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Wechselwirkungen mit der EU-Politik — die EE-Richtlinie

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Erneuerbare Energien-Politik
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Auszug

Mit der Richtlinie 2001/77/EG „zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ (Richtlinie 2001) wurde ab dem Jahr 2001 ein EU-weiter Rahmen geschaffen, der dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien dienen soll. Die in der Richtlinie skizzierte Ausgangslage benennt ein „derzeit nur unzureichend genutztes Potenzial“, weswegen es die Gemeinschaft für erforderlich hält, „erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern, da deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Ferner können sich daraus auch Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene ergeben, sich auf den sozialen Zusammenhalt positiv auswirken, zur Versorgungssicherheit beitragen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Zielvorgaben von Kyoto rascher erreicht werden.“ (Erwägungsgrund 1 in Richtlinie 2001)

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Literatur

  1. Im juristischen Sprachgebrauch wird zwischen dem Primärrecht, dem Sekundärrecht und der Rechtsprechung unterschieden, welche zusammen den so genannten „Acquis communautaire“, den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU bilden. Das Primärrecht besteht in erster Linie aus den Verträgen und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht leitet sich formal aus den Verträgen und Vereinbarungen ab und steht für konkrete Gesetze auf EU-Ebene. Unter Sekundärrecht wird die Gesamtheit der normativen Rechtsakte verstanden, die von den europäischen Organen entsprechend den Bestimmungen der Verträge angenommen wurden. Zu diesem abgeleiteten Recht gehören die im EG-Vertrag genannten verbindlichen (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen) und nicht verbindlichen (Entschließungen, Stellungnahmen) Rechtsakte sowie eine Reihe anderer Rechtsakte wie z. B. die Geschäftsordnungen der Organe oder die Aktionsprogramme der Gemeinschaft. (EUR-Lex 2006)

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  2. Die Entwicklung der Verträge und der institutionellen Zuständigkeiten in der EU finden sich auf diversen Informationsseiten der EU-Organe, so z.B. auf den Webseiten der Europäischen Union (EUROPA 2006); siehe hierzu auch beispielhafte übersichten bei DBB (2005) sowie Wessels (2004).

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  3. Grünbücher sind von der Kommission veröffentlichte Mitteilungen, die zur Diskussion über Maßnahmen in einem bestimmten Politikbereich dienen und sich vor allem an interessierte Dritte im Vorfeld von Konsultationen und Beratungen richten. Den Grünbüchern folgen häufig (jedoch nicht zwingend) Weißbücher, die konkretere, förmliche Vorschläge für ein Tätigwerden der Gemeinschaft für bestimmte Politikbereiche enthalten. (EUR-Lex 2006)

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  4. Das Mitentscheidungsverfahren basiert auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat, welche die Rechtsvorschriften der EU gemeinsam und gleichrangig mit gleichen Rechte und Pflichten erlassen. Das Verfahren wurde im Jahre 1993 mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt. Fand es damals nur auf 15 Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit Anwendung, so liegt nach Maßgabe der Änderungsverträge die Gesamtzahl der Rechtsgrundlagen gegenwärtig bei 40. Infolgedessen hat sich das Mitentscheidungsverfahren zum wichtigsten Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union entwickelt. (Europäisches Parlament 2004b)

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  5. Der Europäische Wirtschafts-und Sozialausschuss ist eine beratende Versammlung, die bereits 1957 durch die Verträge von Rom eingesetzt wurde. Er besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Landwirte, Verbraucher o. drei zentralen Organen (Parlament, Rat und Kommission) als Ratgeber zur Seite zu stehen. (EWSA 2004) Der Ausschuss der Regionen wurde durch den Vertrag von Maastricht 1994 eingerichtet. Er setzt sich aus Vertretern von Städten und Regionen zusammen, die durch Kommission, Rat und Parlament dann konsultiert werden muss, wenn die jeweiligen Themen für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften relevant sind. (AdR 2004)

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  6. „Die Tätigkeit der Gemeinschaft... umfasst nach Maßgabe dieses Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr“ (Europäische Union 1992, Titel II, Art. 3 t)

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  7. In 1998 wurde das so genannte „Energy Framework Programme“ (1998–2002) gestartet, welches neben ALTENER auch Energieeffizienzprojekte im Rahmen des SAVE-Programms umfasste. Der Haushalt für beide Programme umfasste im Zeitraum 1993–2002 insgesamt 220 Mio. Euro. In 2003 wurde das neue Dachprogramm „Intelligente Energie für Europa“ eingeführt, welches nun ALTENER und SAVE-Maßnahmen umfasste, zudem Verkehrsprojekte (STEER) und Entwicklungszusammenarbeit (COOPENER). Der Haushalt für das neue Programm erreichte bis 2006 ein Volumen von 250 Mio. Euro. (Angaben nach Europäische Kommission 2004a: 27)

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  8. Im 6. Forschungsrahmenprogramm wurden insgesamt 810 Mio. Euro für „nachhaltige Energiesysteme“ bereitgestellt (Europäische Kommission 2004a: 28). Dies entspricht bei einem Gesamtvolumen des Forschungshaushalts in Höhe von 17.500 Mio. Euro einem Anteil von 4,6 %.

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  9. Vgl. hierzu auch die Ergebnisse des Kommissionsberichts aus dem Jahr 2004 (Europäische Kommission 2004a), der gemäß Artikel 3 der Richtlinie zur Bewertung der Förderinstrumente in den Mitgliedsstaaten verfasst wurde.

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  10. In Nitsch et al. (1999: 211ff) ist eine ausführliche Darstellung und Diskussion der verschiedenen Kategorien von Instrumenten zur Förderung der Markteinführung erneuerbarer Energien dargestellt. Teilweise werden mengensteuernde Modelle auch separat zur Gruppe der monetären Instrumente aufgeführt, da die Hauptzielrichtung nicht auf den Preis, sondern auf die Menge ausgerichtet ist (so z.B. Espey 2001; Springmann 2005), wenngleich mengensteuernde Instrumente durch ihre Vorgaben ebenfalls massiv in das Preisgefüge eines Marktes eingreifen. Eine andere Einteilung nehmen beispielsweise Haas et al. (2000: 10ff) vor, welche die verschiedenen Instrumente (im Wesentlichen die gleichen wie bei anderen Autoren) nach ihrer direkten oder indirekten Wirkung, und die direkten Instrumente wiederum in preis-und mengenwirksame unterteilen.

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  11. Timpe et al. kamen in ihrer Studie zu dem Schluss, dass somit differenzierte Mindestpreise „in frühen Phasen der Produktentwicklung“ zu bevorzugen seien, „mit fortschreitender Technologieentwicklung“ solle jedoch auf eine Quotenverpflichtung umgestellt werden (Timpe et al. 2001: 102). Ein solcher übergang ließe sich „am leichtesten auf der Basis eines zertifikatebasierten Systems realisieren“ (ebda.).

