Auszug
Während das allgemeine Wirtschaftsverwaltungsrecht die für alle Wirtschaftszweige und jedes staatliche Handeln in diesem Bereich maßgeblichen Vorschriften und Grundsätze enthält, befasst sich dessen Besonderer Teil mit der Ordnung und Steuerung einzelner Wirtschaftszweige. Das nationale Gewerberecht lässt sich ebenfalls wieder in einen allgemeinen und einen besonderen Teil untergliedern. Allgemeine Fragen werden vor allem in der 1869 erlassenen GewO (dem »Grundgesetz« des Gewerberechts) behandelt. Im Unterschied zur Ursprungsfassung ist deren aktuelle Version jedoch nicht mehr auf eine umfassende Kodifikation angelegt. Vielmehr wurden zahlreiche Bestimmungen aus der GewO herausgenommen und spezialgesetzliche Neuregelungen getroffen. So gehören zum besonderen Gewerberecht die Vorschriften zu einzelnen Gewerbezweigen wie GastG oder HwO oder die verschiedenen Normierungen des Verkehrsgewerbes (PBefG, GüKG, AEG, LuftVG), aber auch Regelungen zu einzelnen Fragen der Gewerbeausübung wie z.B. im LSchlG. Daneben bestehen weitere spezielle Gewerbegesetze (KWG, VAG) sowie primär anders motivierte Regelungen, die aber wegen des Merkmals der gewerbsmäßigen Betätigung einen gewerberechtlichen Bezug haben (z.B. §§ 21 ff. WaffG).
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(2007). Besonderer Teil: Gewerberecht. In: Öffentliches Wirtschaftsrecht — schnell erfasst. Recht — schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-48694-7_7
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