Auszug
a) „Die Grundschuld ist ein selbständiges Recht; sie unterscheidet sich dadurch von der Hypothek, daß sie nicht wie diese eine Forderung zur Voraussetzung hat. Die Betheiligten können freilich miteinander verabreden, daß eine Forderung durch die Grundschuld gesichert werden soll. Aber eine solche Abrede kommt nur als Motiv, nicht als Erfordernis der Begründung des Rechts in Betracht ... Hiermit ist allerdings ein Recht anerkannt, dessen Inhalt durch die abstrakte Befugnis zur Vernichtung der Rechte des jeweiligen Eigenthümers gebildet wird. Aber darum ist die Grundschuld nicht unvereinbar mit dem Eigenthume. Denn der Eigenthümer kann die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dadurch abwenden, daß er die beizutreibende Summe an den Grundschuldgläubiger zahlt und auf diese Weise die Möglichkeit erlangt, das Grundstück von der Grundschuld zu befreien. Die letztere ist also immer nur ein das Eigenthum beschränkendes Recht, welches der Konsolidation mit demselben fähig ist.“1
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Literatur
Motive 3, 779. Zur Geschichte der Grundschuld, insbesondere der Sicherungsgrundschuld, vgl. Buchholz, AcP 203 (2003), 786 ff. Eine Gegenüberstellung Hypothek — Grundschuld bringen Goertz-Roloff, JuS 2000, 762 ff.
Abgedruckt in den Protokollen der 2. Kommission 4, 501 ff.
Vgl. Protokolle der 2. Kommission 4, 497 f.
Abgedruckt auch bei Planck-Strecker § 1192 Rn. 3.
Zum Problem überhöhter Grundschuldzinsen (15 %), die formularmäßig vereinbart werden, vgl. Peters, JZ 2001, 1017 ff.
RG 145, 47 ff.
Die Übertragbarkeit einer Grundschuld kann nicht gemäß § 399 ausgeschlossen werden, da die Übertragung nicht nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts geschieht, sondern nach der sachenrechtlichen Regelung des § 873, vgl. Maurer, JuS 2004, 1045 ff. gegen die h.M.
Gegen eine Anwendung des § 1157 auf die Grundschuld Buchholz, AcP 187 (1987), 107 ff. Das OLG Köln, JuS 1970, 141 meint, der Grundschuld könnten nach § 1157 nur „dingliche Einreden“ entgegengehalten werden, nicht aber Einreden aus dem Sicherungsvertrag. Es gibt aber keine dinglichen Einreden, auch keine Einreden gegen dingliche Rechte, sondern allenfalls Einreden gegen Ansprüche aus dinglichen Rechten. Der Anspruch, der hier in Betracht kommt, ist der Anspruch aus der Hypothek bzw. der Grundschuld, mit welchem diese Rechte gemäß §§ 1113, 1147 geltend gemacht werden. Diesem Anspruch kann auch der gutgläubige Zessionar diejenigen Einreden nach § 1157 entgegenhalten, welche dem Zedenten zustanden, wodurch die Einrede in gewisser Weise „verdinglicht“ wird. Nach den Materialien zum BGB ist § 1157 gerade für die Grundschuld von besonderer Bedeutung, vgl. Denkschrift, Mugdan 3, 986.
BGH DB 1976, 1619.
Ebenso RG 78, 60 ff., 68; Baur-Stürner § 44 Rn. 23; Kim, Hyoung Seok, Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten (2003) 138 ff. A.A.: Wolff-Raiser § 156 Fn. 11 (entsprechende Anwendung der §§ 1168, 1170 f.); E. Wolf § 11 L II b (entsprechende Anwendung des § 1163 I 2).
Vgl. etwa BGH NJW 1990, 258 ff.
Vgl. AG Biedenkopf DGVZ 1967, 153 ff.
Vgl. OLG Celle NJW-RR 1989, 1200 f.
Vgl. Protokolle der 2. Kommission 4495 ff. (Mugdan 3, 847 f.) i.V.m. der Aufstellung der für die Grundschuld anwendbaren Vorschriften, oben bei Fn. 5.§ 32 V a
H. M., vgl. etwa Baur-Stürner § 44 Rn. 26.
Vgl. BGH NJW 1968, 1674.
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(2007). Grundschuld. In: Sachenrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-37404-6_32
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