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  12. Hvelplund (2001: 18f) verweist in seiner Arbeit darauf, dass die Risiken bei Investitionen in EEAnlagen im Vergleich zu fossilen Kraftwerken in der Regel viel höher liegen, da es sich um deutlich höhere Fixkostenanteile bei vernachlässigbaren variablen Brennstoffkosten handelt (Ausnahme Biomasse). Außerdem liegen für erneuerbare Energien als „newcomer technologies“ Marktbarrieren gegenüber den etablierten Technologien vor. Und schließlich seien die geografisch-klimatische Abhängigkeit und Dezentralität und damit höhere gesellschaftliche Akzeptanzabhängigkeit zu beachten, wenn erneuerbare Energien erfolgreich verbreitet werden sollen. Diesbezüglich weisen Zertifikatemodelle grundsätzliche Nachteile auf wie beispielsweise zu geringe Kostensenkungsanreize für Hersteller, zu hohe Markteintrittsbarrieren für private Investoren und zu hohe Preise (aufgrund eines einheitlichen Zertifikatepreises) für gute Standorte (ebda.: 22).

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  13. Volkmar Lauber (2001) kritisierte in einem Aufsatz die Vernachlässigung bzw. das falsche Verständnis der dynamischen Effizienz bei der EU-Kommission (1999a). Die Kommission hatte in einem zentralen Arbeitspapier erklärt: „In Bezug auf die statische und dynamische Effizienz haben sich... quoten-bzw. wettbewerbsorientierte Regelungen in der EU als die effektivsten erwiesen, um die Preise für Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern nach unten zu treiben und der Wirtschaftstheorie entsprechend infolge des Wettbewerbs die Innovation zu fördern“ (ebda.: 19). Lauber zeigte auf, dass die Kommission in ihren Analysen die Innovationswirkungen nicht berücksichtigt hatte, und dass diese aber in den Ländern mit erfolgreichen Einspeisetarifen deutlich stärker ausgeprägt waren. Zudem orientierte sich die Argumentation der Kommission nur auf den Preiswettbewerb, nicht aber auf den Kostenwettbewerb und somit die Innovationswirkung, die es bei Einspeisetarifen aus Gründen der Gewinnmaximierung sehr ausgeprägt gegeben hat (Lauber 2001: 37).

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  14. Neben den genannten Studien untersuchten noch eine Reihe weiterer Arbeiten ökonomische Effekte, wobei zunehmend auch dynamische Effekte beachtet wurden. So untersuchten Lauber und Toke (2005) auf Basis der real ermittelbaren Marktdaten Preis-und Kostenentwicklungen, aber auch Innovationsraten und Ausbaugeschwindigkeit in Deutschland (EEG) und Großbritannien (Renewables Obligation) im Vergleich, und kamen zu einem nahezu ausschließlich positiven Ergebnis für das Einspeisevergütungsmodell. Auch ein modelltheoretischer Beitrag von Schaller lieferte — im Vergleich und Gegensatz zu den Arbeiten von Bräuer und Kühn (2001) sowie Vo (2000) — das Ergebnis, dass Einspeisevergütungssysteme höhere Innovationsanreize liefern als Quoten-und Ausschreibungsmodelle (Schaller 2005).

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  15. Lediglich im Vorfeld der Richtlinie, als Quotenmodelle in der politischen Debatte und insbesondere von der Kommission stark favorisiert wurden, gab es eine leicht erhöhte Einführungsrate (Busch 2003; Reiche 2005e).

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  16. Eine ausführliche Übersicht über die EE-Politik und Entwicklung in den EU-Mitgliedsstaaten liefert u.a. Reiche (2005c). Aktuellere Veränderungen der Förderpolitik und Mechanismen im internationalen Raum können in der Datenbank der IEA „Global Renewable Energy Policies and Measures Database“ (unter http://www.iea.org/textbase/pamsdb/grindex.aspx) eingesehen werden. Die Datenbank ist in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der Johannesburg Renewable Energy Coalition (JREC) entstanden.

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  17. In dem angesprochenen Dokument verweist das Parlament darauf, dass „diese Elemente bereits Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an den Rat waren, die im November 1989 unter dem Titel „Energie und Umwelt“ vorgelegt wurde“ (Europäisches Parlament 1993a). Darüber hinaus habe die Kommission in einer anderen Mitteilung („Eine Gemeinschaftsstrategie für weniger Kohlendioxidemissionen und mehr Energieeffizienz“, Europäische Kommission 1991a) eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet, die die allgemeine Unterstützung des Rates fanden, jedoch zu keinen konkreten Umsetzungen führten. In der Entschließung wurden u.a. die Einführung ökonomischer Instrumente, durch die die tatsächlichen Kosten für den Energieverbrauch an die Energieverbraucher weitergegeben werden (beispielsweise durch CO2-/Energie-Steuer), bessere Informationen, Umwelterziehung und-ausbildung für die Endverbraucher, Vereinbarungen mit der Industrie über Verhaltenskodizes und verbesserte Energieeffizienz, Normen für eine rationelle Energienutzung für alle Produkt-und Anwendungsarten, Energiesparprogramme und Normen für die Wärmedämmung in Gebäuden, die weitere Untersuchung über Umweltaspekte sowie schließlich die Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energiequellen gefordert. (Europäisches Parlament 1993a)

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  18. Bereits im Jahr 1994 wurde die erste TERES-Studie („The European Renewable Energy Study“) veröffentlicht (ESD et al. 1994), dieser folgte im Jahr 1997 TERES II (ESD et al. 1997). In TERES II wurde mit Hilfe unterschiedlicher Szenarien der Umfang der politischen Maßnahmen analysiert, die als notwendig angesehen wurden, um die Gemeinschaftsziele für die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen zu erreichen. TERES II war nach Angaben der Kommission „die wichtigste analytische Grundlage für die Erstellung des Weißbuchs“ (Europäische Kommission 1997b: 16).

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  19. Das Ausbauziel von 15 % entspricht dabei in etwa dem späteren Ziel der Kommission von 10 %, welches auf der Basis einer anderen Berechnungsmethode ermittelt wurde: Das Parlament verwendete das Substitutionsprinzip, die Kommission im Weißbuch die Eurostat-Konvention (Europäische Kommission 1997a: 59).

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  20. Diese Einschätzung der geringen initiativen Aktivitäten von Lobby-bzw. Stakeholdergruppen der EE-wie auch der konventionellen Energiewirtschaftslobby wurde von mehreren Interviewpartnern bestätigt, u.a. von Oliver Schäfer, der zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter im Büro der EPAbgeordneten Mechthild Rothe war (Schäfer 2006).

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  21. Neben der Preussen-Elektra waren weitere deutsche Elektrizitätsunternehmen die Schleswag AG, Hanseatische Energieversorgung AG Rostock und die überlandwerke Leinetal; neben dem VDEW zudem der BDI und das niedersächsische Wirtschaftsinstitut (Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein 1999: 119).

