Auszug
Die Teilnahme der öffentlichen Hand am Wirtschaftsleben lässt sich vereinfacht wie folgt systematisieren:
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Im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung plant, fördert und lenkt sie (private) wirtschaftliche Betätigungen.
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Im Kontext der Daseinsvorsorge schafft sie die wirtschaftliche Infrastruktur und stellt selbst Verkehrs-, Versorgungs- und sonstige Einrichtungen (als öffentliche Unternehmen) bereit.
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Schließlich verhält sich die öffentliche Hand als Verbraucher (Nachfrager), wenn/indem sie ihren Bedarf an Sachmitteln deckt, und als produzierender oder dienstleistender Unternehmer, soweit sie am Markt mit der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird.
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(2007). Wirtschaftliche Betätigung staatlicher Einheiten / der »öffentlichen Hand«. In: Öffentliches Wirtschaftsrecht — schnell erfasst. Recht — schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-48694-7_4
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