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Die häusliche Pflege demenziell erkrankter Menschen beinhaltet aufgrund der spezifischen Symptomatik einer Demenz besondere Anforderungen für die beteiligten Pflegenden und Sorgeleistenden.

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Literatur

  1. In der Literatur wird ein breites Spektrum von Termini verwendet, um Menschen mit einer Demenzerkrankung zu bezeichnen: Demenzkranker, demenziell Erkrankter, Menschen mit Demenz, Patienten mit einer demenziellen Gehirnerkrankung, Demenzpatienten, persons with Alzheimer’s Disease, Alzheimer’s patients, etc. (Nur sehr selten findet man noch die früher verwendeten Bezeichnungen ‚Altersverwirrte’, ‚Altersdemente’ und ‚Dementierende’.) Als häufigste Begrifflichkeiten werden ‚Demenzkranke’ und ‚Menschen mit Demenz’ gebraucht, wobei kontroverse Auffassungen zu diesen Bezeichnungen existieren. So wird von einigen Autoren die Meinung vertreten, dass vornehmlich mit dem Ausdruck ‚Menschen mit Demenz’ eine Reduzierung des Menschen auf sein Krankheitsbild vermieden werden kann. Die Kontroversen um diese Bezeichnungen werden in der Zeitschrift „Alzheimer Info“, dem Organ der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. (in der Ausgabe 2/2006, S. 12) aufgegriffen. Eine dem Begriff ‚Demenzkranker’ inhärente Reduzierung der Persönlichkeit auf die Erkrankung kann man dort nicht folgen, kann den Begriff aber vorrangig den medizinischtherapeutischen Kontexten zuordnen, wobei ‚Menschen mit Demenz’ dem Alltagsgeschehen näher zuzurechnen sind. In der hier vorliegenden Arbeit mit multidisziplinären Bezügen nimmt die Verfasserin die begrifflichen Präferenzen vorrangig als originär disziplinimmanente wahr. Das sprachliche Spektrum kennzeichnet Ihrer Meinung nach die faktisch existierende Rollenvielfalt beim Vorliegen einer Demenz (beziehungsweise einer anderen signifikant alltagsrelevanten Erkrankung): Betroffene sind sowohl Mitmenschen, Partner, Eltern, Kinder, etc., gleichwohl sind sie Patienten mit speziellen Bedarfen an Therapie, Pflege und Versorgung. Daher schließen sich unterschiedliche Begrifflichkeiten nicht aus und werden in der vorliegenden Arbeit synchron verwendet, ohne eine Wertung zu implizieren.

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  2. Die hier zugrunde liegenden Studien beziehen sich auf westliche Industrienationen, vorwiegend aus dem europäischen Raum (vgl. Weyerer 2005,11f).

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  3. Die Schätzungsgrundlage sind die Prävalenzraten nach Bickel und die 10. koordinierte Bevölkerungsvoraus-berechnung (mittlere Variante) des Statistischen Bundesamtes (vgl. Bickel, zit. in: Weyerer 2005, 24).

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  4. Seit April 2005 kann in der hausärztlichen Praxis ein ambulantes geriatrisches Assessment abgerechnet werden, womit u. a. auch Erwartungen an eine bessere Erfassung von demenzbedingten Einschränkungen und Bedarfen Älterer verbunden sind (vgl. Schneider 2006, 333).

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  5. Exemplarisch hierzu zeigt ein Vergleich zwischen einem segregativen Betreuungskonzept in Hamburg und einer traditionell integrativen Versorgungsform in einer Mannheimer Institution bei der segregativen Konzeption ein Plus an Aktivitäten aufseiten der Erkrankten sowie eine Verstärkung der Einbindung Freiwilliger und der Angehörigenhilfe. Allerdings erfolgte bei der traditionellen Versorgung eine stärkere Reduktion der Verhaltensauffälligkeiten der Kranken (vgl. Weyerer et al. 2005, 85ff).

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  6. Es handelt sich um eine Repräsentativerhebung von 25.095 Haushalten, von denen in 3.622 Haushalten Personen mit Hilfe-und Pflegebedürftigkeit leben. Unter anderem wurde Hilfe-und Pflegebedürftigkeit auch auf der Basis der vorhandenen Einschränkungen und der ‚Aktivitäten des täglichen Lebens’ (ADL nach Katz/ Akpom 1976, aufgeführt in: Schneekloth 2006b, 406) bzw. der ‚hauswirtschaftlich-instrumentellen Aktivitäten’ (IADL nach Lawton/Brody 1969, aufgeführt in: Schneekloth 2006b, 406) operationalisiert.