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  22. Diese „Einmischung“ des Wettbewerbskommissars van Miert wurde von den deutschen Windenergiebetreibern als unzulässig eingestuft, woraufhin sie Beschwerden beim Europäischen Bürger beauftragten einreichten. Die Beschwerden bezogen sich dabei auf zwei Aspekte (Europäischer Bürgerbeauftragter 1998): zum einen wurde ein Verfahrensfehler angemahnt, da eine von der Kommission genehmigte Regelung wie das StrEG auch nur durch einen neuen Beschluss der Kommission kritisiert werden könne, zum zweiten habe sich die Argumentation van Mierts zu einseitig auf die Daten der Energiewirtschaft gestützt. In seinem Beschluss vom 16. Juli 1998 wies der Europäische Bürgerbeauftragte Jacob Söderman die Beschwerdevorwürfe zurück, da es sich bei dem Brief von van Miert um einen erlaubten unverbindlichen Vorschlag gehandelt habe, und die Daten, auf die sich die Empfehlungen bezogen hatten, von der Bundesregierung übermittelt worden waren (ebda.).

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  23. U.a. wurde in dem Memorandum das 12 %-Ziel als „realistisch, wenn gleich nicht besonders ehrgeizig“ eingestuft, eine stärkere Berücksichtigung von erneuerbaren Energien neben dem Stromauch im Wärme-und Verkehrsbereich und eine deutliche Steigerung der Förderprogrammbudgets gefordert, sowie institutionelle Maßnahmen wie die Einrichtung einer „task force“ und einer internationalen Agentur vorgeschlagen (EUROSOLAR 1997a: 3, 5, 7).

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  24. Insgesamt waren im Rahmen des Konsultationsprozesses über 70 ausführliche schriftliche Stellungnahmen eingegangen und zwei größere Konferenzen zum Thema abgehalten worden (Europäische Kommission 1997a: 9, 11).

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  25. „Auf jeden Fall ist zu betonen, dass es sich bei diesem Gesamtziel um eine politische Vorgabe handelt, die nicht rechtsverbindlich ist“ (Europäische Kommission 1997a: 12). Die Verbindlichkeit des Zielwertes wurde demgegenüber insbesondere seitens des Europäischen Parlaments gefordert (Europäisches Parlament 1997a).

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  26. In einer „vorläufigen selektiven Kosten-Nutzen-Bewertung“ kommt die Kommission zu folgender Wertschätzung erneuerbarer Energien: „Angesichts aller wichtigen Vorteile erneuerbarer Energieträger für den Arbeitsmarkt, die Reduzierung der Brennstoffeinfuhren und die Verbesserung der Versorgungssicherheit, den Export, die lokale und regionale Entwicklung usw. sowie des großen Nutzens für die Umwelt kann man davon ausgehen, dass die Gemeinschaftsstrategie und der Aktionsplan zur Förderung erneuerbarer Energieträger, die in diesem Weißbuch dargelegt sind, an der Schwelle zum 21. Jahrhundert von erheblicher Bedeutung für die Europäische Union sind“ (Europäische Kommission 1997a: 15).

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  27. Im Zusammenhang mit dem Aktionsplan wurde eine so genannte „Kampagne für den Durchbruch“ entwickelt. Als Bestandteile dieser Kampagne wurden im Rahmen des Weißbuchs u.a. die folgenden „zentralen Aktionen“ zur Förderung vorgeschlagen: Die Installierung von einer Million PV-Anlagen, von 10.000 MW aus großen Windparks, von 10.000 MWth aus Biomasse-Anlagen sowie 100 Gemeinde-Projekte einer hundertprozentigen Versorgung auf der Basis erneuerbarer Energien (Europäische Kommission 1997a: 32–36).

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  28. Durch die Schaffung des Energiebinnenmarktes wurden Harmonisierungsfragen im Wesentlichen in den Themenbereichen „Besteuerung von Energieerzeugnissen“ und „Umweltschutz“ aufgeworfen. In diesem Bericht widmete sich die Kommission dem zweiten Thema Umweltschutz. Die Frage der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen wurde in einem separaten Bericht behandelt. Der Bericht zum Thema Umweltschutz konzentrierte sich dabei vorrangig auf „die Rolle der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern innerhalb des Binnenmarktes“, da in diesem Bereich — im Gegensatz zum Bereich Kraft-Wärme-Kopplung — eine hohe Maßnahmenvielfalt in den Mitgliedsstaaten vorlag (Europäische Kommission 1998: 1).

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  29. Die Zuordnungen der Instrumente erfolgt hier aus der spezifischen Sicht ihres Beihilfecharakters. In der Literatur erfolgt die Instrumentengruppierung in der Regel in anderer Form, wenngleich je nach disziplinärem Blickwinkel und Differenzierungsansatz in verschiedenen Ausprägungen. Nach Hirschl und Hoffmann (2005; ähnlich auch Nitsch et al. 1999) können als zentrale Kategorien ordnungsrechtliche, monetäre und flankierende Instrumente unterschieden werden (siehe Abschnitt 5.1.4).

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  30. Der Bericht zum Grünbuch wurde im Mai 1997 durch das Parlament angenommen (Europäisches Parlament 1997a), der Bericht zum Weißbuch im Juni 1998 (Europäisches Parlament 1998a).

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  31. Dieser allgemeinen Forderung ging der Versuch des Parlaments voraus, im Rahmen der Entschließung der Kommission einen eigenen Richtlinienvorschlag mit auf den Weg zu geben. Dazu war im Vorfeld im Auftrag des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie unter Federführung des SPD-Abgeordneten Rolf Linkohr ein Richtlinienvorschlag für eine Stromeinspeiserichtlinie erarbeitet worden, der in der gleichen Sitzung parallel zum Rothe-Bericht (am 16.6.1998) beraten wurde. Der Vorschlag enthielt im Wesentlichen ein Fondsmodell und stieß im Parlament u.a. aufgrund seiner zu starken Festlegung und Detaillierung auf breite und fraktionsübergreifende Ablehnung (Europäisches Parlament 1998b; Schmela 1998).

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  32. Nach Angabe von Oschmann (2002: 82) waren es bis zum April 1999 acht interne Entwürfe. Die offizielle Vorlage eines Richtlinienentwurfs war zunächst bis zum Ende des Jahres 1998 geplant, so wie vom Europäischen Parlament im Juni 1998 gefordert (s.o.). Ein solcher interner Richtlinienentwurf sollte nach den Regeln der Kommission erst nach vollständiger Abstimmung mit allen Generaldirektionen und Kommissaren der Öffentlichkeit, dem Parlament und Ministerrat vorgelegt werden. Da jedoch „nirgendwo Geheimnisse so öffentlich sind wie in Brüssel“, wo „tausende von Lobbyisten ein dichtes Netz gesponnen haben“, gelangen die internen Vorentwürfe der Kommission häufig nach außen, wie auch in diesem Fall (Schmela 1998).

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  33. „Directive on access of electricity from renewable energy sources to the internal market in electricity“; zitiert nach Oschmann (2002: 82).

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  34. So entwickelte beispielsweise der 1998 in den deutschen Bundestag gewählte Hans-Josef Fell (MdB, Bündnis 90/Die Grünen), der in seinem Wahlkreis Hammelburg bereits die Einführung des Modells einer kostendeckenden Vergütung durchgesetzt hatte, einen eigenen Vorschlag für eine europäische Einspeiserichtlinie (Oschmann 2006).

