Zusammenfassung
Die unterschiedlichen Zielvorstellungen von Verträgen und entsprechende Maßnahmen der Umsetzung stehen in Bezug auf das Verhältnis umweltvölkerrechtlicher Verträge zu unterschiedlichen Themenbereichen als Konfliktquellen an erster Stelle. Auch die Ansätze der Verfolgung umweltpolitischer Ziele können bedeutend divergieren und eine Koordinierung verschiedener umweltvölkerrechtlicher Übereinkommen erschweren. Im Prinzip kann sich in diesem Bereich die gesamte Bandbreite möglicher Konfliktkategorien1 im Verhältnis der Verträge zueinander realisieren. Ob Überschneidungen von Abkommen, die teilweise grundlegend andere umweltpolitische Themenbereiche betreffen und entsprechend andere Ziele verfolgen, grundsätzlich konfliktträchtiger sind als im Verhältnis thematisch ähnlicher Abkommen zueinander, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass eine Vermutung, nach der die inhaltliche thematische Nähe verschiedener Naturschutzabkommen notwendigerweise zu einer gegenseitigen Ergänzung der Verträge führen wird, sich angesichts der Ergebnisse des vorangegangenen Kapitels nicht hat halten lassen.
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Literatur
Chandler , The Biodiversity Convention: Selected Issues of Interest to the International Lawyer, 4 Colo. J. Int’l Env. L. & Policy (1993), 149.
Vgl. Wold , The Futility, Utility, and Future of the Biodiversity Convention, 9 Colo. J. Int’l Env. L. & Policy (1998), 25 in Fn. 136.
Wold (oben Fn. 4), 25 in Fn. 136.
Handelsvorschriften und vor allem Handelsbeschränkungen sind hingegen zentrale Konzepte beispielsweise des Wiener Übereinkommens über den Schutz der Ozonschicht und seines Montrealer Protokolls, des Washingtoner Artenschutzabkommens oder der Baseler Konvention über den Transport gefährlicher Abfälle. Vgl. aber auch das Cartagena Protokoll über biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, 39 ILM (2000), 1027ff, das sehr wohl Bestimmungen über Handelsmodalitäten in Bezug auf gentechnisch veränderte Organismen enthält. Hinsichtlich einer möglichen Kollision des Cartagena Protokolls zu Abkommen der WTO vgl. Safrin , Treaties in Collision? The Biosafety Protocol and the World Trade Organization Agreements, 96 AJIL (2002), 606ff.
Zum Verhältnis des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zum Welthandel siehe Dowries , Integrating Implementation of the Convention on Biological Diversity and the Rules of the World Trade Organization (1999).
33 ILM (1994), 81ff.
Zu der Problematik des geistigen Eigentums im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt siehe auch Wold (oben Fn. 4), 9; Tarasofsky, The Relationship between the TRIPs Agreement and the Convention on Biological Diversity: Towards a Pragmatic Approach, 6 RECIEL (1997), 148ff, Tejera, Tripping over Property Rights: Is it Possible to Reconcile the Convention on Biological Diversity with Article 27 of the TRIPs Agreement?, 33 New England L. R. (1999), 967ff, MacManis, The Interface Between International Intellectual Property and Environment Protection: Biodiversity and Biosafety, 76 Washington Univ. L. Quarterly (1998), 255ff.
Vukas , The Law of the Sea Convention and the Law of Treaties, in: Götz /Selmer /Wolfrum , Liber Amicorum Günther Jaenicke — Zum 85. Geburtstag (1998), 649 nennt das Seerechtsübereinkommen nicht nur einen der wichtigsten, komplexesten und weitreichendsten völkerrechtlichen Verträge, sondern auch “Charter of the Oceans”.
Wolfrum , The Protection of the Marine Environment after the Rio Conference: Progress or Stalemate?, in: Beyerlin /Bothe /Hofmann /Petersmann , Recht zwischen Umbruch und Bewahrung — Festschrift für Rudolf Bernhardt (1995) 1007ff.
Daneben bestehen eine Vielzahl weiterer globaler und regionaler völkerrechtlicher Abkommen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes oder der Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen befassen, z. B. das Wellington Übereinkommen über das Verbot der Fischerei mit langen Schleppnetzen im Südpazifik aus dem Jahre 1989, 29 ILM (1990), 1454ff.
Wolfrum /Matz , The Interplay of the United Nations Convention on the Law of the Sea and the Convention on Biological Diversity, 4 UNYB (2000), 448.
Wolfrum (oben Fn. 14), 1009.