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  7. Hierzu heißt es im § 14 Abs. 1 SGB XI: „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, [...] der Hilfe bedürfen“ (zit. in: BMG 2002, 22)

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  8. Der Bereich ‚Körperpflege’ umfasst beispielsweise „‚[...] das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, [...] die Darm-und Blasenentleerung“ (§ 14 Abs. 4 SGB XI, zit. in: BMG 2002, 23), der Bereich Mobilität „‚[...] das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An-und Auskleiden, Gehen, Stehen, [...]“ (ebd.) und der Bereich Ernährung „‚[...] das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung“ (ebd.).

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  9. Beispielsweise wird dies ausgeführt in dem Sammelband „Demenz und Pflege“ (Tackenberg/-Abt-Zegelin 2000), in dem u. a. die interdisziplinären Anforderungen in den Bereichen Ethik, konzeptioneller und institutioneller Vorgaben, spezielle Best-Practice-Erfahrungen etc., detailliert dargestellt werden.

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  10. Auf die gleichfalls speziellen psychosozialen und milieutherapeutischen Betreuungsbedarfe für pflegebedürftige Menschen mit angeborenen oder früh erworbenen Behinderungen sei an dieser Stelle aufgrund des anderen thematischen Schwerpunktes der Arbeit nur hingewiesen. Weitere Ausführungen hierzu bzw. zur Schnittstellenproblematik zwischen dem Sozialgesetzbuch XI und dem Sozialgesetzbuch IX sind beispielsweise in: Nachrichten des Deutschen Vereins (NDV) 2006.

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  11. Aufgrund dieser Versorgungslücke hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 das so genannte ‚Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz’ für einen nach § 45a SGB XI speziell definierten Personenkreis (Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Störungen, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung) erlassen. Hierin werden beispielsweise den ambulant gepflegten Betroffenen als zusätzliche Leistung 460 Euro jährlich für anerkannte qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen zu Verfügung gestellt. Weiterhin wurde die Frequenz der Pflegeeinsätze ambulanter Pflegedienste zur Beratung und Qualitätskontrolle der pflegenden Angehörigen nach § 37 Abs. 3 SGB XI erhöht. Demenzerkrankte ohne Pflegestufe gehören jedoch abermals nicht zu den Leistungsberechtigten (vgl. BMFSFJ 2002, 334f).

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  12. Hierbei werden die Auswirkungen der langjährigen Dauerbelastung für pflegende Angehörige mit eventuellen Folgeerkrankungen meistens nicht eingerechnet (vgl. Weyerer 2005, 22).

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  13. Hierbei korreliert die Höhe der Kosten mit der Schwere der Erkrankung: Im frühen Stadium werden sie mit durchschnittlich 5.100 Euro pro Erkranktem und Jahr beziffert. Sie belaufen sich bis zu 92.000 Euro im späten Stadium (vgl. Weyerer 2005, 23).

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  14. Einen ausführlichen Überblick über die Entwicklung der (Belastungs-)Forschung bei pflegenden Angehörigen gibt Jansen 1999, 613ff

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  15. Aufgrund der Varianz der Definitionen von Gewalt ist die Vergleichbarkeit der einzelnen Studien erschwert. Backes und Clemens zitieren Eastman, der unter Gewalt gegenüber älteren Menschen „die systematische, körperliche, emotionale oder finanzielle Misshandlung einer älteren Person durch einen pflegenden Angehörigen“ (Eastman, zit. in Backes/ Clemens 1998, 233) versteht. Häufig wird zwischen der aktiven Form ‚Misshandlung’ und der passiven Form ‚Vernachlässigung’ unterschieden (vgl. ebd.).

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  16. Es handelt sich um eine Teilstudie von: „Möglichkeiten und Grenzen selbstständiger Lebensführung in Privathaushalten (MuG III)“ (zit. In: BMFSFJ 2006a, 7).

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  17. Familiale Pflege kann als Laienpflege eingestuft werden, da die Übernahme dieser Aufgabe nicht vom Vorliegen einer pflegerischen Ausbildung abhängt. Nähere Ausführungen zum Begriff der ‚Laienpflege’ in: Stark, W.; Trojan, A. (1996): Laiensystem und Selbsthilfe — Bedeutung und Perspektiven im Rahmen von Public Health. In: Public Health Forum, 13, 1996, S. 4ff

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  18. Ausführliche Angaben zu den drei Stress-Modellen in: Lazarus, Richard; Folkman, Susan (1984): Stress, Appraisal and Coping. New York. / Lawton, Powell M. et al: A two-factor model of caregiving appraisal and psychological well-being. In: Journal of Gerontology, Psychological Sciences, 46, 181–189. / Pearlin Leonard I. et al. (1990): Caregiving and the stress process: an overview of concepts and their measures. In: The Gerontologist, 30 (5), 583–594.

