Zusammenfassung
Strafverschärfungen im Umgang mit Jugendkriminalität erfolgen einmal und in erster Linie durch den Gesetzgeber. Diese betreffen zunächst Änderungen im Jugendgerichtsgesetz. Aber auch Strafverschärfungen im allgemeinen Strafrecht treffen Jugendliche und Heranwachsende, da die strafrechtlichen Verbote und Gebote, die Straftatbestände, für alle Bürger gelten. So trifft die Graffiti-Bestrafung gem. § 303 Abs. 2 StGB, eine besondere Form der Sachbeschädigung, gerade junge Menschen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen vom 20.06.2008 wurde nicht nur der Opferschutz ausgeweitet, sondern auch die Täterseite: Jetzt können auch Jugendliche wegen sexuellen Missbrauchs anderer Jugendlicher gem. § 182 StGB bestraft werden, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird. Derartige Strafverschärfungen im allgemeinen Strafrecht bleiben allerdings nachfolgend ausgeklammert. Es sind im Weiteren auf dieser gesetzgeberischen Ebene auch Strafverschärfungen im Vollzug, im Jugendstrafvollzug zu beachten. Mit den neuen Jugendstrafvollzugsgesetzen sind sozusagen durch die Hintertür Strafverschärfungen im Vergleich zum alten Rechtszustand eingeführt worden. Strafverschärfungen können sodann in der Sanktionspraxis durch die Jugendstrafjustiz erfolgen – ohne dass Gesetze verändert werden. Auf welcher Ebene auch immer Strafverschärfungen umgesetzt werden, immer stellt sich die Frage: Gibt es einen Bedarf für Strafverschärfung im Hinblick auf die Kriminalitätsentwicklung und sind Strafverschärfungen geeignet, Jugendkriminalität zurückzudrängen? Es kann immer nur um ein Zurückdrängen gehen, ausrotten können wir Jugendkriminalität nicht. Das gelingt selbst Diktaturen nicht.
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Ostendorf, H. (2011). Strafverschärfungen im Umgang mit Jugendkriminalit. In: Dollinger, B., Schmidt-Semisch, H. (eds) Handbuch Jugendkriminalität. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-94164-6_5
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