Zu den „Rechten anderer“, die die Freiheit der Berichterstattung in den Massenmedien begrenzen, gehört neben dem Ehrenschutz ganz zentral das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“. Es gewährt dem einzelnen Mitmenschen das Recht, sein Leben gegen den Einblick der Öffentlichkeit abzuschirmen. Jeder hat einen Anspruch darauf, selbst darüber entscheiden zu können, welche Informationen über sein Leben er preisgeben will, und im Übrigen von den Massenmedien in Ruhe gelassen zu werden.
Dem Staat und seinen Organen hingegen steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht zu (vgl. LG Wiesbaden AfP 1979, S. 328). Die Berichterstattung über Verwaltungsinterna findet ihre rechtlichen Grenzen daher lediglich in den Vorschriften des Strafgesetzbuches, insbesondere dem Schutz von Staatsgeheimnissen (§§ 93 ff. StGB).
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© 2009 VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH
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Branahl, U. (2009). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. In: Medienrecht. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91546-3_5
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