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  35. Zu einer Kritik dieser Analysen siehe Abschnitt 5.1.4. Die Kommission kam in dem Papier zu dem Schluss, „dass ein fester Einspeisungstarif zwar als geeigneter Mechanismus betrachtet werden könnte, um einen bescheidenen Marktaufschwung zu gewährleisten, dieser jedoch mittelfristig eine Reihe großer Nachteile aufweisen könnte“, weswegen die „Umstellung von einer Festtarifregelung zu einer auf handels-und wettbewerbsorientierten Regelung unvermeidbar“ sei (Europäische Kommission 1999a: 18).

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  36. Als so genannte Streithelfer im gerichtlichen Verfahren waren die „Windpark Reußenköge III GmbH“ und das Land Schleswig-Holstein vertreten, zudem trat ihnen die deutsche Bundesregierung selbst zur Seite. Gemeinsam führten diese an, dass „das Ausgangsverfahren kein wirklicher, sondern ein in jeder Hinsicht konstruierter Rechtsstreit“ sei (EuGH 2001, Ziffer 31).

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  37. Die Kommission gehörte im EuGH-Verfahren neben den Streitparteien und den beteiligten Streithelfern zu denjenigen Akteuren, die eine schriftliche Erklärung abgaben (EuGH 2001).

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  38. Aufgrund der an den Strompreis gekoppelten Vergütungsregelung führte die Stromsteuer zu einer Erhöhung des Strompreises und in der Folge auch zur Erhöhung der Vergütungen. Die Kommission äußerte in diesen Zusammenhang „Zweifel daran, ob die Erhöhung der Beihilfe als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Umweltschutzbeihilfen können grundsätzlich als vereinbar angesehen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 72 vom 10.3.1994) erfüllen.“ (Europäische Kommission 1999c: 19). Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang gleichzeitig klar, dass sie keinen Zweifel daran habe, „dass zur Zeit für die meisten erneuerbaren Energieträger eine Unterstützung notwendig ist, da sie aufgrund der höheren Erzeugungskosten noch nicht mit herkömmlichen Energieträgern konkurrieren können.“ Allerdings sei die Einspeisungsvergütung als „Betriebsbeihilfe für die Erzeugung erneuerbarer Energien auf Einzelfallbasis“ zu beurteilen. (ebda.)

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  39. Die deutsche Solarindustrie war zu diesem Zeitpunkt beispielsweise noch mit zu wenig Verbandskapazitäten ausgestattet und in Bezug auf die Ausrichtung zu regional und national aufgestellt, so dass sich niemand um europäische Themen bzw. die politische Entwicklung auf EU-Ebene kümmerte; gleiches galt zu dieser Zeit auch für die deutsche Geothermie-und in weiten Teilen für die Bioenergie-Branche (Schmela 1998).

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  40. Laut Heinrich Bartelt sei man unter Ausnutzung des „Status eines Neulings“ in Brüssel häufig bei Kommissionsmitarbeitern zum Teil unangemeldet „von Tür zu Tür“ gegangen (Bartelt 2006). Dieses Vorgehen sei „zwar nicht professionell, aber effektiv“ gewesen (ebda.), und entsprach einerseits den Kapazitäten des Verbandes, die z.B. für die Veranstaltung von häufigen parlamentarischen Abenden nicht ausreichten, andererseits dem damaligen Selbstverständnis des „Underdogs“ gegen die mächtigen Stromkonzerne (Tesnière 2005: 40).

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  41. „Talking to the EP was like talking to likeminded people, in the conservative group as well as in the Green group“ (Dörte Fouquet zitiert in Tesnière 2005: 43).

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  42. Hierzu diente z.B. der parlamentarische Beirat des BEE (Bartelt 2006). Von diesen Abgeordneten sind besonders Hans-Josef Fell (Grüne) und sein Mitarbeiter Volker Oschmann sowie Hermann Scheer (SPD und Eurosolar-Präsident) mit seinem Mitarbeiter Heiko Stubner zu erwähnen (Bartelt 2006; Schäfer 2006), die sich zudem eng in ihrem Vorgehen abstimmten und somit parteiübergrei fend ergänzten (Oschmann 2006).

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  43. Umgekehrt waren auch die Vertreter der EWEA aufgrund der Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Instrumentenfrage nicht einverstanden mit den Aktivitäten des BWE (Michaelowa 2005b: 195)

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  44. „Keimzelle“ für die Gründung waren damals laut Heinrich Bartelt der deutsche Windenergieverband BWE zusammen mit der spanischen Kleinwasser-und Windkraftvereinigung (APPA-Asociación de Productores de Energías Renovables). Der erste Präsident von EREF, Joan Fages von der spanischen Kleinwasser-und Windkraftvereinigung APPA, formulierte als „klar abgesteckten Schwerpunkt bei der Lobbyarbeit: Wir wollen eine vollständige Absicherung der Mindestpreisregelungen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf europäischer Ebene erreichen“ (Fages zitiert in Hantsch 2000: 6). Die Leitung des EREF-Büros übernahm Dörte Fouquet.

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  45. Hier waren Vertreter aus Ländern wie Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, Belgien, Portugal, Spanien, Italien und Österreich einbezogen (Bartelt 2006). Zu den Gründungsmitgliedern zählten neben der APPA und dem BWE auch etliche nationale Kleinwasserkraft-, Biogas-und Solarverbände von Schweden bis Portugal. Insgesamt repräsentierte die EREF zu Beginn etwa 10.500 Betreiber und eine Anlagenkapazität von 3.000 Megawatt (Hantsch 2000: 7).

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  46. Protestschreiben wurden etwa von Greenpeace, WWF, Climate Action Network (CAN) Europe, EWEA, sowie EREF gemeinsam mit Eurosolar verfasst. Zudem richteten aus dem Europäischen Parlament die SPD-Parlamentarier, die gesamte Grüne Fraktion sowie einige konservative und liberale Abgeordnete (insbesondere aus Spanien) Proteste und Forderungen an die Kommission. (Wagner 2000)

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  47. In gleicher Weise forderte das Parlament die Kommission später in seiner Entschließung vom März 2000 ebenfalls erneut auf, einen Richtlinien-Vorschlag vorzulegen, nicht ohne wieder eine deutliche Präferenz für Einspeisetarife zu äußern (Europäisches Parlament 2000b). Weiterhin sprach sich das Parlament gegen die Behandlung der Einspeisetarifsysteme als Beihilfen aus sowie erneut für verbindliche Ausbauziele in den Mitgliedsstaaten (ebda.: 19f). Außerdem müsse es bis zum Jahr 2010 jedem Mitgliedsstaat entsprechend des Subsidiaritätsprinzips freigestellt sein, ein eigenes System zu verfolgen, wobei die Kommission nur für die Überprüfung der Ziele zuständig sein sollte, zudem sollte eine europäische Agentur zur Förderung erneuerbarer Energien eingerichtet werden (ebda.: 20f).

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  48. Diese Entschließung basierte auf dem Entschließungsantrag auf der Basis eines Berichts (Europäisches Parlament 2000b), der federführend von Claude Turmes von der Gruppe der Grünen im Europaparlament erstellt wurde, der Berichterstatter für den zuständigen Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie war. Dieser Bericht war wiederum in enger Abstimmung zwischen den Abgeordneten und Verbänden der EE-Koalition entstanden und wurde von der EELobby in Brüssel als ein wichtiger Impuls für den bevorstehenden Kommissionsentwurf betrachtet (Bartelt 2006).

