verbrechen sollte bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß gegen eine im Interesse der Staatengemeinschaft bestehende essentielle Verpflichtung vorliegen. Dazu wurden auch besonders massive Umweltbeeinträchtigungen gezählt (Artikel 19 (3) ILC-Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit a. F.). Die Unterscheidung zwischen internationalem Verbrechen und internationalem Delikt war lange Zeit wegen ihrer mangelnden völkergewohnheitsrechtlichen Verankerung umstritten (Beyerlin, Umweltvölkerrecht, Rn 544; De Hoogh, S. 54; Heintschel von Heinegg in Ipsen, § 58 Rn 44; Zemanek, S. 8).
Northern Cameroon Case (Cameroon v. United Kingdom), Preliminary Objections, I.C.J. Reports 1963, 3 ff., (S. 15); South West Africa Cases, Preliminary Objections, (Ethiopia v. South Africa; Liberia v. South Africa) I.C.J. Reports 1962, S. 319 (S. 343), Second Phase I.C.J. Reports 1966, S. 6 ff. (S. 29); Nuclear Test Cases, (Australia v. France), Interim Protection, Order of 22 June 1973, I.C.J. Reports 1973, S. 103; (New Zealand v. France), Interim Protection, Order of 22 June 1973, I.C.J. Reports 1973, S. 139 f.; United States Diplomatic and Consular Staff in Tehran (United States of America v. Iran) I.C.J. Reports 1980, S. 3 ff. (S. 42 Par. 91 f.); Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua, I.C.J. Reports 1986, S. 14 ff. (S. 127, S. 134); Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, (Belgium v. Spain), Judgement of 5 February 1970, I.C.J. Reports 1970, S. 4, (S. 32).
Vgl. Beyerlin/ Marauhn, S. 23; Biermann, “Common Concern of Humankind”, S. 452.
So Boyle, S. 18 f. im Hinblick auf das Prinzip “sustainable development”; vgl. auch Birnie/Boyle, S. 154 ff.; Hartmann, S. 145.
Vgl. Verdross/ Simma, § 50; Kirgis, S. 527 f.; Durner, S. 263 ff.; Ragazzi, S. 17; vgl. auch Barcelona Traction Case, S. 32: “(...) all states can be held to have a legal interest in their protection.”
Heintschel von Heinegg, § 58 Rn 44; Birnie/Boyle, S. 157; Frowein, S. 241 ff.; Charney, S. 151 ff.
Vgl. Lefeber, S. 128; Birnie/Boyle, S. 157; Charney, S. 159.
Vgl. dazu umfassend Durner, S. 253 ff.
Nach Beyerlin, Umweltvölkerrecht, Rn 126 beinhaltet das Prinzip „nicht mehr als den Hinweis, dass die Lösung bestimmter globaler Umweltprobleme heute im Interesse der Staatengemeinschaft liegt.“ Henne, S. 122 bezeichnet das Prinzip dagegen als „rechtlich unverbindliche Erwägung in der Präambel“, die „im Gegensatz zum “common heritage”-Prinzip keine rechtliche Zuweisung an die internationale Staatengemeinschaft“ bedeutet. Das Prinzip hat demnach jedoch die Bedeutung „dass der Schutz der lebenden Natur keine staatsinterne Angelegenheit ist, sondern internationales Handeln erfordert und rechtfertigt. Jeder Vertragsstaat ist für die Erhaltung der biologischen Vielfalt verantwortlich und kann ein rechtliches Interesse an der Durchsetzung des Prinzips geltend machen.“ Vgl. zur begrenzten Bedeutung des Prinzips auch Odendahl, S. 270, Werksman, S. 41 ff.
Stoll/ Schillhorn, S. 625 ff., S. 630; Burhenne-Guilmin/Casey-Lefkowitz, S. 47 Fn 15; Biermann, Umweltvölkerrecht, S. 11.
