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Literatur
Artikel 2 (10) Lugano-Konvention; vgl. auch Artikel 1 (c) der UN/ECE Convention on Transboundary Effects of Industrial Accidents vom 17. März 1992; Artikel 1 (2) des UN/ECE Übereinkommens über den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen vom 17. März 1992; vgl. auch auf nationaler Ebene die Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. 1990 I, S. 205).
Der Begriff „erheblich“ wird in den meisten Verträgen erwähnt, um einen Schaden oder ein Risiko zu bezeichnen, dass nicht nur geringfügig ist aber nicht notwendigerweise schwerwiegend ist (vgl. auch Report des ICCP vom 31. Juli 2001 (UNEP/CBD/ICCP/2/3) Nr. 81). Vgl. statt vieler Artikel I 1 (k) (iv) Wiener Übereinkommen 1997, das den nuklearen Schaden umschreibt mit “the costs of measures of reinstatement of repaired environment, unless such impairment is insignificant;” der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Abfallhaftung definiert den Umweltschaden in Artikel 2 (1) (d) als ”jede erhebliche physische, chemische oder biologische Verschlechterung der Umwelt.“
Wahl, DVBl 1988, S. 86 ff.; Winter, NuR 1989, S. 197 ff. (S. 202 f.); Peters, UPR 1990, S. 133 (S. 134); Hoppe/Appold, DVBl 1991, S. 1221.
Die 1979 UN/ECE Konvention über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung definiert in Artikel 1 (a) die Luftverschmutzung als „abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung menschlicher Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt (...)“; vgl. dazu auch die Entscheidung im Patmos-Fall, in dem das Gericht entschied, dass der Schaden in den verminderten Nutzungsmöglichkeiten der Umweltgüter für den Menschen bestünde (zu diesem Fall Wolfrum FS für Suy, S. 574). Darüber hinaus definiert der Bericht der UNEP Working Group den Begriff der Umwelt in para. 41 als “all abiotic and biotic components (...) and the ecosystem formed by their interactions (...) as well as cultural heritage, features of the landscape and environmental amenity” und fasst damit auch den Erholungs-und Freizeitwert unter den Umweltbegriff (Report of the Working Group of Experts on Liability and Compensation for Environmental Damage Arising from Military Activities, UNEP/Env.Law/3/Inf.1, zitiert nach Wolfrum/Langenfeld, Rn 1599 sowie nach Mackenzie/Khalastchi, S. 285).
Vgl. dazu auch Wolfrum, FS für Suy, S. 571.
Wolfrum/ Klepper/ Stoll/ Franck, S. 23.
Vgl. dazu auch Lemke/ Winter, S. 40.
Wolfrum/ Klepper/ Stoll/ Franck, S. 22 f.: „Relativ gut beschrieben ist die geographische Verteilung der Ökosysteme. Innerhalb vieler Ökosysteme sind auf der Artenebene Wirbeltiere und Pflanzen relativ vollständig bekannt, während andere Arten, insbesondere Insekten, Bodenlebewesen und Mikroorganismen, meist nur unvollständig inventarisiert sind. Über das Ausmaß der genetischen Vielfalt liegen bei nicht-domestizierten Arten meist nur wenige Erkenntnisse vor.“
Biodiversitätsleistungen lassen sich in Ökosystemleistungen und Ressourcenleistungen aufteilen. Ökosystemleistungen sind solche, die Ökosysteme als Ganzes sich selber oder anderen Systemen zur Verfügung stellen. Ressourcenleistungen umfassen Rohstoffe, Wasser, Nahrungsmittel und genetische Ressourcen. Eine qualitative oder gar quantitative Analyse des Zusammenhangs einzelner Biodiversitätskomponenten und ihrer Variabilität untereinander mit der Höhe und Stabilität der Lieferung bestimmter Leistungen steht für viele Systeme noch nicht zur Verfügung (Wolfrum/ Klepper/ Stoll/ Franck, S. 24; vgl. dazu auch Meyerhoff, S. 231 f.).
Darüber hinaus kann die Verteilung der Organismen innerhalb eines bestimmten Bereichs die Bewertung des Diversitätsstandards beeinflussen (vgl. Wolfrum/ Klepper/ Stoll/ Franck, S. 23).
Lemke/ Winter, S. 64 f.
Vgl. Lemke/ Winter, S. 70.
Ob dem Vorsorgegrundsatz ohne ausdrückliche vertragliche Regelung eine solche Wirkung zukommen kann, ist umstritten (vgl. dazu Epiney/ Scheyli, S. 123 ff.; Birnie/Boyle, S. 98; Cameron, S. 118; Sands, Principles of International Environmental Law, S. 212; Hinds, S. 241 f.; Rengeling, S. 1479).
Vgl. zu dieser Schadensbestimmung auch Lemke/Winter mit Verweis auf ein persönliches Gespräch mit Tappeser sowie die deutsche Genehmigungspraxis, nach der mögliche Auskreuzungen allein als neutrale Folge bewertet werden, die wiederum darauf zu untersuchen sind, ob sie zu schädlichen Folgen führen (vgl. Fisahn, S. 38 ff.).
Der englische Begriff “property”, der in den meisten Regimen verwandt und in unterschiedlicher Weise ins Deutsche übersetzt wird, lässt einen weiten Interpretationsspielraum. Eindeutiger ist der Begriff “damages”, der in den Ölhaftungsübereinkommen verwendet wird. Dieser Begriff umfasst alle aus der Ölverschmutzung resultierenden Schäden an vermögenswerten Rechten (Wolfrum/ Langenfeld, S. 409 Fn 1589).
Ghandhi, M., Relationship between Discussions in the Biosafety Negotiations and Work Undertaken in Relation to Article 14 of the CBD, Annex 4 des Abschlußberichts des “Workshop on Liability and Redress Issues Arising in Relation to the Draft Biosafety Protocol” der EU-Kommission, London, 30. Juni — 2. Juli 1998: “One predominant view is that the Protocol should deal with (safe development) handling and use of living modified organism resulting from modern biotechnology that may have adverse effects on the conservation and sustainable use of biological diversity taking into account the risks to human and animal health.”
Nijar, S. 64.
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(2007). Schadensbegriff. In: Internationale Haftungsregeln für schädliche Folgewirkungen gentechnisch veränderter Organismen. Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, vol 181. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-68295-0_14
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