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  49. Beispielhaft für die Position der Kommission und der EVU-Lobby kann hier eine Analyse von Kai Gent (1999) genannt werden, der zu dem Schluss kommt, dass die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln auf das deutsche StrEG anzuwenden seien und dieses sowohl gegen Beihilfevorschriften, als auch gegen Vorschriften des freien Warenverkehrs verstoße, was nicht aufgrund seines Umweltbezuges zu rechtfertigen sei. Für die Positionen der Gegenseite kann beispielhaft eine Analyse von Bernhard Nagel (2000) angeführt werden, welche die Untersuchung bereits mit Blick auf das EEG vornimmt und zu gegenteiliger Auffassung gelangt.

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  50. Der VDEW hatte sich in einem Brief an die Kommission am 29.3.2000 über das Gesetz beschwert unter direkter Bezugnahme auf die Beihilfeproblematik und mit der Frage, „ob die Kommission ein beihilferechtliches Verfahren durchführen wird“ (Brief abgedruckt in Nagel 2000: 104).

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  51. „Auch mir würde die Festlegung obligatorischer Ziele gefallen, aber wir müssen realistisch sein, und obwohl es mir leid tut, kann ich in der gegenwärtigen Situation diese von Ihnen aufgeworfene Frage nicht akzeptieren, weil dies von den Mitgliedstaaten automatisch abgelehnt würde. [...] Natürlich haben wir diese Möglichkeit erwogen, aber ich kann diese Änderungsanträge im Prinzip aufgrund einer Verhandlung mit der anderen Seite, dem Rat, nicht akzeptieren, obwohl ich Ihre Darlegungen verstehe und sehr große Sympathie dafür habe. Daher betone ich, dass Artikel 3 Absatz 4 absolut entscheidend ist. Wenn aus dem zu erstellenden Bericht über die Einhaltung und die Entwicklung der erneuerbaren Energien in den einzelnen Ländern hervorgeht, dass ein Land diese Ziele eindeutig nicht erfüllt, werden dem Parlament und dem Rat Vorschläge unterbreitet, um diese Situation zu korrigieren. Das werden dann eindeutig obligatorische Ziele für diesen Staat sein, damit er sie einhält, damit er auf diesem Wege diese Ziele erfüllt, die Ziele und keine Verpflichtungen sind.“ (Beitrag von de Palacio in der Plenardebatte am 15.11.2000 in Straßburg, Europäisches Parlament 2000d)

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  52. Der Entwurf sah eine Definitionsregelung vor, nach der große Wasserkraftanlagen sowie andere EE-Anlagen größer 10 MW von der Förderwirkung der Richtlinie ausgenommen werden sollten, da diese als wettbewerbsfähig angesehen wurden. Sie verblieben jedoch im allgemeinen Definitionsrahmen und sollten somit auch Beiträge zum 12 %-Ziel liefern. (Ausführungen zu Artikel 2 in Europäische Kommission 2000c). Bezüglich der Biomasse-Definition schlug die Kommission eine vergleichsweise enge Version vor, nach der nur „land-und forstwirtschaftliche Produkte, pflanzlicher Abfall aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Lebensmittelindustrie sowie unbehandelte Holz-und Korkabfälle“ genutzt werden sollten (ebda.). Zum Netzzugang hie„Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Betreiber der übertragungs-und Verteilungsnetze auf ihrem Hoheitsgebiet der Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen vorrangigen Zugang gewähren“ (Ausführungen zu Artikel 7 in Europäische Kommission 2000c).

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  53. „Entweder muss der Zeitraum auf mindestens 10 Jahre verlängert werden. Oder die Richtlinie muss exakt die Kriterien für die Erfolgskontrolle nach fünf Jahren definieren“, forderte beispielsweise Murray Camron, Generalsekretär der European Photovoltaik Industries Association (EPIA) (zitiert in Schmela 2000).

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  54. EREF forderte dementsprechend, die Entscheidung der nationalen Parlamente zu respektieren und die Frage der Beihilfen ausschließlich anhand der Artikel 87 und 88 EGV zu behandeln, nicht aber anhand eines Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltbeihilfen: „Any link to the highlydiscussed community guidelines on subsidies to the environment should likewise be removed from the proposal.“ (EREF 2000).

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  55. Die EE-Richtlinie stützt sich auf Artikel 175, Absatz 1 des EG-Vertrages (Europäische Union 2002), womit die Richtlinie als ein Rechtsakt im Bereich „Umwelt“ des EG-Vertrags gilt und dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt (Art. 251, Europäische Union 2002). Dementsprechend kam die Verabschiedung der Richtlinie zustande durch einen Vorschlag der Kommission, durch die Anhörung des Wirtschafts-und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen und die Beschlussfassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

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  56. Die Wasserkraft-und Biomasse-Definitionen waren die umstrittensten Punkte in den Diskussionen um den Geltungsbereich der Richtlinie. Dieser Konflikt wurde innerhalb des Parlaments zwischen einzelnen Fraktionen und zusätzlich den Ländern ausgetragen, letztere Konfliktlinie spiegelte dabei die Auseinandersetzungen im Ministerrat wider. So gab es beispielsweise eine Reihe von konservativen Abgeordneten, die grundsätzlich für die Aufnahme von Müll plädierten, was gleichzeitig eine wichtige Forderung der Niederlande war, während für eine Reihe von (überwiegend sozialdemokratischen) Abgeordneten aus Finnland und Irland die Aufnahme von Torf wichtig war. (Schäfer 2006)

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  57. Der Wert von 22,1 % stellte eine Korrektur des ursprünglich im Weißbuch formulierten Zielwerts von 23,5 % dar, die aufgrund neuer Prognosen hinsichtlich des Gesamtenergieverbrauchs vorgenommen wurde (Rothe et al. 2002: 35)

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  58. Demgegenüber fiel die Bewertung des Gemeinschaftsrahmens hinsichtlich seiner Wirkung auf die klassischen Bereiche des Umweltschutzes deutlich negativer aus, da nach Ansicht vieler hier „Wettbewerb teilweise über die Ziele des Umweltschutzes gestellt“ wurden (Bündnis 90/Die Grünen 2006b) und das Subsidiaritätsprinzip in umwelt-und energiepolitischen Fragen zum Teil aufgehoben wurde (Ebrecht 2001: 1f).

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  59. Das EuGH-Urteil löste große Erleichterung in der EE-Koalition aus, es wurde als „bahnbrechende Entscheidung für den Vorrang erneuerbarer Energien“ gefeiert, als Sieg des deutschen Einspeisegesetzes gegenüber den „jahrelangen Attacken deutscher Stromkonzerne“ (BEE 2001).