Maffei, GYIL, S. 165 ff.; vgl. auch Kellersmann, S. 223: „Damit kommt zum Ausdruck, dass die Menschheit gemeinsam zum Schutz der biologischen Vielfalt aufgerufen ist, (...).“
Durner, S. 235, S. 256 ff m.w.N.; Kirgis, S. 525 ff. (S. 527f.); Heintschel von Heinegg in Ipsen, § 58 Rn 44; Primosch, S. 240; vgl. auch Birnie/Boyle, S. 156; Hinds, S. 248 ff.; so wohl auch Rest, NuR 1992, S. 159; Fitzmaurice, S. 309 f.
1. Erwägungsgrund der Präambel der Klimarahmenkonvention; zu weiteren Anwendungsbeispielen siehe Durner, S. 249 ff.
Vgl. zur Verhandlungsgeschichte Durner, S. 244 ff.
Wie hier auch Henne, S. 122.
So auch Biermann, “Common Concern of Humankind”, S. 431.
Henne, S. 122; vgl. auch Primosch, S. 239 f.
Dieses Grundprinzip findet sich sowohl in der CBD als auch in der Klimarahmenkonvention sowie in anderen Anwendungsbereichen des Prinzips common concern of humankind (vgl. dazu Biermann, “Common Concern of Humankind”, S. 481).
Diese Auslegung befände sich auch im Einklang mit dem erga omnes partes-Ansatz der ILC, wonach die Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung ein gemeinsames Interesse verteidigt, den nicht direkt betroffenen Staaten bestimmte Eingriffsrechte zuweist (vgl. Artikel 49 ILC-Entwurf). Dies setzt allerdings voraus, dass man die Normen, deren Einhaltung ein gemeinsames Anliegen der Menscheit ist, als Teilgruppe der Pflichten, an deren Einhaltung ein gemeinsames Interesse besteht, ansieht (so Brunnée (S. 792 und S. 807) sowie Biermann, “Common Concern of Humankind”, S. 431).
Vgl. zu den Einzelheiten des Entwurfs Erichsen, Liability-Projekt, S. 94 ff. sowie die zahlreichen Beiträge in NYIL 1985, S. 3 ff.
Vgl. ILC Special Rapporteur Barboza, Sixth Report on International Liability for Injurious Consequences Arising out of Acts not Prohibited by International Law, UN Doc. A/CN.4/428 YBILC, 1990 Part II, S. 90–105 (S. 93) zu Artikel 2 (a) (iii): “Activities involving risk means activities (...) which introduce into the environment dangerous genetically altered organisms and dangerous micro-organisms.”
Vgl. dazu auch Rublack, S. 214 ff.; Erichsen, Liability-Projekt, S. 103.
Vgl. Tomuschat, S. 43 f.; vgl. auch Magraw, AJIL 1986, S. 325 ff.
Vgl. dazu Gündling, S. 284 ff.; Heintschel von Heinegg in Ipsen, § 58 Rn 45 ff.; vgl. auch Berwick, S. 263: “Yet, the status of strict liability in international law is “somewhat dubious.””
Kelson, S. 235 ff.; Handl, S. 537.
Jenks, S. 105 ff.; Handl, S. 553; vgl. auch Hardy, S. 223 ff.
So Kelson, S. 228.
S. 1246.
Vgl. statt vieler Heintschel von Heinegg in Ipsen, § 16 Rn 4 ff.
Vgl. dazu Erichsen, Der völkerrechtliche Schaden im internationalen Umwelthaftungsrecht, S. 77 f.; Handl, S. 535 ff.; Bornheim, S. 153 f.; Rest, NJW 1989, S. 2155; vgl. auch Report of the ILC on the work of its forty-eighth session (6 May–26 July 1996), UN-Doc. A/51/10, Annex I, Report of the Working Group on International Liability for Injurious Consequences Arising out of Acts not Prohibited by International Law; Artikel 5 (18)–(29) (Commentary).
20 ILM 1981, S. 689.
Vgl. zu den Einzelheiten des Falles Gehring/ Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 107 f.
Vgl. Erichsen, Der völkerrechtliche Schaden im internationalen Umwelthaftungsrecht, S. 77 ff.
Vgl. dazu Lammers, Pollution of the International Watercourses, S. 319 f.
