Zusammenfassung
In politikverflochtenen Systemen planen und finanzieren Bund und Gliedstaaten politische Programme gemeinsam. Das Grundgesetz hat, wie gezeigt, eine ganze Reihe solcher Pflichten zur Kooperation festgeschrieben, z.B. in der Finanzpolitik, bei den Gemeinschaftsaufgaben, durch die Konstruktion des Bundesrates und durch die arbeitsteilige Wahrnehmung von Aufgaben durch Bund und Länder. Idealtypisch lassen sich von solchen Zwangsverhandlungssystemen die Formen der Kooperation zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern abgrenzen, die von den bundesstaatlichen Einheiten freiwillig unterhalten werden (vgl. hierzu: Goetz 1995; zur Begriffsklärung siehe Einleitung). Die einzelnen Gliedstaaten oder der Bund können im Bereich der freiwilligen Kooperation grundsätzlich auf eigene Zuständigkeiten zurückgreifen, wenn es ihnen nicht gelingt, mit den anderen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Obschon diese Formen bundesstaatlicher Kooperation vom Ursprung her rechtlich nicht erzwungen werden können, gehen sie doch auf starke faktische Zwänge zurück.
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© 2010 VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH
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Kropp, S. (2010). Freiwillige Formen der bundesstaatlichen Kooperation. In: Kooperativer Föderalismus und Politikverflechtung. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-92211-9_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-531-92211-9_4
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-16190-7
Online ISBN: 978-3-531-92211-9
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