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Konstruktion der „Strategischen Fälle“

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Theorie des Irregulären
  • 1763 Accesses

Auszug

Ein Hauptproblem besteht darin, dass man keineswegs nur von einer einzigen möglichen Katastrophe oder Verteidigungslage ausgehen darf, im Gegenteil, die Möglichkeiten der Gefahr sind vielfältig. 2955 Problematisch ist allerdings, diese Möglichkeiten in ihrer Komplexität und Breite zu erfassen, ausreichend, angemessen sowie gleichzeitig hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen für Zuständigkeiten und Kompetenzen zu schaffen, um mit entsprechenden Erscheinungen fertig zu werden. Da diese Rechtgrundlagen den Anspruch der Rechtsstaatlichkeit erfüllen müssen zum anderen aber auch unerwarteten und unvorhersehbaren Erscheinungen begegnen müssen, stehen sie in einem grundsätzlichen immanenten Spannungsverhältnis. Es gibt aber eine Verantwortung, die über das geschriebene Recht, das formale Gesetz hinausgeht.

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Literatur

  1. Helmut Schmidt, Zum Geleit, in: Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.), Denkschrift der vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufenen Schutzkommission zur Prüfung von Aufgaben und Möglichkeiten der zivilen Verteidigung in Hamburg, Hamburg, 07. Dezember 1965, S. 3 f.; 3

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  2. Ortwin Buchbender, Hartmut Bühl, Harald Kujat, Karl H. Schreiner, Oliver Bruzek (Hrsg.), Wörterbuch zur Sicherheit spolitik mit Stichworten zur Bundeswehr, 4. Aufl., Hamburg, Berlin, Bonn 2000, S. 323

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  3. Heinz Berchtold, Georg Leppig, Die Bundeswehr. Eine Gesamtdarstellung, Bd. 12, Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZ), Regensburg 1980, FN 14; vgl. Bundesminister des Inneren, Weißbuch zur zivilen-Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 12.04.1972, S. 42

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  4. De Art. V Abs. 1 NATO-Vertrag lautet: „Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffineter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen, in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle, eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder der Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzügtich für sich und im zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.“ (Der Nordatlantikvertrag, Washington DC, 4. April 1949, in: NATO-Handbuch, Brüssel 2001, S. 603 ff.; 604)

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  5. Art. V WEU-Vertrag lautet: „Sollte einer der Hohen Vertragsschließenden Teile das Ziel eines bewaffneten Angriffs in Europa werden, so werden ihm die anderen Hohen Vertragsschließenden Teile im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung leisten.“

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  6. Es wird hier bewusst von strategischen Fällen in Abgrenzug, von Szenarien gesprochen, weil der Brgriff des Szenarios hier zu sehr auf bestimmte Abläufe und Schadensbilder festgelegt und damit zu eng ist; der Begriff des strategischen Falls hingegen ist hier dahingehend weiter gefasst, als das er bestimumte Lagen in ihrer spezifischen strategischen Situation und mit allen sich hieraus ergebenden Möglichkeiten des Handelns umfasst

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  7. Rechtsgrundlage für die Bekämpfung „klassischer“, nationaler Terrororganisationen sind die überkommenen Rechtsinstrumente und polizeilichen Befugnisnormen. Insofern kann, soweit es sich um innerstaatliche Akteure handelt, der Herausforderung, im Bereich der Prävention und Repression — wie die im Ergebnis erfolgreiche Bekämpfing der RAF gezeigt hat — mit den vorhandenen Mittehn der staatlichen Verbrechensbekämpfung begegnet werden. (Zur Geschichte der Terrorismusbe kämpfung in: Hans-Jürgen Lange. [Hrsg]; Wörterbuch zur Inneren Sichrheit, 2006, S. 101 ff.) Hinsichtlich der Definition terroristischer Vereinigungen im Ausland wird hingegen darauf verwiesen, als dass die §§ 129, 129a StGB dahingehend in der Kritik stehen, als dass sich für die Justiz-und Strafverfolgungsbehörden Probleme ergeben unter welchen Voraussetzungen gewaltsamer Widerstand gegen ein diktatorisches Regime als legitim und somit legal oder aber als illegitim und demnach terroristisch kategorisiert werden kann und es somit die Befürchtung bestehe, dass die Einleitung von Ermittlungen nach § 129b StGB, wofür es einer Ermächtigung durch das Bundesjustizministerium bedarf, willkürlich gemäß außenpolitischen Erwägungen erfolgen könnte. (Michael Sturn, Terroristische Vereinigungen, in: Hans-Jürgen Lange [Hrsg.], Wörterbuch zur Inneren Sicherheit, 2006, S. 333 ff.; 337)

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  8. Anfsrändische Organisationen oder „kriegführende Parteien“ können nur eine partielle Völkerrechtssubjektivität erlangen, wenn sie eine de facto-Herrschaft erlangt haben, indem sie sich auf einem bestimmten Gebiet längere Zeit be haupten, also ein Territorium effektiv beherrschen. (Alfred Verdross, Bruno Simma, Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, 3. Aufl. Berlin 1984, §§ 404f.)

