Zusammenfassung
Da das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) auch Ausdruck des aus dem Grundgesetz ableitbaren Individualisierungsprinzips ist (vgl. Kapitel 2.5.2), zielt seine Realisierung auf die Umsetzung der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GG), auf die Ermöglichung der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), auf die Umsetzung des Gleichheitsgebots (Art. 3 GG), auf die Wahrung der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) sowie auf die Berücksichtigung des Erziehungsrechts der Eltern (Art. 6 GG). Die Beteiligungsfähigkeit und die damit verbundene Gewährung oder Einschränkung der Realisierung der Nutzerrechte des § 5 SGB VIII durch die aktive Wahrnehmung von Leistungsberechtigten steht damit in direktem Bezug zur Berücksichtigung und Ausübung grundgesetzlich garantierter Rechtsansprüche. Der Beteiligungsfähigkeit von Leistungsberechtigten beziehungsweise der Herstellung von Beteiligungsfähigkeit durch den öffentlichen Träger muss also bezüglich ihrer jugendhilferechtlichen (vgl. Kapitel 8) sowie ihrer verfassungsrechtlichen Dimension, ein herausragender Stellenwert im Planungsprozess zugedacht werden.
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© 2011 VS Verlag für Sozialwissenschaften | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
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Pfadenhauer, B. (2011). Beteiligungsfähigkeit von Leistungsberechtigten. In: Das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder- und Jugendhilfe. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-92913-2_13
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-531-92913-2_13
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-18407-4
Online ISBN: 978-3-531-92913-2
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