Im Jahre 1972 ließ ein liberianischer Tanker beim Entladen von Rohöl an einer amerikanischen Raffinerie im Staate Washington 12.000 t Öl ins Meer laufen. Dadurch wurden kanadische Gewässer und Strände in British Columbia erheblich verschmutzt. Daraufhin verlangte Kanada von den USA in einem Notenaustausch Schadensersatz, wobei der kanadische Außenminister zur Begründung allein auf die Verursachung des Schadens abstellte. Die USA haben zu diesem Argument nie Stellung genommen, da der private Betreiber der Raffinerie die Wiederherstellungskosten übernahm (vgl. zu diesem Fall Handl, 1980, S. 544 f.; Erichsen, Der völkerrechtliche Schaden im internationalen Umwelthaftungsrecht, S. 77).
Allerdings weist Handl darauf hin, dass im Falle des Rohöltransports durch fremde Gewässer andere Gründe als die Anerkennung einer Rechtspflicht ausschlaggebend für die Zahlungsbereitschaft sein können (S. 546 f., Fn 102).
Vgl. zum Sandoz-Fall Rest, VersR 1987, S. 6 ff.
Vgl. zu dem Fall Handl, S. 546.
Zweifelnd hinsichtlich der Aussagekraft dieses Falles im Hinblick auf eine Gefährdungshaftungsregel Handl, S. 538 f., der darauf verweist, dass Kanada für den Bau des Staudammes die Einwilligung der USA benötigte und deshalb auf die von den USA gestellten Bedingungen eingehen musste.
Artikel 51 Treaty of the La Plata River and its Maritime Limits vom 13. November 1973, 13 ILM 1974, S. 251 ff.
Nach dem Unglück von Tschernobyl wurde gegen die Sowjetunion trotz Eintritts grenzüberschreitender Schäden weder Klage erhoben noch wurden freiwillig Zahlungen an die betroffenen Staaten geleistet (vgl. zu der Problematik Schadensausgleich im Fall Tschernobyl, Sands, HILJ 1989, S. 393 ff., (S. 401 ff.), der auch auf den mangelnden Willen der Staaten verweist, in Zeiten der Ost-West-Entspannung die Gorbatschow-Regierung mit einer völkerrechtlichen Klage zu überziehen, deren Erfolg nicht klar abzusehen war).
Vgl. dazu Report of the International Law Commission on the work of its forty-eighth session (6 May–26 July 1996), UN-Doc. A/51/10, Annex I, Report of the Working Group on International Liability for Injurious Consequences Arising out of Acts not Prohibited by International Law; Artikel 5 (32) (Commentary): “The trend for requiring compensation is pragmatic rather than grounded on a consistent concept of liability.”
Vgl. statt vieler Heintschel von Heinegg in: Ipsen, § 16 Rn 22.
Vgl auch Heintschel von Heinegg in Ipsen, § 58 Rn 46 (S. 926).
Vgl. dazu auch Erichsen, Der völkerrechtliche Schaden im internationalen Umwelthaftungsrecht, S. 79 sowie Randelzhofer, S. 8.
Goldschmidt, S. 220 ff. in Bezug auf das Atomrecht; Kelson, S. 197 ff.
Vgl. statt vieler Heintschel von Heinegg in Ipsen, § 16 Rn 24.
Vgl. dazu auch Koziol, S. 145.
Langenfeld, S. 344.
Kritisch hinsichtlich der Unterscheidung zwischen der gefährlichen und besonders gefährlichen Aktivität schon Gündling, S. 287 sowie Gaines, S. 314 und Fn 94.
Nijar, S. 64; Birnie/Boyle, S. 144; Erichsen, Der völkerrechtliche Schaden im internationalen Umwelthaftungsrecht, S. 80 m.w.N.; vgl. auch Bornheim, S. 148; Hinds, S. 343; Jenks, S. 107; Handl, S. 554 f.: “significant or exceptional risk of severe transnational damage and low probability that such damage will occur.”
Vgl. Bornheim, S. 148; Gaines, Fn 37.
