Auszug
Für eine Verfassungsinterpretation sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts neben dem reinen Verfassungstext v.a. die hinter den kodifizierten Regelungen stehenden Argumentationen und Kontroversen von Bedeutung.2 Die in den Verhandlungen der Verfassungsgebenden Versammlungen in den Ländern und später im Parlamentarischen Rat geführten Diskussionen stellen deshalb ein wichtiges Interpretationskriterium für die Beurteilung der praktischen Umsetzung des Verfassungsprinzips der Streitbaren Demokratie dar.
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Literatur
Vgl. Sachs, 1984, S.73ff.
Vgl. Boventer, 1985, S.45.
Vgl. Boventer, 1985, S.34 m.w.N.
Vgl. den Beitrag von Karl Loewenstein in American Political Science Review 1937, S.417ff. u. 638ff.
Vgl. Anschütz, 1933, Bem. 3 zu Art. 76 WRV.
Vgl. Leibholz, 1933, S.40ff.
Vgl. Boventer, 1985, S.34 m.w.H.
Vgl. Boventer, 1985, S.35.
Vgl. Scherb, 1987, S.22.
Jahrreiss, 1950, S.89.
Die Texte sind im Überblick abgedruckt bei Scherb, 1987, S.281ff.
Vgl. Klein, 1979, S.81, Häberle, 1979, S.126, Isensee, 1982, S.611.
Vgl. Schmid, 1979, S.145.
Vgl. Scherb, 1987, S.266 m.w.H.
Vgl. ausführlicher Scherb, 1987, S.108 u. 201ff.
Vgl. Scherb, 1987, S.56ff.
Vgl. Scherb, 1987, S.206ff.
Vgl. Scherb, 1987, S. 21, S.131, S.268.
Diese Begriffsbildung geht auf Haase, 1981, S.69f. zurück, der den „ideologischen“ Schutz des Grundgesetzes vom „okkasionellen“ Schutz der Weimarer Republik abgrenzt.
So offenbar jedoch Mandt, 1978, S.11.
Vgl. Scherb, 1987, S.277, m.w.N. Vgl. in diesem Sinne auch Böckenförde, 1976, S. 60 aus verfassungsrechtlicher Sicht.
Vgl. Scherb, 1987, S.263f.
Vgl. hierzu ausführlich Scherb, 2003, S.49ff.
Der Autor ist sich bewusst, dass der hier verwendete Wertbegriff einen eklektischen Zugriff auf seine sehr schillernde Begriffsgeschichte darstellt. Insbesondere glaubt er, in diesem Zusammenhang auf die ökonomischen Dimensionen des Wertbegriffs verzichten zu können, wenngleich z.B. der Marxschen Werttheorie in der Unterscheidung von Gebrauchs-und Tauschwert genau die Subjekt-Objekt-Relation zum Ausdruck zu kommen scheint, die in dem Spannungsverhältnis von Selbstbestimmung und normativer Bindung angelegt ist. So ist im Tauschwert als der objektiven Seite des Wertes eine Nähe zu der von mir so bezeichneten „normativen Bindung“ feststellbar. Denn wie die in einer Gesellschaft geltenden Werte nicht die Qualität von ontologischen Wesenheiten haben, so existiert auch der Tauschwert nicht in einem ontologischen Sinne als dingliche Eigenschaft an der Ware, sondern als gesellschaftliches Verhältnis. Den Schein einer dinglichen Eigenschaft benannte Marx mit dem Begriff des Warenfetischismus.(Vgl. Marx, (1867), 1970, S.85ff.) Der hier verwendete kriteriale Wertbegriff steht in der Tradition der Pluralismustheorie, die mit ihren Begründungsanstrengungen die Wertimplikationen einer differenzierten Gesellschaft begrifflich zu fassen versucht, einer Gesellschaft eben, die auf der individuellen Selbstbestimmung beruht, aber dennoch an ihrer Vergesellschaftung in der Form einer politischen Verfasstheit festhält. Wichtig erscheint dabei der Hinweis, dass es hier nicht um eine Begriffsverwendung geht, die sich den materialen Wertethiken zuordnen lässt, wie sie von Max Scheler oder Nicolai Hartmann entwickelt wurden. Der hier verwendete Wertbegriff bewegt sich auch nicht in der Tradition subjektivistischer Wertlehren, die das Wertsein als dezissionistischen Akt des Subjekts betrachten, sondern er ist als kriterialer Wertbegriff das oben bezeichnete Spannungsverhältnis. Vgl. hierzu ausführlich auch Scherb, 2003, S.49ff.
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(2008). Die Bedeutung der Streitbaren Demokratie als Maßstab. In: Der Bürger in der Streitbaren Demokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91133-5_1
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