Auszug
Theoretische Ansätze deliberativer und assoziativer Demokratie fügen liberalen Prinzipien demokratischer Legitimation also nichts substanziell Neues hinzu, sie verschieben die normative Messlatte allerdings deutlich in Richtung Entscheidungsqualität einerseits und funktionale Repräsentation andererseits. Obwohl dieser Wandel der normativen Ausrichtung in der theoretischen Erörterung an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft bleibt, findet die Hinwendung zu assoziativer Beteiligung und deliberativer Problemlösung in der politischen wie wissenschaftlichen Debatte um „gutes Regieren“ immer mehr Gefallen. So wird den Ansätzen fallweise entscheidendes Potential zur Legitimitäts- und Effektivitätssteigerung europäischer Governance zugesprochen, zum Teil aber auch demokratisch wirksame Legitimationskraft. Grund dafür ist die auf den ersten Blick hohe Kompatibilität der Legitimationskonzepte mit den modernen Erfordernissen effektiver politischer Steuerung, welche sich in der abnehmenden Wirkungsmacht hierarchischen Regierens und dem (ersatzweise) hohen Grad an Dezentralisierung und Beteiligung gesellschaftlicher Interessen und Expertise ausdrücken.
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Literatur
Zur historischen Entwicklung europäischer Regionalpolitik vgl. z.B. Tömmel 1994 oder Bache 1998.
Verordnung (EWG) 1979. Alle Textdokumente werden in diesem und in den folgenden Kapiteln in den Fußnoten belegt und finden sich im Dokumentenverzeichnis am Ende der Arbeit.
Europäische Kommission 1981: Art. 7.
Europäische Kommission 1981: 41.
Vgl. die Rahmenverordnung zur Strukturpolitik (Verordnung (EWG) 1988), die zusammen mit den Durchführungsverordnungen am 1.1.1989 in Kraft getreten ist; vgl. auch Bache 1998: 70ff.
Insbesondere wurde die beschäftigungspolitische Ausrichtung ausgeweitet und inhaltlich sowohl mit dem in Amsterdam etablierten Beschäftigungstitel VIII verkoppelt als auch stärker mit Bezug auf regionale und lokale Politikgestaltung verankert; darauf wird zurückzukommen sein. Die erneut reformierte Strukturpolitik der Förderperiode 2007–2013 wird in den folgenden Kapiteln nur punktuelle Beachtung finden, vgl. Verordnung (EG) 2006.
Verordnung (EG) 1999: Art. 8(1). In der aktuellen Rahmenverordnung für die Förderperiode 2007–2013 werden im Hinblick auf gesellschaftliche Akteure für die Partnerschaft auch folgende genannt: „sonstige Stellen, die in diesem Rahmen relevant sind und die die Zivilgesellschaft, die Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männer und Frauen vertreten“, vgl. Verordnung (EG) 2006: Art. 11(1).
Vgl. auch Europäische Kommission 1998a: 27f.
Europäische Kommission 1993a.
Europäische Kommission 1996.
Rat 1997.
Verordnung (EG) 1999: Art. 1.
Ebd.
Europäischer Rat 2000.
Vgl. Verordnung (EG) 2006.
Europäische Kommission 2004a: xxxvi.
Europäische Kommission 2001a.
Europäische Kommission 2000a.
Europäische Kommission 2001a: 10 (Anm. 1).
Ebd.: 13.
Ebd.: 19 (Anm. 9).
Ebd.: 20.
Ebd.: 22ff.
Ebd.: 10.
Ebd.: 24.
Ebd.: 25f.
Ebd.: 27f.
Ebd.: 30f. Weiter unten heißt es: „Folgt man diesen Orientierungen, so wird die Notwendigkeit mancher bestehender Ausschüsse, namentlich der Regelungs-und Verwaltungsausschüsse, in Frage gestellt werden“ (ebd.: 40).
Vgl. die Erläuterung in Europäische Kommission 2002c: 17.
Vgl. Europäische Kommission 2001a: 38.
Europäische Kommission 2000b.
Ebd.: 4, auch mit Bezug auf: Europäische Kommission 1997.
Europäische Kommission 2000b: 5f.
Ebd.: 11ff.
Vgl. ebd.: 2.
Ebd.: 16.
Europäische Kommission 2002c.
Europäische Kommission 2002d.
Europäische Kommission 2002c: 4.
So heißt es an einer der wenigen Stellen zur Kritik am Weißbuch im Bericht: „In einem Teil der Reaktionen der Öffentlichkeit wird bedauert, dass der Anwendungsbereich des im Weißbuch geprägten Begriffs ‚Governance’ scheinbar beschränkt ist und sich vorrangig auf Effizienz und Effektivität des Entscheidungsprozesses der EU konzentriert und dabei dem Anschein nach Fragen der demokratischen Legitimation und des Demokratiedefizits bei der europäischen Integration außer Acht lässt, die jedoch als wichtig wahrgenommen werden“ (ebd.: 6).
Vgl. ebd.: 7–14.
Vgl. Europäische Kommission 2001b und 2002e.
Verordnung (EG) 2001.
Europäische Kommission 2002c: 10.
Ebd.: 10f.
European Commission 2003.
Ebd.: 5
Ebd.: 7.
Europäische Kommission 2002c: 11.
Rat 2004.
Europäische Kommission 2002c: 15.
Ebd.: 7; die CONECCS-Datenbank ist über die folgende Website abzurufen: http://europa.eu.int/comm/civil_society/coneccs/index_de.htm (Stand 07/2006).
Europäische Kommission 2002d: 18–21. Diesen Standards kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu und den betroffenen Parteien damit zwar Anhörungs-aber keinerlei Stimmrecht.
Europäisches Parlament 2003a: Ziffer 13; vgl. auch Europäisches Parlament 2001.
Vgl. Abschnitt 1.2.2, insbesondere auch Kielmansegg 1996.
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(2007). Normen europäischer Governance. In: Demokratisierung der EU. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90510-5_5
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