Zusammenfassung
In der Tradition nordischer Konsensusdemokratien ist das dänische Grundgesetz (Danmarks Riges Grundlov) von 1953 minimalistisch. Es enthält keinen unabänderlichen Verfassungskern oder antiextremistischen Konsens, wiewohl eine Unantastbarkeitsklausel für das Parlament, das Folketing (Art. 34) – und damit für die parlamentarische Demokratie. Parteien verfügen in Dänemark nicht über Verfassungsrang. Sie sind „politische Vereine“ (Art. 78) und können weitgehend frei gegründet, organisiert und eliminiert werden. Indes eröffnet das Grundgesetz die Möglichkeit des Verbots politischer Vereine durch den Obersten Gerichtshof, „die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen“ (Art. 78, Abs. 2). Ein Verbot von Parteien aus anderen Gründen ist unzulässig.
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© 2011 VS Verlag für Sozialwissenschaften | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
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Schubert, T. (2011). Extremismus in Dänemark. In: Jesse, E., Thieme, T. (eds) Extremismus in den EU-Staaten. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-92746-6_4
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-17065-7
Online ISBN: 978-3-531-92746-6
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