Zusammenfassaug
Um Europas neuer Rolle in einer globalisierten Welt gerecht werden zu können und im intensiven globalen Wettbewerb zu bestehen, muss die EU im Bereich ihrer Außenbeziehungen handlungsfähig sein. Das auswärtige Handeln der EU setzt insoweit voraus, dass die EU Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann. In der Vergangenheit war die Rechtsfähigkeit der EU im Gegensatz zu derjenigen der EG (vgl. Art. 281 EG) umstritten. Art. 47 EUV stattet die EU nunmehr ausdrücklich mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit aus, so dass sie im internationalen Verkehr ein handlungsfähiges Völkerrechtssubjekt darstellt. Als umfassendes Völkerrechtssubjekt kann sie im Rahmen ihrer Kompetenzen am völkerrechtlichen Verkehr teilnehmen, Adressat völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein und insbesondere völkerrechtliche Verträge abschließen (Art. 216 Abs. 1 AEUV).
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Frenz, W. (2011). Auswärtiges Handeln der Union. In: Handbuch Europarecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-31101-0_36
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