Auszug
a) Hypotheken sind zwar grundsätzlich akzessorisch, doch gibt es für die normalen Verkehrshypotheken Ausnahmen von diesem Grundsatz, im Interesse des Verkehrsschutzes. Diese Ausnahmen von der Akzessorietät benachteiligen den Eigentümer, dessen Grundstück etwa mit einer Hypothek belastet ist, ohne daß eine zu sichernde Forderung besteht, z.B. in Fällen des § 1138. Das Gesetz gibt den Parteien daher die Möglichkeit, eine streng akzessorische Hypothek zu bestellen, § 1184 I, die Sicherungshypothek, welche sich „nur nach der Forderung bestimmt“. Voraussetzung ist, daß die dingliche Einigung nach § 873 auf eine Sicherungshypothek gerichtet ist und daß im Grundbuch die Hypothek als „Sicherungshypothek“ bezeichnet wird, § 1184 II1.
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Literatur
Vgl. das amtliche Muster im Anhang S. 10 f. lfd. Nr. 5. Widersprechen sich Einigung und Eintragung, so entsteht das Recht so, wie es eingetragen ist, vgl. RG 123, 170; Westermann-Eickmann § 109 II 2.
RG 125, 136.
Vgl. Protokolle der 2. Kommission 4565 (Mugdan 3, 868).
Vgl. §§ 18, 63 ZVG.
Vgl. Motive 3, 684 ff.
So Schwab-Prütting Rn. 737.
Sie steht ihnen gemäß §§ 741 ff. zur Gemeinschaft nach Bruchteilen zu, BGH NJW-RR 1986, 233; Westermann-Eickmann § 108 V 2; a.A. Wolff-Raiser § 148 VII 1 b, die eine Gesamthandsgemeinschaft annehmen.
Das dient dem Schutz nachrangiger Gläubiger, vgl. das Beispiel in den Protokollen der 2. Kommission 4534 f. (Mugdan 3, 859 f.).
Motive 3, 685 ff.
Vgl. Wolff-Raiser § 148 Fn. 22.
So zu Recht R. Schmidt, JherJahrb 72 (1922) 98; Ehmann, Die Gesamtschuld (1972) 330, 352; Weitnauer, DNotZ 1974, 85 ff.; ein mutiger Schritt in die richtige Richtung auch in BGH BB 1989, 1509.
Würde man die Gesamthypothek insgesamt mit der Forderung übergehen lassen, so würde man auf diese Weise einen gesetzlichen Regreß anordnen, was der Gesetzgeber gerade nicht wollte: Der Leistende könnte von jedem der anderen Eigentümer vollen Ersatz verlangen; wäre er von einem befriedigt worden, so könnte dieser von einem der restlichen Ersatz verlangen usw., bis schließlich die ganze Last beim Letzten verbliebe; eine solche Lösung wurde abgelehnt, vgl. Protokolle der 2. Kommission 4558 ff. (Mugdan 3, 866 f.).
Anders etwa MünchenerK-Eickmann § 1173 Rn. 12.
Vgl. Protokolle der 2. Kommission 4542 (Mugdan 3, 862).
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(2007). Besondere Arten der Hypothek. In: Sachenrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-37404-6_31
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