Zusammenfassung
Den Rahmen für die Tätigkeit des Europarates bilden die in der Satzung formulierten Ziele des Zusammenschlusses. So macht es Artikel 1 den Organen des Europarates zur Aufgabe, “eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern”. Dieses geschieht, so Artikel 1 der Satzung im zweiten Absatz, “durch Beratung von Fragen von gemeinsamem Interesse, durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet und auf den Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten”. Anders als die Europäische Gemeinschaft, die wegen der mangelnden kulturellen Kompetenz stets ökonomisch argumentieren muss, hat der Europarat durch den ausdrücklichen Bezug der Satzung auf die Kultur sowie die Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht nur eine breite Basis für medienpolitische Aktivitäten, sondern kann sogar darauf verweisen, dass ihm die Befassung mit den Medien von der Satzung aufgegeben wurde.
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© 2011 VS Verlag für Sozialwissenschaften | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
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Holtz-Bacha, C. (2011). Medienfreiheit in der Europäischen Menschenrechtskonvention. In: Medienpolitik für Europa II. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-92767-1_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-531-92767-1_3
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-15696-5
Online ISBN: 978-3-531-92767-1
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