Auszug
Die Idee einer Europäischen Verfassung wurde seit dem Beginn der europäischen Einigung in erster Linie von Euro-Föderalisten wie dem Italiener Altiero Spinelli propagiert, der die Bewegung der Europäischen Föderalisten ins Leben rief.177 Aber auch Jean Monnet, dessen „Methode“ eher mit dem an technokratischer Sachlogik orientierten Neofunktionalismus in Verbindung gebracht wird, vertrat in den 50er Jahre noch eine vom US Modell inspirierte Vision einer europäischen Föderation.178 Während Monnet sich in der Folgezeit auf die schrittweise Weiterentwicklung der europäischen Integrationsgemeinschaft konzentrierte, war es für die Euro-Föderalisten immer von großer Bedeutung, durch einen „konstitutionellen Sprung“ die Europäische Föderation zu schaffen. Ihre Visionen für diese Föderation waren dabei durchaus staatsanalog ausgerichtet,179 so dass zwar die verfeindete europäische Staatenwelt durch eine neue Ordnung ersetzt würde, diese Ordnung jedoch lediglich wieder den klassischen Nationalstaat in kontinentalem Maßstab zu reproduzieren schien. Auch nach dem Scheitern wichtiger integrationspolitischer Ziele, wie der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft oder der erste Anlauf zu einer europäischen Währung (Werner Plan), verfolgte Spinelli seine Vision der europäischen Verfassung weiter und konnte sogar im europäischen Parlament eine entsprechende Initiative durchsetzen, deren Implikationen in der Wissenschaft kontrovers diskutiert wurden.180 Während die Initiative von den einen als Proto-Verfassung bezeichnete, stellte Ipsen 1984 kategorisch fest, „daß die Konstitutionalisierung einer Union gegenwärtig kaum geringere Züge einer Utopie hat als der Grundgesetzauftrag der deutschen Wiedervereinigung.“181
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Literatur
Spinelli entwirft seine Vision einer Europäischen Föderation gemeinsam mit Mitgefangenen und insbesondere mit Ernesto Rossi auf der italienischen Insel Ventone, auf der er als Widerstandskämpfer Anfang der 40er Jahre interniert war. Ein kommentierter Abdruck des ‚Manifesto Ventone ‘findet sich in: Nelsen / Stubb (2003, 3–6).
Zur Methode Monnet und seinen frühen Orientierungen, siehe: Wessels (2001b).
Einen aktuellen Überblick über unterschiedliche Entwürfe für eine europäische Verfassung gibt Loth (2002).
siehe z.B. Schwarze / Bieber (1984); Weidenfeld (1984). Der „Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union“, wie der als „Verfassungsentwurf“ des Europäischen Parlaments im Original heißt, ist abgedruckt in: ABl. 1984 C 77/33.
Ipsen (1984, 148).
Bezeichnend für eine solche Lesart ist auch Ipsens Diktum von der EG als „Zweckverband funktionaler Integration“ Ipsen (1972, 196).
EuGH 294/83 Parti écologiste ‚Les Verts ‘vs. European Parliament, [1986] ECR 1339, para 23.
BVerfGE 22, pp. 293–296.
Weiler (1991); Joerges (2003). Zu einer sehr frühen Bewertung des „Konstitutionalisierungsprozesses in der EG“, siehe: Stein (1981)
Mancini (1991).
Zu einem funktionalen Verafssungsverständnis, siehe ausführlich: Peters (2001).
Eine aktuelle Zusammenstellung findet sich bei Snyder (2003). Ausführlicher bei Peters (2001); Bogdandy (2003b); Louis / Ronse (2005); Häberle (2004).
Snyder (2003). Expemplarisch für eine Auseinandersetzung über die genaue Rechtswirkung eines solchen materiellen Verfassungsprinzips kann das durch Richterrecht explizierte Prinzip des Vorrangs europäischer Gesetzgebung vor nationalen Gesetzen genannt werden, das von den obersten Gerichten in den Mitgliedstaaten unterschiedlich interpretiert wird: siehe dazu Peters (2001, 346–349).
Eigene Zusammenstellung auf der Grundlage von Mancini (1991); Peters (2001, 401–408); Bogdandy (2003b); Snyder (2003).
Es gibt allerdings auch Vertreter der These, dass die Union aus funktioneller Perspektive weder eine Verfassung habe noch eine brauche, da ihre Zwangsgewalt begrenzt, ihr Budget verhältnismäßig klein und sie sich in erster Linie auf regulative und nicht redistributive Fragen konzentrieren würde. Vgl. Moravcsik (2002).
BVerfGE 89, 155.
Von politikwissenschaftlicher Seite auch Kielmannsegg (1996).
Diese könne laut Peters (2001) die Verfassung nur vom Staat her denken und versteht sie als in erster Linie als herrschaftsbegrenzend. Stellvertretend für diese keineswegs unumstrittene etatistische Auffassung in der deutschen Staatsrechtslehre: Zorn (1880); Schmitt (1970 (orig. 1928))zur etatistischen Ausrichtung in der jüngeren deutschen Staatsrechtslehre siehe zusammenfassend Lietzmann (1994). Gemäß der gegenteiligen Auffassung in der Staatsrechtslehre gibt es „nur so viel Staat, wie die Verfassung konstituiert“ Häberle (1998, 620).
