Auszug
Seit meinem letzten Vortrag hat sich ein Fall ereignet, der sehr eindrucksvoll das Spannungsfeld Islam, islamisches Rechtsverständnis und das Verhältnis zu den Freiheitsrechten — konkret der Religionsfreiheit — illustriert: der Fall des „Teddybären Mohammed“93: eine britische Lehrerin, die im Sudan, in Kharthum, an einer englischen Schule unterrichtete, war zu 15 Tagen Haft verurteilt worden, da sie zugelassen hatte, dass das Bärenmaskottchen ihrer Klasse Mohammed heißen durfte. Dies wurde als Verunglimpfung des Islam bewertet. Nach diplomatischen Interventionen der britischen Regierung wurde die Lehrerin vom sudanesischen Präsidenten — gegen den Zorn der Volksmassen — begnadigt und durch ein sudanesisches Gericht des Landes verwiesen. Übertragen wird den Fall auf westliche Verhältnisse, dann ist es von der Religionsfreiheit gedeckt, einen Teddybären „Mohammed“, „Gott“ oder „Jesus Christus“ zu nennen — und sogar ihn auch anzubeten. Wir erkennen bereits, dass hier „Welten aufeinander stoßen“.
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Näher dazu FAZ v. 04.12.2007 Nr. 282, S. 7.
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(2008). Einleitung. In: Christentum, Islam, Recht und Menschenrechte. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91142-7_7
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