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  60. Von einer Reihe von Akteuren wurde zudem über die Verhandlungsdetails der Richtlinie hinaus in Ergänzung dazu ein paralleler europäischer Vertrag für erneuerbare Energien gefordert, der in Analogie zum Euratom-Vertrag den Ausbau erneuerbarer Energien sicherstellen und fördern sollte (Hinsch 2000). Diese Forderung wird angesichts des nach wie vor bestehenden Euratom-Vertrages und der damit einhergehenden Privilegierung der Atomkraft von einer Reihe von Akteuren (wie z.B. Eurosolar) aufrechterhalten.

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  61. Der ehemalige Mitarbeiter von Mechthild Rothe, Oliver Schäfer, kommentierte die Rolle der Berichterstatterin wie folgt: „Als Berichterstatterin konnte Frau Rothe auch gar nicht mit extremen Positionen auftreten und musste von Anfang sehen, verschiedene Interessen zu bündeln und eng mit den Schattenberichterstattern zusammenzuarbeiten. Da bringt es einfach nichts mit dem Kopf durch die Wand zu gehen; wir wollten lieber eine klare Mehrheit im Parlament haben als eine Wackelmehrheit, das war dann auch ein klares Signal gegenüber dem Rat.“ (Schäfer 2006)

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  62. Auch im Rat gab es Befürworter für die Einbeziehung des gesamten Mülls, um die Zielvorgaben leichter zu erfüllen. Dies waren vor allem Großbritannien, Italien und die Niederlande, die sich letztlich jedoch den Argumenten aus dem Parlament und der Kommission beugten (Rothe et al. 2002: 39).

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  63. Deutschland habe einem Richtziel von 12,5 % für 2010 „ausdrücklich zugestimmt“, was der Verdoppelung von gut 6 % im Jahr 2000 entspricht und eine Erhöhung des vorherigen Ziels in Höhe von 10 % aus dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung vom Oktober 2000 darstellte (BMU 2001: 3).

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  64. Demgegenüber spielte die lange geführte Beihilfedebatte nach Inkrafttreten der Richtlinie, des EuGH-Urteils und der Verabschiedung des neuen Gemeinschaftsrahmens für Umweltbeihilfen (s.o.) kaum noch eine Rolle-auch nicht mehr für die für Wettbewerb und Binnenmarktfragen zuständige Kommission: „Der für Wettbewerb zuständige Kommissar Mario Monti hat mit Schreiben vom 24. Juni 2002 an Bundesminister Jürgen Trittin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Europäische Kommission bereits am 22. Mai 2002 zu dem Schluss gekommen ist, dass das EEG keine Beihilfe darstellt“ (BMU 2002b: 2). Die EuGH-Entscheidung war zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits 14 Monate alt.

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  65. Dies gelte im Wesentlichen, weil die Binnenmarktrichtlinie nach seiner Auffassung hier nicht gelte, sondern die Förderung erneuerbarer Energien allein der Richtlinie 2001/77/EG zugewiesen sei. Jedoch auch im abweichenden Fall seien die „vom EEG ausgehenden handelsbeschränkenden Wirkungen“ unter Aspekten des Gesundheits-und Umweltschutzes hinreichend gerechtfertigt, zudem diene das EEG dazu, die Ziele der EE-Richtlinie zu erfüllen. (Klinski 2005: 215)

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  66. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass in mehreren Ländern die Vergütungsmodelle zu keinen vergleichbaren Ausbauerfolgen wie in Deutschland oder Spanien geführt haben. Gründe dafür sind u.a. zu geringe Vergütungssätze, Hemmnisse in der Genehmigung oder beim Netzzugang. Ein Beispielland mit einem wenig erfolgreichen Vergütungsmodell ist Frankreich. (Köpke 2005a)

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  67. Die Initiative kann dabei laut Aussagen von Interviewpartnern sowie aufgrund der Informationen aus dem Dokument für den internationalen Aktionsprogramm (BMU 2004c) der deutschen Regierung bzw. dem BMU zugeschrieben werden

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  68. Siehe hierzu die Workshopdokumentationen auf der Internetseite der Feed-in Kooperation (http://www.feed-in-cooperation.org). Zu den weiteren Themen, die sich die Feed-in Kooperation vornimmt, gehören u.a. Themenkomplexe wie die weitere Teilnehmergewinnung, die Frage der Harmonisierung von Einspeisetarifen und ihres Beitrags zu den langfristigen energiepolitischen Ziele der EU, aber auch Detailfragen wie die Einbeziehung von Speichersystemen oder von Umweltschutzaspekten bei der Biomassenutzung (Büsgen 2006).

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  69. Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU-Bericht der Kommission gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/77/EG, Bewertung der Auswirkung von Rechtsinstrumenten und anderen Instrumenten der Gemeinschaftspolitik auf die Entwicklung des Beitrags erneuerbarer Energiequellen in der EU und Vorschläge für konkrete Maßnahmen“ (Europäische Kommission 2004a).

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  70. Das Verfehlen des Globalziels wurde im Wesentlichen auf die deutlich hinter den Erwartungen zurückgebliebene Ausbauentwicklung in den Bereichen Heizen und Kühlen zurückgeführt, die durch die Richtlinie von 2001 gar nicht adressiert worden waren. Aus diesem Grund gab es in der Folge — wiederum angetrieben vom Europäischen Parlament — Forderungen zur Einführung einer ebensolchen Richtlinie im Wärmebereich (Europäisches Parlament 2005b). Im Strombereich wurden die zu geringen Ausbauentwicklungen im Wesentlichen auf die unerwartet geringere Stromproduktion aus Biomasse zurückgeführt (Europäische Kommission 2004a: 15). Aus diesem Grund hat die Kommission in den Folgejahren einen spezifischen Biomasseaktionsplan entwickelt (siehe a.a.O.).

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  71. Dänemark hatte sein ursprüngliches Vergütungsmodell Ende 2002 zwar abgeschafft, seine bis dahin erzielten Ausbauleistungen waren jedoch im Wesentlichen auf die Erfolge der Einspeisevergütung zurückzuführen. Als viertes Land wurde in dem Bericht Finnland hervorgehoben, welches durch entsprechende fiskalische Anreize eine starke Biomassenutzung zu verzeichnen hatte (Europäische Kommission 2004a: 16).

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  72. Das Europäische Parlament hatte nach einer Sitzung im April 2004 die Kommission und den Rat aufgerufen, „die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um ein Ziel von 20 % für den Anteil der erneuerbaren Energien am heimischen Energieverbrauch in der EU bis 2020 zu erreichen“ (Europäische Kommission 2004a: 48).

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  73. Der neue Energiekommissar erhielt auch von Seiten der EE-Koalition wohlwollende Kommentare. So lobte beispielsweise Mechthild Rothe: „Das ist ein wirklich guter Mann. Piebalgs ist sehr verlässlich und sehr engagiert für die Ökoenergien. Mit dieser Meinung stehe ich nicht alleine da. Diese Einschätzung wird von allen geteilt, die sich auf EU-Ebene für die regenerativen Energien einsetzen“ (Köpke 2005a: 14). Der ursprünglich für das Thema Energie vorgesehene Kandidat, der Ungar Laszlo Kovacs, war dagegen im Vorfeld u.a. aufgrund seiner klaren Befürwortung eines Quoten-und Zertifikatemodells am Gegenvotum des Parlaments gescheitert und wurde Kommissar für Steuern und Zollunion (Lauber 2006).

