Zusammenfassung
Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention haben alle Kinder, unabhängig von ihrem Rechtsstatus, ein Recht auf Bildung (vgl. Art. 28 und 29 UN-Kinderrechtskonvention). Betont wird dabei, dass dieses Recht nicht erst mit Eintritt in die Schule, sondern bereits mit der Geburt des Kindes wirksam wird. Obwohl die Kinderrechtskonvention bereits am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft getreten ist, war das Thema frühe Förderung und Bildung lange Zeit kein zentrales Thema in der Jugendhilfeplanung. Dies hat sich inzwischen geändert und Einigkeit herrscht darüber, dass „Bildung mit der Geburt beginnt“ und dass „Bildung mehr als Schule ist“; während erstere Position die Bedeutung der Bildung in den ersten Lebensjahren in den Mittelpunkt stellt, verweist die zweite Position auf die Bedeutung der außerschulischen Institutionen und Erfahrungen bei kindlichen Bildungsprozessen. Beide Positionen sind für die Jugendhilfeplanung relevant; zum einen gerät die Altersgruppe der Kinder unter 6 Jahren mehr in das Zentrum der Angebotsplanung, zum anderen müssen sich die Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe verstärkt mit ihrem Bildungsbegriff und Bildungsauftrag auseinandersetzen und diesen in ihren Konzepten und Angeboten realisieren. Warum das Thema frühe Förderung und Bildung an Bedeutung gewonnen hat, soll im Folgenden aus einer gesellschaftlichen, politischen und wissenschaftlichen Perspektive skizziert werden, um auf dieser Basis die Akteure und Aufgaben einer modernen Jugendhilfeplanung zu bestimmen.
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Wagenblass, S. (2010). Frühe Förderung und Bildung als Planungsaufgabe. In: Maykus, S., Schone, R. (eds) Handbuch Jugendhilfeplanung. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-92476-2_16
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