Ipsen /Gloria , Völkerrecht (1999), Kapitel 12, § 54, Rn. 13.
Rengifo , Protection of Marine Biodiversity: A New Generation of Fisheries Agreements, 6 RECIEL (1997), 313f.
Zu den möglichen durch Fischerei hervorgerufenen Veränderungen und Zerstörungen natürlicher mariner Lebensräume siehe Rieser , International Fisheries Law, Overfishing and Marine Biodiversity, 9 Georgetown Int’l Env. L. Rev. (1997), 254; Rose, Marine Biodiversity Protection through Fisheries Management — International Legal Developments, 8 RECIEL (1999), 284.
Zu der Bedeutung der hydrothermal vents siehe Glowka, The Deepest of Ironies: Genetic Resources Marine Scientific Research and the Area, 12 Ocean Yearbook (1996), 154ff; zu ihrer Bedrohung durch verschiedene menschliche Aktivitäten siehe Glowka, Bioprospecting, Alien Invasive Species, and Hydrothermal Vents: Three Emerging Legal Issues in the Conservation and Sustainable Use of Biodiversity, 13 Tulane Env. L. J. (2000), 349ff.
Ausführlicher Wolfrum /Matz (oben Fn. 16), 455.
Siehe die Convention for the Regulation of the Meshes of Fishing Nets and the Size Limits of Fish, 1946 (Ecolex Vertrag Nummer 002625), die bis ins Jahr 1963 regelmäßig ergänzt und geändert worden ist, siehe die Ergänzungen vom 08.05.1963 (Ecolex Vertrag Nummer 002286), Volltexte zugänglich unter 〈http://www.ecolex.org〉, Seite zuletzt besucht am 04. Dezember 2003.
Verhoosel , Prospecting for Marine and Coastal Biodiversity: International Law in Deep Water, 13 Int’l J. Marine & Coastal L. (1998), 91.
Die Differenzierung zwischen der Anwendung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt auf Bestandteile biologischer Vielfalt nach Artikel 4 lit. (a) CBD einerseits und auf Aktivitäten unter der Kontrolle des Staates nach Artikel 4 lit. (b) CBD andererseits, hat Glowka als willkürlich bezeichnet; Glowka u. a., A Guide to the Convention on Biological Diversity (1994), 27 und Glowka (oben Fn. 22) Bioprospecting, Alien Invasive Species, and Hydrothermal Vents: Three Emerging Legal Issues in the Conservation and Sustainable Use of Biodiversity, 13 Tulane Env. L. J. (2000), 349ff. The Deepest of Ironies: Genetic Resources Marine Scientific Research and the Area, 12 Ocean Yearbook (1996), 165.
Inwieweit bei der Entwicklung eines adäquaten Regimes zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung dieser Ressourcen die potenziell divergierenden Ansätze beider Abkommen konsolidiert werden müssten, ist eine vom aktuellen Konfliktpotenzial zu trennende, aber dennoch bedeutsame Frage. Zur Entwicklung eines Schutzansatzes für meeresgenetische Ressourcen der hohen See und des Tiefseebodens siehe Matz , Marine Biological Resources — Some Reflections on Concepts for the Protection and Sustainable Use of Biological Resources in the Deep Sea, 2 Non-State Actors & Int’l L. (2002), in Vorbereitung.
Vgl. ausführlicher Wolfrum /Matz (oben Fn. 16), 467.
Andere Konflikte in diesem Bereich können in einem Interessenwiderstreit im Bereich von Fischerei und Abbau mineralischer Ressourcen oder zwischen einer Sport-und Erholungsfunktion des Meeres und den Folgen von Unfällen, die sich aus der Transportfunktion der Meere ergeben, bestehen; siehe dazu auch Vestal , Dueling with Boat Oars, Dragging through Mooring Lines: Time for More Formal Resolution of Use Conflicts in States’ Coastal Waters?, 4 Ocean & Coastal L. J. (1999), 2. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch ein Konfliktpotenzial zwischen der Energiegewinnung durch Windkraftanlagen im Meer und der Sicherheit der Schifffahrt sowie dem Schutz der Meeresumwelt vor Schall und Erschütterung durch den Betrieb der Anlagen.
Wolfrum /Matz (oben Fn. 16), 470.
Henne , Genetische Vielfalt als Ressource, (1998), 28; Wolfrum/Matz (oben Fn. 16), 458; anders Verhoosel (oben Fn. 28), 100ff, der die Bioprospektierung anscheinend als reine Meeresforschungsaktivität, ohne Bezug zur Ausbeutung entsprechender Ressourcen ansieht.