Wegen der Unvorhersehbarkeit ihres Schadenspotenzials wurde beispielsweise die Gentechnik anfänglich zum Teil der Atomtechnik hinsichtlich des Schadensrisikos gleichgestellt (Deutsch, NJW 1976, 1137 ff. (S. 1137); vgl. auch VGH Kassel, Beschluss v. 6.11.1989-8 TH 685/89, JZ 1990 S. 88 ff. (S. 91); Nijar, S. 64 f.; kritisch dazu und unter Befürwortung einer Differenzierung je nach Gefährlichkeitsgrad: Preu, S. 265 ff. (S. 269); Sendler, S. 233 f.; Hirsch/Schmidt-Didczuhn, Herausforderung Gentechnik, S. 714; Schlacke merkt zum Beschluss des VGH Kassel an, dass sich die Gleichsetzung der Risiken der Gentechnologie mit der Kerntechnik als nicht haltbar herausgestellt hat (S. 393 m.w.N).
Kritisch zur Unterscheidung zwischen gefährlichen und besonders gefährlichen Aktivitäten Gündling, S. 287 f.; vgl. auch Artikel 4 (1) der IDI-Resolution: “The rules of international law may also provide for the engagement of strict responsibility of the State on the basis of harm or injury alone. This type of responsibility is most appropriate in case of ultra-hazardous activities and activities entailing risk or having similar characteristics.”
In diese Richtung zielt auch Artikel 6 (2) der IDI-Resolution: “(...) international responsibility (...) may be incurred for failure of the State to comply with the obligation to establish and implement civil liability mechanisms under national law, including insurance schemes, compensation funds and other remedies and safeguards, as provided for under such regimes.” Vgl. zu dieser Überlegung Lammers, International Responsibility and Liability, S. 47; vgl. auch Erichsen, Der völkerrechtliche Schaden im internationalen Umwelthaftungsrecht, S. 79 ff.).
Vgl. Verdross/ Simma, § 1309; Rublack, S. 230 f. Die ILC ging zunächst davon aus, dass Spezialregelungen die allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen ersetzten können (vgl. den Kommentar der ILC zu Artikel 2 (2) YBILC 1983 II/2, S. 42 f.; YBILC 1985 II/2, S. 4 f., 17).
Jaenicke, 24 BDGVR (1984), S. 89; Rublack, S. 230.
A.A. Nijar der andeutet, dass die auf der Grundlage des Artikels 25 zu erbringende Leistung eine andere Form annehmen könne, wenn der vorherige Zustand nicht durch Zerstörung oder Rücknahme hergestellt werden könne (S. 61).
Kimminich, S. 487.
Vgl. Kristin Dawkins, Insititute for Agriculture and Trade Policy, Minneapolis, Minnesota, USA, November 2000, “Who Should Pay for the costs of the StarLink Scandal?”.
Vgl dazu Handl/ Lutz, S. 371.; Francioni, Exporting Environmental Hazard, S. 289. Da Entwicklungsländern in allen Anwendungsfällen des Konzepts common concern of humankind Sonderrechte einräumt werden, wird eine weitergehende Belastung von leistungsfähigeren Staaten im Verhältnis zu Entwicklungsländern zum Teil auch als Bestandteil des Prinzips common concern of humankind angesehen (vgl. dazu Biermann, Umweltvölkerrecht, S. 37 ff.; ders., “Common Concern of Humankind”, S. 426 ff.).
Vgl. dazu Biermann, Umweltvölkerrecht, S. 38; sowie Artikel 12, Artikel 17 (1) CBD “taking into account the special needs of developing countries.” Diesem Prinzip folgt auch das BSP, wenn es Formulierungen wie “as appropriate” “as far as possible” verwendet, in deren Auslegung die wirtschaftlichen Unterschiede der Vertragsparteien mit einfließen können.
Vgl. auch Grundsatz 7 Rio-Deklaration sowie die Hinweise bei Magraw, International Legal Remedies, S. 260.
So auch Handl./ Lutz, S. 364; Magraw, AJIL 1986, S 324 f.