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  9. Bundesverwaltungsamt — Zentralstelle für Zivilschutz (Hrsg.), Zweiter Gefahrenbericht der Schutzkommission beim Bundesminister des Inneren. Bericht über mögliche Gefahren für die Bevölkerung bei Greßkatastrophen und im Verteidigungsfall, Bonn 2001, S. 7

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  10. Elke M. Geenen, Kollektive Krisen. Katastrophen, Terror, Revolution — Gemeinsamkeiten und Unterschiede, in: Lars Clausen, Elke M. Geenen, Elisio Macamo (Hrsg.), Entsetzliche soziale Prozesse. Theorie und Empirie der Katastrophe, Münster 2003, S. 5 ff.; 17

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  11. Elke M. Geenen, Kollektive Krisen. Katastrophen, Terror, Revolution — Gemeinsamkeiten und Unterschiede, in: Lars Clausen, Elke M. Geenen, Elisio Macamo (Hrsg.), Entsetzliche soziale Prozesse. Theorie und Empirie der Katastrophe, Münster 2003, S. 5 ff.; 17

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  12. Elke M. Geenen, Kollektive Krisen. Katastrophen, Terror, Revolution — Gemeinsamkeiten und Unterschiede, in: Lars Clausen, Elke M. Geenen, Elisio Macamo (Hrsg.), Entsetzliche soziale Prozesse Theorie und Empirie der Katastrophe, Münster 2003, S. 5 ff.; 17f.

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  13. Werner Weidenfeld, Fur ein System kooperativer Sicherheit, in: Werner Weidenfeld (Hrsg.), Herausforderung Terrorismus. Die Zukunft der Sicherheit, Wiesbaden 2004, S. 11 ff.; 11

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  14. Werner Weidenfeld, Fur ein System kooperativer sicherheit, in: Werner Weidenfeld (Hrsg.), Herausforderung Terrorismus. Die Zukunft der Sicherheit, Wiesbaden 2004, S. 11 ff.; 11

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  15. Werner Weidenfeld, Für ein System kooperativer Sicherheit, in: Werner Weidenfeld (Hrsg.), Herausforderung Terrorismus. Die Zukunft der Sicherheit, Wiesbaden 2004, S. 11 ff.; 14

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  16. vgl. Klaus G. Meyer-Teschendorf, Neue Strategie für die zivile Sicherheitsvorsorge, in: Notfallvorsorge 2003, Heft 2, S. 5 ff.; 6

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  17. Vgl. Heribert Prantl, Schäuble will Flugzeugabschuss doch erlauben, in: Süddeutsche Zeitung vom 2. Januar 2007, S. 1; vgl. Heribert Prantl, Was der Kriegszustand erlaubt, in: Süddeutsche Zeitung vom 2. Januar 2007, S. 6; vgl. Thomas Schmid, Schäubles Konsequenz, in: DIE WELT vom 3. Januar 2007, S. 1; vgl. MLU, Schäubles Pläne zur Terrorabwehr umstritten, in: DIE WELT vom 03. Januar 2007, S. 1; vgl. Martin Lutz, Abschuss zur Terrorab wehr?, in: DIE WELT vom 3. Januar 2007, S. 2; vgl. zur politischen Diskussion um die Vorschläge auch: Martin Lutz, Joachim Fahrun, „Schäuble geht in die moralische Irre“, in: DIE WELT vom 5. Januar 2007, S. 2; Dagegen hält Wiefelspütz einen mit dem 11. September vergleichbaren Fall für einen „militärischen Luftzwischenfall“ und damit durch die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Verteidigungsfall, bereits abgedeckt, so dass eine Grundgesetzänderung an dieser Stelle entbehrlich sei. (vgl. Dieter Wiefelspütz, Fernsehinterview, in: ZDF-Heute-Journal vom 02. Januar 2007)

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(2008). Konstruktion der „Strategischen Fälle“. In: Theorie des Irregulären. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90851-9_12

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-531-90851-9_12

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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