Zusammenfassung
Die OSZE-Normen zum Minderheitenschutz lassen sich in Kategorien unterschiedlichen Verpflichtungsgrades einteilen. Subjektive Rechte sind die stärkste Form des Minderheitenschutzes. Auch Staatenverpflichtungen erzeugen — wenn keine escape clause vorhanden ist — vollständige Bindung der Teilnehmerstaaten. Die Unterscheidung zu subjektiven Rechten ist auch ohne die Möglichkeit individueller Durchsetzung der OSZE-Normen zum Minderheitenschutz relevant, da bei Staatenverpflichtungen die Umsetzung staatsorientierter ist und den Teilnehmerstaaten ein erheblicher Ermessensspielraum verbleibt. Absichtserklärungen sind in geringerem Maße verpflichtend, die Bindung besteht — ähnlich wie häufig bei wirtschaftlichen und sozialen Rechten — im Bemühen an sich und nicht im Erreichen eines bestimmten Erfolgs. Durch die selbstbindenden Grundsatzerklärungen, die in multilateralen Verträgen keine typische Regelungsform darstellen, werden bestimmte Argumente der Staaten unzulässig. Die Normentwicklung findet nicht nur inhaltlich, sondern auch innerhalb und zwischen den verschiedenen Verpflichtungsstufen statt.
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© 2005 Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenchaften e.V.
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Höhn, C. (2005). Zusammenfassung des zweiten Teils. In: Zwischen Menschenrechten und Konfliktprävention Der Minderheitenschutz im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, vol 176. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-37626-2_13
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Online ISBN: 978-3-540-37626-2
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