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  74. Dies geschah in einer gemeinsamen Erklärung im November 2004 („shared vision“), in der Eurelectric and RECS ihre gemeinsame Vision „on the main elements of how to integrate explicitly politically-prioritised Renewable Energy Sources (RES) into the competitive electricity market“ veröffentlichten (Eurelectric/ RECS 2004). Beide Organisationen bezeichneten darin “the outcome of the 2005 review of the functioning of the RES Directive by the European Commission as extremely important”. Vergütungssysteme, Steuererleichterungen und direkte Subventionen wurden zwar als durchaus effektiv im Sinne der Zielerreichung gewürdigt, „however they tend to distort the functioning of the electricity market and do not always give the best incentives to cost-efficient solutions.“ (ebda.)

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  75. Mit diesem Fazit erfüllte die (neue) Kommission zum einen ihre eigenen Ankündigungen aus den vorangegangenen Monaten, zum anderen bestätigte sie die Prognosen einer Reihe von Studien und Beiträgen, die — zum Teil als Inputs für die Kommission-im Vorfeld zu ähnlichen Schlussfolgerungen gekommen waren (beispielhaft Ragwitz 2005b; Haas et al. 2005; Meyer 2005b; Bechberger/Reiche 2005; Ringel 2006; Del Rio 2005; zuvor bereits Lauber 2004).

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  76. REFIT steht für Renewable feed-in tariff, TGC für Tradable Green Certificates (European Commission 2005: 11).

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  77. Mit dieser positiven, anerkennenden Bewertung für die bisher feststellbare Wirkungsweise von Einspeisevergütungssystemen in einigen Mitgliedstaaten übernahm die Kommission die Ergebnisse von einer Reihe von Studien. Beispielhaft sei an dieser Stelle eine Studie des Fraunhofer ISI zusammen mit der TU Wien angeführt, welche unter Berücksichtigung der Ergebnisse mehrerer anderer Studien für die Kommission bezüglich der Bewertung der Effektivität und ökonomischen Effizienz der EE-Förderinstrumente in den EU-Mitgliedstaaten zu folgenden Ergebnissen kommt: „Neben der hohen Effektivität sind Einspeisevergütungen durch geringe Erzeugerrenten und moderate Transaktions-und Verwaltungskosten charakterisiert (statische Effizienz). Die Reduktion der Erzeugerrenten basiert auf der technologie-und ertragsspezifischen Festsetzung der Förderhöhe (hierbei ist insbesondere die ertragsabhängige Vergütung im deutschen EEG für die Windenergie hervorzuheben) sowie auf einer an die Lernrate der verschiedenen Technologien gekoppelten jährlichen Absenkung der Tarife. Die technologiespezifische Förderung bei gleichzeitiger Degression der Tarife führt zu einer hohen dynamischen Effizienz des Instruments.“ (Ragwitz 2005b: 2) Demgegenüber weisen Quotensysteme in der Realität den Nachteil auf, „dass die derzeitigen Förderkosten typischerweise höher sind als in Einspeisesystemen mit gestuften Tarifen (statische Effizienz). Wesentliches Element der höheren Gesamtkosten in Quotensystemen mit Zertifikatehandel ist der von Investoren veranschlagte Risikozuschlag bei Investitionen in Märkten mit solchen Fördermodellen zur Absicherung des zukünftigen Preisrisikos für grüne Zertifikate. Dieser Risikozuschlag erhöht die beobachteten Kapitalkosten für erneuerbare Technologien. Weiterhin führt die typischerweise technologieunspezifische Förderung in Quotensystemen zu tendenziell höheren Produzentenrenten sowie zu geringerer technologischer Vielfalt mit negativen Wirkungen auf die dynamische Effizienz.“ (ebda.: 3)

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  78. Als weiteres Beispiel wird die von Schweden und Norwegen geplante Schaffung eines gemeinsamen Zertifikathandelsmarktes genannt. Diese Kooperation ist mittlerweile jedoch gescheitert, weil „a Norwegian-Swedish green certificate market would become too expensive for the Norwegian consumers and the industry“ (Norwegian Ministry of petroleum and Energy 2006).

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  79. „Eine gute, umfassende Förderpolitik für EE-Strom sollte vorzugsweise auf unterschiedliche Techniken zur Gewinnung von EE-Strom abgestellt sein“ (Europäische Kommission 2005d: 19).

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  80. Gemäß der Richtlinie 2003/96/EG über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Richtlinie 2003e).

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  81. Dies war auch ein zentrales Ergebnis des von der EU geförderten Projektes „Renewable Energy and Liberalisation in Selected Electricity markets-Forum (REALISE FORUM, www.realiseforum. net, Koordination durch Forschungsstelle für Umweltpolitik (FFU), Freie Universität Berlin). In diesem Projekt wurden in mehreren Ländern zahlreiche mit dem Thema befasste Experten und Stakeholder befragt und dabei festgestellt: „There is a general consensus on the rejection of harmonisation of European support systems“ (Di Nucci 2006: 24).

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  82. Im Punkt 19 der Entschließung heißt es dazu: Das Parlament „stellt fest, dass bei einem stärker auf Systemen beruhenden Ansatz in der Energiepolitik, durch den die großen Potenziale von Energieeinsparung, Energieeffizienz und erneuerbaren Energieträgern unter anderem mithilfe stärkerer Anreize sowohl integriert als auch stimuliert werden, ein Anteil von 25 % am EUGesamtenergieverbrauch bis 2020 durch erneuerbare Energieträger gedeckt werden könnte“ (Europäisches Parlament 2005b). Die Entschließung enthielt außer dieser Zielforderung insgesamt 97 Punkte, in denen das Parlament eine Reihe von konkreten Verbesserungen bei der Förderung erneuerbarer Energien forderte, u.a. eine Richtlinie für den Bereich Heizen und Kühlen, Faire Markt bedingungen für die Stromerzeugung mit erneuerbaren Energieträgern, eine stärkere Förderung von Biomasse, mehr Finanzmittel z.B. im Forschungsbereich und für die Finanzierung von EEProjekten sowie gezielte Strategien für den Export und den Einsatz in der Entwicklungszusammenarbeit. Die Entschließung basierte auf dem so genannten Turmes-Bericht; der vom Berichterstatter des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, Claude Turmes von den Grünen, federführend erstellt worden war (Europäisches Parlament 2005a).