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  19. ADRD steht als Abkürzung für „Alzheimer’s disease and related dementias“ (Butcher et al. 2001, 33).

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  20. Im Original: „Talking over my problems with someone I trust. Keeping a little free time for myself. Seeing the funny side of the situation. Relying on my own experience and the expertise I have built up. Maintaining interests outside of caring“ (Phillips, 2002, zit. in: Barkholdt/Lasch 2004, 30).

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  21. Es handelt sich um die in Kapitel 1.2.2 erwähnten Maßnahmen nach §45b Abs. 1 Ziffer 4 SBG XI, welche zum Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz gehören und nach Landesrecht ausgestaltet werden. In der Regel werden wohnortnahe Betreuungsangebote in Gruppen oder Einzelbetreuungen in der privaten Häuslichkeit durchgeführt. Zu den Voraussetzungen einer Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungs-und Hilfeangebot gehören neben dem Einsatz einer verantwortlichen Fachkraft Qualifizierungsmaßnahmen für die „ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer“ (HBPfVO 2003, §3 Abs. 2 Ziffer2).

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  22. Hierzu sind in jüngster Zeit diverse Unterrichtsmaterialien entwickelt worden, beispielsweise eine Schulungsreihe der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (vgl. Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V./Janssen-Cilag 2002).

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  23. Der methodische Mix aus einzelnen Elementen, wie beispielsweise ein Erfahrungsaustausch mit anderen Angehörigen in Kombination mit verhaltenstherapeutischen Techniken, kommt zwar den Bedürfnissen der Teilnehmer entgegen, erschwert jedoch die empirische Überprüfung (vgl. Kurz et al. 2005, 264).

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  24. Gesundheitsförderung wird im hier vorliegenden fachlichen Kontext allgemein wie folgt definiert: „Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die körperlichen und seelisch-geistigen Kräfte des Menschen und Gesundheit unterstützende Faktoren der Umwelt zu fördern, um Gesundheit und Wohlbefinden zu erhalten“ (BMG 2006, 40).

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  25. In der Regel gehören dabei die folgenden Elemente als Standards zu einem Case Management: Das ‚Assessment’ zur „Feststellung des Handlungsbedarfs“ (Wendt 1998, 11), das ‚Planing’ zum Aufstellen von Zielabsprachen, die Intervention mit begleitendem ‚Monitoring’ sowie eine „gemeinsame Evaluation“ (ebd.).

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  26. Die Medikalisierungsthese basiert auf dem Szenario einer steigenden Gesamtmorbidität, z. B. aufgrund individuellen Fehlverhaltens, und einer steigenden altersspezifischen Morbidität, u. a. aufgrund der verbesserten Chancen des Überlebens lebensbedrohlicher Erkrankungen sowie aufgrund zunehmender chronischer und funktionaler Beeinträchtigungen, z. B. durch Verschleißerkrankungen oder Demenz. Ein erhöhter Pflegebedarf mit steigenden Kosten sei zu erwarten. Die These der Kompression der Morbidität geht dagegen von der eher optimistischen Annahme aus, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts eine Verlängerung der durchschnittlichen Lebenszeit mit einem altersmäßigen Aufschub und einer Verkürzung schwerwiegender Beeinträchtigungen einhergeht (vgl. Deutscher Bundestag 2002, 184).

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  27. Als Datenbasis dienten das Eurobarometer und das Europäische Haushaltspanel. Berger-Schmitt konzentriert sich in ihrer Analyse vor allem auf den Vergleich von Deutschland einerseits mit den skandinavischen und andererseits mit den südeuropäischen Ländern (vgl. Berger-Schmitt 2003, 12).

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  28. Auf den ‚Prozess alltäglicher Herstellung von Familie’ (vgl. BMFSFJ 2005b, 221) wird in Kapitel 2.1 und 3.1 eingegangen.

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(2008). Ambulantes Pflegesetting bei Demenz. In: Die Enkelgeneration im ambulanten Pflegesetting bei Demenz. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91139-7_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-531-91139-7_2

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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