Siehe Boisson de Chazournes, The United Nations Framework Convention on Climate Change: On the Road Towards Sustainable Development, in: Wolfrum, Enforcing Environmental Standards: Economic Mechanisms as Viable Means? (1996), 286f mit weiteren Nachweisen zu den verschiedenen wissenschaftlichen Studien des IPCC, von UNEP und der WMO.
Bowman , Global Warming and the International Legal Protection of Wildlife, in: Churchill /Freestone , International Law and Global Climate Change (1992), 128.
Bowman (oben Fn. 44), 129.
Dabei geht es im Falle dauerhafter Klimaveränderung nicht um die Wanderung einzelner Individuen, sondern um die dauerhafte Migration ganzer ökologischer Gemeinschaften, Bowman (oben Fn. 44), 128.
Zu der Gruppe der in diesem Zusammenhang bedrohten Ökosysteme gehören die unter dem Gesichtspunkt biologischer Vielfalt besonders wichtigen Korallenriffe. Das Phänomen des Ausbleichens und Absterbens von Korallen schreiben einige Wissenschaftler der durch die Emission von Treibhausgasen hervorgerufenen Klimaveränderung und der damit verbundenen Erwärmung der Meere zu; siehe beispielsweise IUCN, Informationspapier zur 5. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, Mai 2000, 1, zugänglich unter 〈www.iucn.org/themes/biodiversity/cop5/inf paper_bleaching.pdf〉. Wilson, Der Wert der Vielfalt (1997), 330 ist hingegen der Auffassung, dass die größten Schäden an den Korallenriffen nicht durch einen globalen Temperaturanstieg, sondern vielmehr durch physikalische Einwirkungen und Umweltverschmutzung verursacht werden.
Das gilt z. B. für kleinere Inseln, aber auch für alpine und andere Berggebiete, deren spezifische Ökosysteme in den Höhenlagen zusammenschrumpfen oder sogar ersatzlos entfallen und so zu einem Aussterben an Stelle einer Wanderung von Arten führen können. Siehe zu diesen und anderen Ökosystemgruppen und den möglichen Auswirkungen einer Erderwärmung auf entsprechende Gebiete Bowman (oben Fn. 44), 130ff.
Zur Entstehungsgeschichte des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen siehe Ott , Das internationale Regime zum Schutz des Klimas, in: Gehring /Oberthür , Internationale Umweltregime (1997), 205ff.
So auch Bragdon , The Evolution and Future of the Law of Sustainable Development: Lessons from the Convention on Biological Diversity, 8 Georgetown Int’l Env. L. R. (1996), 429.
UN University/Global Environment Information Centre, Global Climate Governance — Inter-Linkages between the Kyoto Protocol and other Multilateral Regimes (1999), 62.
Bowman (oben Fn. 44), 144 schlägt in diesem Zusammenhang ein gemeinsames Protokoll von Übereinkommen über die biologische Vielfalt und Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen vor.
Siehe UN University/Global Environment Information Centre (oben Fn. 53) und WBGU, Sondergutachten, Die Anrechnung biologischer Quellen und Senken im Kyoto Protokoll: Fortschritt oder Rückschlag für den globalen Umweltschutz? (1998).
Z. B. das Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, 1979, BGBl. II (1982), 374ff. und die Protokolle zu diesem Vertrag.
BGBl. II (1988), 1015ff.
Allerdings können sich das Klimaschutzregime und das Regime zum Schutz der Ozonschicht hinsichtlich der emittierten und in den Abkommen reglementierten Substanzen inhaltlich überschneiden. Gase, die die Ozonschicht zerstören und daher dem Regime zum Schutz der Ozonschicht unterliegen, sind überwiegend auch als klimaschädigende Treibhausgase zu qualifi-zieren und müssten daher im Grundsatz beiden Regimen unterliegen, siehe Kunig , Völkerrechtsschutz für das Klima — Gedanken zu einem Prozess, in: Benedek /Isak /Kicker , Development and Developing International and European Law (1999), 254. Diese Überschneidung und daraus möglicherweise resultierende Konflikte haben die Staaten bei der Verhandlung des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen identifiziert und entsprechend geregelt. Das Rahmenübereinkommen nimmt die Gase, die bereits Gegenstand der Vorschriften des Wiener Übereinkommens und des Protokolls von Montreal sind, ausdrücklich von seinem Regelungsbereich aus, sodass diesbezüglich keine Überschneidung der Regelungen vorliegt. Siehe beispielsweise die Absätze und Unterabsätze des Artikel 4 FCCC, die durchgehend von der Reduktion von „Treibhausgasen, die nicht der Kontrolle des Montrealer Protokolls unterliegen,“ sprechen. Ebenso u. a. Artikel 2, Abs. 1, lit. (a) (ii) und (vi) Kyoto Protokoll.