Entsprechend auch der ILC-Entwurf zur “International Liability” vgl. dazu Report of the International Law Commission on the work of its thirtyfourth session (3 May–23 July 1982) UN Doc. A/37/10 YBILC 1982 Volume II Part Two, S. 86 Nr. 113: “(...) It is envisaged that exceptionally, an activity taking place within the territory of one State may remain within the substantial control of another State. (...). In earlier discussions, (...), it has been stressed that developing States may lack the technology and scientific skills adequately to regulate industries of foreign origin, which often operate for the benefit of foreign owners. The concept of “substantial control” has been introduced to meet such special situations; but it has not yet been fully developed. (...)”; vgl. dazu auch Quentin-Baxter, Third Report on International Liability for Injurious Consequences Arising out of Acts not Prohibited by International Law, UN Doc. A/CN.4/360, YBILC 1982 Volume II Part One, S. 60 f. Nr. 45; vgl. Francioni, Exporting Environmental Hazard, S. 289 ff.; vgl. auch Handl/Lutz, S. 364, die davon ausgehen, dass die Staatenverantwortlichkeit hauptsächlich bei den Exportstaaten einer gefährlichen Technologie verbleiben sollte, wenn die Kontrollmöglichkeiten des Importlandes offenkundig unzureichend sind; einschränkend Stoll, Transboundary Pollution, S. 175 im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfall: “The export of risk-bearing technologies and related activities of nationals and companies in the territory of another state seems to be beyond the scope of a state’s responsibility based on its territorial responsibility. Responsibility may of course be founded on a state’s sovereign rights in regard to its nationals and companies. (...) The possibility to prohibit the export of waste does not foreclose responsibility based on territorial sovereignty of the state of origin.”
Handl/ Lutz, S. 371; Francioni, Exporting Environmental Hazard, S. 278 ff., insb. 282 ff.; kritisch Magraw, AJIL 1986, S. 323 ff.; vgl. auch Schmalenbach, S. 72 ff.
Verdross/ Simma § 1292; Ipsen, in Ipsen § 40 Rn 54; Francioni, Exporting Environmental Hazard, S. 282; Artikel 20 ILC-Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit.
Vgl. Rublack, S. 208.
Vgl. Rublack, S. 208.
Rublack S. 208; Jagota, S. 255; Ipsen in Ipsen, § 40 Rn 54.
Ipsen in Ipsen, § 40 Rn 54; Jagota, S. 256 f.
Lefeber, S. 101; Verdross/Simma, § 1292; Ipsen in Ipsen, § 40 Rn 54.
Handl/ Lutz, S. 361 ff.; Rublack, S. 208; Francioni, S. 275 ff.
Vgl. Francioni, Exporting Environmental Hazard, S. 282.
Verdross/ Simma, § 1296; vgl. auch Artikel 40 ILC-Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit: Danach muss bei der Bestimmung des Wiedergutmachungsanspruchs dem Umstand Rechnung getragen werden, ob der geschädigte Staat oder eine Person, für die Ersatz verlangt wird, vorsätzlich oder fahrlässig zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Vgl. Rublack, S. 209 f.; Handl, 1980, S. 535; Kimminich, AVR 1984, S. 250.
Vgl dazu Handl/ Lutz, S. 363.
Angesichts dieser Schwierigkeiten schlägt Rublack (S. 210) vor, das Mitverschulden eines Staates entsprechend einer Obliegenheit im innerstaatlichen Recht zu behandeln und eine anspruchsmindernde Wirkung nur dann anzuerkennen, wenn einem Staat ein an seiner gesamten innerstaatlichen Struktur gemessenes deutliches Versagen vorgeworfen werden kann. Dies führt jedoch zu einer unangemessenen Bevorzugung des Importstaates und lässt sich in den Fällen, in denen sich Staaten mit gleicher Leistungsfähigkeit oder geringem Leistungsgefälle gegenüberstehen, kaum rechtfertigen.
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(2007). Entwicklungen im internationalen Haftungsrecht: Ausgangspunkt für die Ausgestaltung eines Biosafety-Haftungsprotokolls. In: Internationale Haftungsregeln für schädliche Folgewirkungen gentechnisch veränderter Organismen. Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, vol 181. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-68295-0_5
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