Auszug
Selbstredend bleibt auch die Arabische Menschenrechtscharta von 2004 ein vom Islam geprägtes Dokument, das aus westlicher Sicht nicht alle Fragen, wie zur Scharia und zur Religionsfreiheit, zufriedenstellend löst. Es wäre allerdings blauäugig anzunehmen, die islamischen Staaten, die kein monolithischer Block sind und deren einzige Verbindung mitunter nur der Islam und die religiösen Gesetze sind, die wie gezeigt keineswegs einheitlich sind, würden dieses spezifische und verbindende Element aufgegeben: diese Verbindung macht ja gerade ihren regionalen Menschenrechtsschutz aus. Betrachtet man die Entwicklung der bisherigen islamischen Menschenrechtsdokumente insgesamt, ist jedenfalls eine deutliche Fortentwicklung festzustellen: weg von einer „Uberhöhung“ der Scharia, hin zu einer deutlichen Orientierung an den Menschenrechtsstandards internationaler Dokumente. Dies beweist, dass die islamischen Staaten am internationalen Menschenrechtsrechtsdiskurs teilnehmen. Und die Entwicklung belegt auch, den Einfluss des internationalen Rechts. Zudem wird mit der Arabischen Menschenrechtscharta von 2004 erstmals ein Schutzinstrument existieren, das die Mitgliedstaaten völkerrechtlich bindet — und zwar in Kürze. Vor allem wird ein Schutzorgan installiert, das ein Diskussionsforum sein kann für die verschiedenen Rechtsströmungen und Denkschulen, die gerade das islamische Recht prägen.
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Literatur
Zu diesem Aspekt islamischer Menschenrechtsdokumente generell unter Bezug auf den von Peter Häberle geprägten Begriff des „Gemeineuropäischen Verfassungsrechts“ Mikunda Franco, JöR 44 (1996), S. 235.
Zur Stimmenthaltung Saudi Arabiens in der Generalversammlung 1948 und den Reaktionen christlicher und anderer Staaten, die zu dem Resultat führten, dass kein Bezug auf Gott enthalten ist, Mikunda Franco, JöR 44 (1996), S. 212 f. mwN
Dazu Mikunda Franco, ibidem, S. 220 mwN.
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(2008). Schlussbemerkung. In: Christentum, Islam, Recht und Menschenrechte. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91142-7_10
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