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Auszug

In diesem Abschnitt werden verschiedene normativ-theoretische Aspekte betrachtet, die zur Beantwortung der Frage, ob sich die Politik mit Übergewicht und der individuellen Ernährungsweise beschäftigen sollte, wichtig und nützlich sind. Dabei sollen relevante Gesichtspunkte erläutert werden, die einen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts leisten können, und mit deren Hilfe die Aussagen aus den empirischen Quellen strukturiert und bewertet werden sollen.

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Literatur

  1. Die ausführlichen Begriffsklärungen finden sich bei Rössler 2001: 16ff.

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  2. Es können jedoch manche Bereiche kulturell sehr tief verankert als privat gelten. Solche Bereiche bezeichnet Rössler als „verordnete Privatheit“ (Rössler 2001: 26). Dazu gehören körperliche Funktionen und Nacktheit. Essen gehört zwar zu den körperlichen Notwendigkeiten, doch sind die Aspekte, die kulturell tief verankert als privat gelten, solche, die stark mit Schamgefühlen belegt sind. Bei Essen ist das normalerweise nicht der Fall.

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  3. Ich gehe in dieser Arbeit aber nicht allgemein auf die Kontroverse zwischen Kommunitarismus und Liberalismus ein. Siehe hierzu den von Axel Honneth (1993b) herausgegebenen Sammelband.

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  4. Was nicht heißt, dass nicht „jeder Staat tatsächlich immer schon bestimmte kulturelle Vorentscheidungen getroffen hat, immer schon ‚ethisch imprägniert ‘ist, und sich dies nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Rechtsprechung und der generellen Administration zum Ausdruck bringt und als solches reflektiert und kritisiert werden muss.“ (Rössler 2001: 183)

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  5. Geuss (2002) bemerkt hierzu, dass diese Unterscheidung nach Handlungsfolgen sehr relativ sei, weil sie von mehreren Dingen abhängt: dem Wissen über mögliche Folgen, welche Folgen als Folgen gelten und wie entschieden wird, welche Folgen der Kontrolle bedürfen. Es lässt sich sicher anders darüber streiten, ob man durch die gesundheitlichen Folgekosten der eigenen Lebensführung anderen schadet, wenn Dritte über Solidarsysteme mit dafür aufkommen müssen, als wenn keine solchen Systeme bestehen. Darauf werde ich später noch zurückkommen.

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  6. Rösslers Kritik beruht aber überwiegend auf Mills Schrift The Subjection of Women (1869), die in dieser Arbeit sonst nicht betrachtet wird.

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  7. Das will ich hier allerdings nicht weiter ausführen, weil für diese Arbeit das rechtlichkonventionelle Verständnis ausschlaggebend ist. Mehr zur feministischen Kritik beispielsweise bei Cohen (1997) und Pateman (1983).

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  8. Hier beispielsweise Brown (1995).

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  9. siehe dazu u.a. auch Barlösius (1999), Bayer/Kutsch/Ohly (1999).

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  10. Hier könnte man generell die Frage stellen, ob man, wenn man in Gemeinschaft mit Anderen lebt oder in einer Gesellschaft, nicht immer in gewisser Weise diese irgendwie beeinträchtigt oder betrifft. Dazu Isaiah Berlin: „Sofern ich in einer Gesellschaft lebe, beeinflußt mein Tun das Tun anderer und wird von diesem beeinflußt. Selbst die Abgrenzung der Sphären des privaten und des gesellschaftlichen Lebens, um die sich Mill so eifrig bemüht hat, wird bei näherem Hinsehen hinfällig. Fast alle Kritiker Mills haben darauf hingewiesen, daß alles, was ich tue, zu Ergebnissen führen kann, die anderen Menschen schaden.“ (Berlin 1995: 236).

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  11. Damit soll aber nicht angedeutet werden, dass Kinder die Privatsache ihrer Eltern wären. Kinder haben zum einen selbst Ansprüche auf Privatheit (dazu u.a. Rössler 2001: 130f, Fußnote 116), zum anderen müssen Eltern sich in ihrer Erziehung auch an bestimmte Normen halten.

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  12. Worin das Kindeswohl genau liegt und wodurch es folglich gefährdet wird, ist Sache der Rechtsauslegung und unterliegt somit Veränderungen. Das BGB räumt seit 1996 Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein. Genauer heißt es seit dem Jahre 2000 in § 1631 Abs. 2 BGB: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Diese rechtlichen Veränderungen gehen wohl auch auf die UN Kinderrechtskonvention (http://www.ohchr.org-/english/law/pdf/crc.pdf) zurück, die 1989 von der UN Vollversammlung verabschiedet worden war, und die auch die BRD ratifiziert hat, allerdings nicht vorbehaltlos wegen Art.6 GG, der Eingriffe in die Erziehung der Eltern weitgehend verbietet.

  13. Rössler verweist hier auf eine begriffliche Schwierigkeit die sich daraus ergibt, dass in der amerikanischen Rechtsprechung in dem berühmten Urteil Roe vs Wade ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch mit dem Recht auf dezisionale Privatheit begründet wird. Dies habe den Begriff stark geprägt, obwohl es bei der Begründung in diesem Fall zu einer Verwechslung von Privatheitsrechten und Freiheitsrechten gekommen sei. Siehe dazu genauer Rössler 2001: 170–179.

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  14. Der Zusammenhang von Privatheit und Autonomie wird allerdings nicht nur von Rössler betrachtet oder gesehen. In der International Encyclopedia of the Social Sciences heißt es im Beitrag von Smith zu Personal Privacy:„Privacy allows people the possibility of freedom, and thus autonomy and personal choice.“ (2001: 11250)

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  15. Es bleibt aber unklar, welche Rolle Privatheit über Freiheit hinaus bei Mill spielt, weil er Privatheit mit Freiheit identifiziert (vgl. dazu auch Rössler 2001).

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  16. Ähnlich bei Taylor: „Freiheit als Selbstverwirklichung [setzt voraus], daß wir imstande sind, das zu tun, was wir wirklich wollen, unserem wirklichen Willen zu folgen oder die Bedürfnisse unseres wahren Selbst zu erfüllen.“ (1988: 125)

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  17. Ausnahmen bilden hier z.B. kleine Kinder, die noch nicht, Alzheimer-Patienten, die nicht mehr, und schwer geistig Behinderte, die überhaupt nicht ein selbstbestimmtes Leben führen können (Ladwig 2004a). Wegen psychischer Störungen wie starken Ängsten kann jemand auch in seiner Willensfreiheit oder Handlungsfreiheit eingeschränkt sein.

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  18. Eine andere Konsequenz, die beispielsweise Ferrara aus diesen Erkenntnissen zieht ist, den Autonomiebegriff durch Authentizität zu ersetzen (Ferrara 1994). Rössler dagegen versteht Authentizität als Bedingung für Autonomie (Rössler 2001: 109).

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  19. Die einzelnen Einflüsse können nicht immer zweifelsfrei den Bereichen „natürlich“ oder „sozial“ zugeordnet werden, was sicher auch damit zusammenhängt, dass die natürlichen Grundlagen unseres Essverhaltens wie Hunger und Nahrungsangebot so stark kulturell überformt sind (u.a. Pudel/ Westenhöfer 1998, Barlösius 1999).

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  20. Empirische Grundlage ist hierfür die IGLO-Forum Studie (1995) Genussvoll essen, bewusst ernähren — Gemeinsamkeiten am deutschen Tisch, Hamburg.

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© 2008 VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden

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(2008). Theoretische Aspekte. In: Übergewicht als Politikum?. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90976-9_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-531-90976-9_2

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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  • eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)

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