Ott Das internationale Regime zum Schutz des Klimas, in: Gehring /Oberthür , Internationale Umweltregime (1997) (oben Fn. 49), 203.
Ott Das internationale Regime zum Schutz des Klimas, in: Gehring /Oberthür , Internationale Umweltregime (1997) (oben Fn. 49), 203 mit Verweis auf den Bericht des IPCC Climate Change 1995 — The Science of Climate Change (1996).
Ott Das internationale Regime zum Schutz des Klimas, in: Gehring /Oberthür , Internationale Umweltregime (1997) (oben Fn. 49), 209 mit weiteren Nachweisen.
Siehe auch Boisson de Chazournes (oben Fn. 42), 288f.
Siehe z. B. Sands , Principles of International Environmental Law, Bd. 1 (1995), 208ff; Wolfrum, International Environmental Law: Purposes, Principles and Means of Ensuring Compliance, in: Morrison/Wolfrum, International, Regional and National Environmental Law (2000), 10.
Siehe dazu Schuppert , Neue Steuerungsinstrumente im Umweltvölkerrecht am Beispiel des Montrealer Protokolls und des Klimarahmenschutzübereinkommens (1998), 195.
Zu den politischen Kontroversen bezüglich der Gemeinsamen Durchführung siehe Baker /Röben , Protection of Global Atmospheric Components, in: Morrison /Wolfrum (oben Fn. 66), 215.
Ob der Handel von Emissionszertifikaten ein vertretbares Mittel zur Reduktion des weltweiten CO2 Ausstoßes ist, ist umstritten. Neben Fragen der Effektivität können entsprechende Mechanismen auf ethische Bedenken stoßen, da ein Markt für Verschmutzungszertifikate die Verschmutzung nicht sanktioniert, sondern sie lediglich als eine preisabhängige Transaktion erscheinen lässt, siehe z. B. Alder /Wilkinson , Environmental Law and Ethics (1999), 217.
Zu den Veränderungen von Quellen und Senken auf Grund menschlicher Aktivitäten siehe WBGU (oben Fn. 56), Abschnitt 5ff.
WBGU (oben Fn. 56), Abschnitt 3.3.
WBGU (oben Fn. 56), Abschnitt 3.2.
UN University/Global Environment Information Centre (oben Fn. 53), 62; WBGU Sondergutachten, Die Anrechnung biologischer Quellen und Senken im Kyoto Protokoll: Fortschritt oder Rückschlag für den globalen Umweltschutz? (1998) (oben Fn. 56), Abschnitt 7.3.3.
Diese Warnung sprach bereits die Global Biodiversity Strategy aus dem Jahre 1992 aus, siehe Doc. WRI/IUCN/UNEP, Global Biodiversity Strategy: Guidelines for Action to Save, Study, and Use Earth’s Biotic Wealth Sustainably and Equitably (1992).
WBGU (oben Fn. 56), Abschnitt 7.
WBGU (oben Fn. 56), Abschnitt 6.1.8. Nach UN University/Global Environment Information Centre Global Climate Governance — Inter-Linkages between the Kyoto Protocol and other Multilateral Regimes (dy1999 (oben Fn. 53), 66 können Plantagen allerdings nur einen möglicherweise geringen Anteil des Kohlenstoffs speichern, den Tropenwälder zu speichern in der Lage sind.
UN University/Global Environment Information Centre (oben Fn. 53), 65.
Dies kann bei der Einbringung fremder Tierarten in Ökosysteme, in denen sie keine natürlichen Feinde vorfinden, geschehen, vgl. z. B. die Beispiele aus dem Bereich der Meeresökosysteme bei Böckenförde , The Introduction of Alien or New Species into the Marine Environment: A Challenge for Standard Setting and Enforcement, in: Ehlers /Mann-Borgese /Wolfrum , Marine Issues (2002), 243.
WBGU (oben Fn. 56), Abschnitt 7.2.2.
UN University/Global Environment Information Centre (oben Fn. 53), 62.
WBGU (oben Fn. 56), Abschnitt 7.2.3.
