Zusammenfassung
Methodischen Vorbemerkungen haftet in der Rechtswissenschaft etwas Zwiespältiges an18. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftswissenschaften besteht grundsätzlich kein Methodenpluralismus19; die dogmatische Deduktion ist das vorherrschende Argumentationsschema. Eine ausführliche Einführung ist dazu nicht erforderlich. Dennoch erscheinen einige einleitende Bemerkungen zu dem Methodenverständnis dieser Studie angebracht. Gegenüber einer orthodoxen Auffassung rechtswissenschaftlicher Methodik bekennt sie sich ausdrücklich zu einer gewissen Offenheit gegenüber methodischen Einflüssen aus sozialwissenschaftlichen Nachbarwissenschaften20.
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Literatur
Pointiert Wagner, Grundbegriffe des Beschlussrechts der Europäischen Gemeinschaften, S. 19.
Dazu Walker, der eine geringe Methodensensibilität der Rechtswissenschaft den methodischen Auseinandersetzungen der unterschiedlichen International Relations-Theorien gegenüberstellt, vgl. ders. Walker, Comment on Wiener: Towards a transnational nomos, Jean Monnet Working Paper 9/03, S. 8ff.
Zur Angewiesenheit der Rechtswissenschaft auf die Gesellschaftstheorie auch Dreier, Sein und Sollen: Bemerkungen zur Reinen Rechtslehre Kelsens, in ders., Recht — Moral — Ideologie, S. 232.
Das weist vor allem Koch detailliert nach, ders., Deduktive Entscheidungsbegründung, S. 69ff.
Ausführlich zu der Methode einer modellorientierten Rechtswissenschaft von Bogdandy, Gubernative Rechtsetzung, S. 19ff.
Davon zeugt auch der verbreitete Gebrauch der Kategorie sui generis zur Beschreibung europarechtlicher Phänomene. Damit ist weniger eine wissenschaftliche Erkenntnis als das Eingeständnis von Ratlosigkeit verbunden. Zu dem Erfordernis eines offenen Methodenverständnisses für die rechtliche Analyse des europäischen Rechts siehe auch von Bogdandy, a.a.O. (Fn. 22), S. 21f.
Röhl, Allgemeine Rechtslehre, S. 634ff unter Verweis auf das von Forsthoff ironisch eingeführte „Gesetz über die Herstellung von Fieberthermometern“.
Schmidt-Aßmann, Zur Reform des Allgemeinen Verwaltungsrechts, S. 13; zum Verwaltungsrecht als Steuerungswissenschaft ders. Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, S. 18ff.
Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht: Band I., S. 93.
Zitiert nach Hueber, Otto Mayer — Die „juristische Methode“ im Verwaltungsrecht, S. 65.
Hueber, a.a.O. (Fn. 27), S. 27; Schmidt-Aßmann, Die Lehre von den Rechtsformen des Verwaltungshandelns, DVBl. 1989, S. 534.
Vgl. Röhl, Allgemeine Rechtslehre, S. 111f.
Röhl, a.a.O. (Fn. 29), S. 51; Heck, Was ist diejenige Begriffsjurisprudenz, die wir bekämpfen?, DJZ 1909, S. 1458f.
Siehe etwa die Kritik von Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, S. 87f; auch Röhl, a.a.O. (Fn. 29), S. 41.
Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 206ff; Dreier, Zur Problematik und Situation der Verfassungsinterpretation, in Dreier, Recht — Moral — Ideologie, S. 117f.
Zu diesem vor allem von Bogdandy, a.a.O. (Fn. 22), S. 21f.
Siehe ders., Wirtschaft und Gesellschaft, S. 4 und 9f.
Nohlen, Typus/Typologie, in Kriz /Nohlen /Schultze (Hrsg.), Lexikon der Politik: Band 2 Politikwissenschaftliche Methoden, S. 493f.
Vgl. von Bogdandy, Gubernative Rechtsetzung, S. 19.
Im übrigen spielt selbst in der modernen Soziologie der Idealtyp als methodologischer Topos kaum noch eine Rolle, siehe dazu Gerhardt, Idealtypus, S. 11ff.
So etwa bei Schwarze, Möglichkeiten und Grenzen interinstitutioneller Vereinbarungen nach Maastricht, EuR Beiheft 2/1995, S. 56ff; Bobbert, Interinstitutionelle Vereinbarungen im Europäischen Gemeinschaftsrecht, S. 13ff.
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von Alemann, F. (2006). Methodische Vorbemerkungen. In: Die Handlungsform der interinstitutionellen Vereinbarung. Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, vol 182. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-37711-5_2
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