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  83. Mit dem Grünbuch griff die Kommission die Aufforderung der Staats-und Regierungschefs aus ihren Gipfeltreffen im Oktober und Dezember 2005 auf, sich mit der möglichen Ausgestaltung einer gemeinsamen EU-Energiepolitik zu befassen. Eine erste Diskussionsgrundlage dafür war von der Kommission mit ihrem vorangegangenen Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ aus dem Jahr 2000 vorgelegt worden (Europäische Kommission 2000b). In ihrem Grünbuch von 2006 stellt die Kommission nun fest: „Die Welt ist in ein neues Energiezeitalter eingetreten“ (Europäische Kommission 2006a: 3). Damit meint sie jedoch insbesondere die sich bereits seit dem vorherigen Grünbuch erkannten Versorgungsprobleme und Abhängigkeiten. „In Anbetracht der jüngsten Ereignisse auf den Energiemärkten“ seien somit „neue europäische Impulse“ erforderlich (ebda.: 4). „Eine Vorgehensweise, die nur auf 25 einzelnen Energiepolitiken beruht, reicht nicht aus. Die neue Energielandschaft erfordere „eine gemeinsame europäische Antwort“ (ebda.). Mit dem Grünbuch stellte die Kommission Vorschläge und Optionen vor, „die die Grundlage einer neuen, umfassenden europäischen Energiepolitik bilden könnten.“ Die grundlegendste Frage sei zunächst, ob Einvernehmen darüber herrscht, dass eine neue, gemeinsame europäische Energiestrategie überhaupt entwickelt werden muss, „und ob Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit die zentralen Prinzipien sein sollten, die dieser Strategie zugrunde liegen“ (ebda.: 5).

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  84. Insbesondere der letztgenannte Punkt der Versorgungssicherheit hatte dabei die Debatten der Vormonate angesichts der mehrfach deutlich gewordenen großen Abhängigkeit der EU von Öl-und Gaslieferungen aus Russland dominiert, als die Liefersicherheit aufgrund von politischen Streitereien Russlands mit Transitländern bedroht wurde. Hatte zur Zeit des Grünbuchs insbesondere der Gasstreit Russlands bzw. des russischen Gaskonzerns Gazprom mit der Ukraine, der zur Jahreswende 2005/2006 stattfand (tagesschau.de 2006b), den konkreten Anlass zur Sorge geboten, so war es parallel zur Veröffentlichung dieser Kommissionsstrategie der Streit um Durchleitungsge bühren zwischen Russland und Weißrussland (Spiegel online 2007a). Auf dem EU-Gipfel vom 20.10.2006 im finnischen Lahti hatten die 25 EU-Staatschefs bei einem Treffen mit Russlands Präsident Putin diesen nicht zu einer Zusage langfristiger Lieferzusagen für russische Energielieferungen bewegen können (tagesschau.de 2006a). Derartige Liefergarantien wird es aufgrund der damit verbundenen strategischen Verhandlungsmacht Russlands in dessen internationalen Beziehungen voraussichtlich auch in absehbarer Zeit nicht geben.

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  85. Die Empfehlungen in dem energiepolitischen Strategiepapier der Kommission zur erneuerbare Energien-Politik basieren auf dem parallel entwickelten so genannten „Fahrplan für erneuerbare Energien“ (renewable energy roadmap) (Europäische Kommission 2007c).

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  86. Als ein Indikator für die Prioritätensetzung der Kommission bezüglich der genannten Technologien kann die Verteilung der Forschungsmittel aus dem Etat des 7. Forschungsrahmenprogramms herangezogen werden. Hier stehen dem gesamten Energieforschungsprogramm insgesamt rund 2,3 Mrd. Euro über den Zeitraum 2007 bis 2013 zur Verfügung, dem gegenüber verfügt die Nuklearforschung über das Euratom-Programm im gleichen Zeitraum über 2,8 Mrd Euro (CORDIS 2007). Zwar sind energierelevante Themen auch in einer Reihe von anderen Themenschwerpunkten neben „Energie“ enthalten, allerdings handelt es sich hier in der Regel um Fragen der Energieeffizienz — ein Themenschwerpunkt, der auch im Rahmen des Energieforschungsprogramms eine bedeutende Rolle neben den erneuerbaren Energien einnimmt. Des Weiteren werden im Rahmen der Energieforschung beispielsweise auch (voraussichtlich kostspielige) Projekte zur CO2-Speicherung und den so genannten „Clean Coal“ Technologies gefördert (Europäische Kommission 2006d).

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  87. „Da auf EU-Ebene keine rechtlich bindenden Ziele für erneuerbare Energien festgelegt wurden, der EU-Rechtsrahmen für die Nutzung erneuerbarer Energie im Verkehrssektor relativ vage ist und für den Sektor der Wärme-und Kälteerzeugung überhaupt kein Rechtsrahmen besteht, sind die Fortschritte zu einem Großteil auf die Anstrengungen weniger engagierter Mitgliedstaaten zurückzuführen. Nur bei der Stromerzeugung konnte auf der Grundlage der 2001 verabschiedeten Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ein deutlicher Fortschritt erzielt werden, so dass die gesteckten Ziele nahezu erreicht werden. Die unterschiedliche Behandlung von Strom, Biokraftstoffen und der Wärme-und Kälteerzeugung auf EU-Ebene zeigt sich auch in der Entwicklung der drei Sektoren: Ein deutliches Wachstum bei der Stromerzeugung, das seit kurzem solide Wachstum der Biokraftstoffe und das langsame Wachstum bei der Wärme-und Kälteerzeugung.“ (Europäische Kommission 2007c: 5)

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  88. Laut Angaben der Zeitschrift Solarthemen hatten Energiekommissar Piebalgs und Umweltkommissar Dimas sogar einen 30-prozentigen Anteil erneuerbarer Energien am europäischen Gesamtenergieverbrauch bis 2020 gefordert, dieser sei aber aufgrund der Interventionen von Verheugen und Barroso auf „mindestens 20 Prozent“ reduziert worden (Witt 2007a).

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  89. Die Besetzung des Gremiums stieß bei EE-Akteuren auf scharfe Kritik; sie „zeuge wieder von der Ignoranz gegenüber den erneuerbaren Energien“ (Witt 2006a). Zudem hätten die eingeladenen Vertreter von WWF und WBCSD gezögert, ob sie an der Gruppe teilnehmen sollten, „sie wollten jedoch die Chance nutzen, wenigstens unter Protest wieder austreten zu können“ (ebda.).

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  90. Dies galt für die Frage der Definition erneuerbarer Energien, in der der Geltungsbereich des StrEG und später des EEG (z.B. inkl. Deponie-und Klärgas) eingebracht wurde, wie auch für die Frage der Verbindlichkeit der Ziele. Auch die deutsche Regierung war gegen eine solche verbindliche Forderung, da dies als Eingriff in nationale Entscheidungen gesehen wurde. Erst in den letzten Monaten vor der Einigung schwenkte die deutsche Regierung auf Intervention des Europaparlaments um und forderte gemeinsam mit Dänemark verbindliche Ziele. Diese Forderung ist jedoch zum einen klar als ein Entgegenkommen des Wirtschaftsministeriums an das Parlament zu sehen, zum anderen war offensichtlich, dass diese Forderung ohnehin im Rat nicht mehrheitsfähig sein würde (Schäfer 2006; Oschmann 2006).

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  91. Nach der Erweiterung der EU beträgt das Ziel im Strombereich nun 21 %; das Ziel des EE-Anteils am Gesamtenergieverbrauch in Höhe von 12 % bezieht sich weiterhin auf die EU-15 und ist somit nicht verändert worden (Europäische Kommission 2004a).

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(2008). Wechselwirkungen mit der EU-Politik — die EE-Richtlinie. In: Erneuerbare Energien-Politik. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90890-8_5

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