Im Gegensatz zu Wachstumszeiten von 15 und mehr Jahren anderer Baumarten bis zur erntefähigen Größe kann auf Eukalyptusplantagen in Brasilien eine Rotation bereits nach 4–6 Jahren stattfinden, siehe UN University/Global Environment Information Centre (oben Fn. 53), 66 mit weiteren Nachweisen.
WBGU (oben Fn. 56), Abschnitt 7.1.2.
WBGU (oben Fn. 56), Abschnitt 7.1.2.
Jamal , The United Nations Convention to Combat Desertification in those Countries Experiencing Serious Draught and/or Desertification, Particularly in Africa: Implementing Agenda 21, 6 RECIEL (1997), 1.
GA. Res. 47/188, abgedruckt in 32 ILM (1992), 236.
Danish , International Environmental Law and the „Bottom-Up“ Approach: A Review of the Desertification Convention, 3 Indiana J. of Global Legal Studies (1995), 143.
Zu den Inhalten und den Gründen für das Fehlschlagen der internationalen Bemühungen siehe Snyder /Muffet , International Protection of the Soil, in: Morrison /Wolfrum (oben Fn. 66), 390ff.
In diesem Zusammenhang ist zwischen der Ausbreitung echter Wüsten und dem von dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Wüstenbildung berührten Thema der Verödung von Trockengebieten zu unterscheiden. Die Ausbreitung von (echten) Wüstengebieten tritt in ihrer Bedeutung hinter der Verödung von Trockengebieten, zu denen nach der Definition in Artikel 1, lit. (a) CCD auch Steppen, Savannen und Buschland gehören können, zurück. Siehe auch Snyder /Muffet (oben Fn. 105), 383.
Burns , The International Convention to Combat Desertification: Drawing a Line in the Sand?, 16 Michigan J. Int’l L. (1995), 836; Danish (oben Fn. 104) International Environmental Law and the „Bottom-Up“ Approach: A Review of the Desertification Convention, 3 Indiana J. of Global Legal Studies (1995), 139.
Schätzungen aus dem Jahre 1995 ergaben, dass jedes Jahr mehr als 135 Millionen Menschen durch die Landverödung von Trockengebieten der Gefahr einer notwendigen Umsiedlung ausgesetzt sind, Nachweis bei Danish (oben Fn. 104), International Environmental Law and the „Bottom-Up“ Approach: A Review of the Desertification Convention, 3 Indiana J. of Global Legal Studies (1995) 138.
Sofern unsichere oder unfaire Praktiken bei der Vergabe von Land zur Pacht an die ländliche Bevölkerung bestehen, besteht kein Anreiz für die Bewirtschafter, das Land nachhaltig zu bewirtschaften und zu pflegen, siehe Danish (oben Fn. 104), 140f; Bums (oben Fn. 109) The International Convention to Combat Desertification: Drawing a Line in the Sand?, 16 Michigan J. Int’l L. (1995), 872f. Die theoretische Grundlage der Problematik ist eng mit den in Hardins Tragödie der Gemeinschaftsgüter beschriebenen Verhaltensmustern verwandt, siehe Hardin, The Tragedy of the Commons, 162 Science (1968), 1243ff.
Bryant , A New Approach to an Old Problem: The Convention to Combat Desertification, 13 Environment & Planning L. J. (1996), 445.
Jamal (oben Fn. 100), 2.
Bums (oben Fn. 109), 872. In diesem Zusammenhang nennt Bums die Themen der Pacht von Grund und Boden, der Rolle von Frauen beim Bodenschütz, der Energiewirtschaft und der Kontrolle des Bevölkerungswachstums als vorrangige sozioökonomische Faktoren, die integrierte Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung berücksichtigen sollten.
Danish (oben Fn. 104), 134.
Danish (oben Fn. 104), 139.
Danish (oben Fn. 104), 135.
Dasselbe gilt für in Trockengebieten einheimische Pflanzen, die medizinische Wirkstoffe beinhalten, siehe Burns (oben Fn. 109), 848.nr]123_Vgl. z. B. Artikel 11 und Artikel 13 Annex I zur CCD.
Für weitere Beispiele z. B. aus dem Bereich des Transports und der Verbringung von Abfällen und dem Schutz der Meere siehe Wolfrum /Matz , Conflicts in International Environmental Law (2003), 99ff.
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Matz, N. (2005). Konflikte mit nicht primär naturschutzbezogenen umweltvölkerrechtlichen Verträgen. In: Wege zur Koordinierung völkerrechdicher Verträge. Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, vol 175. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-37639-2_5
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