Sehr pointiert, Isensee: „Dennoch ist die Verfassung nicht zu verstehen ohne Staat. Dieser ist ihr Gegenstand und ihre Voraussetzung.“ Isensee (1987, Rdn. 1).
Kirchhof (1994, 59); Grimm (1995); Zippelius (1999, 418).
Der Kernkritikpunkt läuft darauf hinaus, dass Weiler den Autoren des Urteils (u. insbesondere dem Berichterstatter Kirchhof) vorwirft, eine zu homogenistische und ethnizistische Definition von Volk zu vertreten, die nicht nur aus den spezifisch deutschen historischen Erfahrungen der Staatswerdung abgeleitet ist, sondern zudem per definitionem eine europäische Demokratie und auch Verfassung ausschließt. Vgl. Weiler (1995).
BVerfGE 89, 155. Damit rückte das Verfassungsgericht auch von seiner ursprünglichen Bezeichnung der europäischen Verträge als „Verfassung“ der EU ab. Vgl. BverfGE 22, pp. 293–296.
Zu dieser Argumentation, vgl. Grimm (1992); Kielmansegg (1992).
Kirchhof (1994, 59).
Siehe, z.B. Peters (2001, 101).
Blanke (2002, 200).
Blanke (2002, 202); Müller-Graff (2002).
So in seinen jüngeren Beiträgen auch Habermas (2001); siehe auch: Müller (2004).
Mancini (1998)–“the case for statehood”.
In der Literatur gibt es eine Fülle von Versuchen, die europäische Herrschaftsordnung unter Abwandlung des Staatsbegriffs zu charakterisieren: „post-modern state“, Caporaso (1996), „quasi state“ Wallace (1996), „para state“ Wessels / Diedrichs (1997) „international state“ Wendt (1998).
Weiler (2002); Weiler (2003).
Preuß (1995); Preuß (2001).
Bogdandy (1993).
Eine Vielzahl von Beiträgen in der wissenschaftlichen Debatte spricht sich dafür aus, den Verfassungsbegriff vom Modell des formal verfassten Nationalstaats zu lösen: Zürn (1995); Kohler-Koch (1999); Pernice (1999); Peters (2001); Walker (2002); Weiler (2002); Fossum (2003).
Zum Konzept des ‚post-national constitutionalism‘, siehe Shaw (1999).
Kritisch setzt sich Möllers mit der Gleichsetzung von Verfassung und Verfassungsfunktionen auseinander und beklagt insbesondere die ‚De-Normativierung des Verfassungsbegriffs‘. Vgl. Möllers (2003, 22–25).
Zu einem solchen funktionalen Verfassungsbegriff auf europäischer Ebene, siehe: Allot (1997); Pernice (1999); Dehousse (2002); Walker (2002); Hobe (2003); Louis / Ronse (2005).
Peters (2001, 63–70).
Unter Verweis auf das Konzept der Input-und Output-Legitimität, das von Scharpf (1999) in die Diskussion über die Legitimität der EU eingeführt wurde, tendiert Peters generell zu einem out-put orientierten Legitimitätsverständnis für die EU. Vgl. insbes. ihre Abschlussthesen Peters (2001, 774–776).
Weiler weist auf die möglichen Diskrepanzen zwischen dem rechtlichen Konstrukt des „pouvoir constituant“ bzw-dem einheitlichen Volk und der empirisch beobachtbaren sozialen Realität hin (z.B. Kanada, Spanien). Gleichzeitig führt er aus, dass die Theorie einer einheitlichen verfassungsgebenden Gewalt dennoch in allen — auch föderalen Gemeinwesen — aufrechterhalten wird.
Weiler (1996); Weiler (2003).
Zentrale Unterschiede zu dem, was er „true constitution“ oder Fossum (2003) „constitution propre“ nennt, sind z.B. das Einstimmigkeitsprinzip für Vertragsänderungen oder der Grad an öffentlicher Involviertheit (z.B. durch ein gesamteuropäisches Referendum). Vgl. Weiler (2002).
Weiler (2003).
So explizit: Weiler (2002); Weiler (2003).
Siehe insbes. auch die Antwort auf Mancini — the case against statehood: Weiler (1998).
Haltern (2003).
Die unterschiedlichen Verfassungskonzepte, die einerseits auf dem Prinzip der ‚constitutional tolerance ‘bzw ‚deep diversity ‘und andererseits auf dem Konzept des Verfassungspatriotismus beruhen, diskutiert auch John Erik Fossum mit dem konkreten Blick auf die Beratungen des europäischen Verfassungskonvents. Fossum (2003).
Zu diesem Begriff, siehe: Nicolaidis / Weatherhill (2004).
Pernice (2001, 163–175).
Pernice (2001, 163, 164).
Pernice (2001, 166).
Pernice verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil Simmenthal II, in dem der EuGH die Bestimmungen des EG-Rechts als „unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten“ bezeichnet hat. Pernice (2001, 169) Siehe auch die Rechtsprechung zur unmittelbaren Anwendbarkeit: EuGH, Rs. 26/62: Van Gend & Loos vs. niederländische Finanzverwaltung (1963).
Pernice (1999); Pernice (2001); Hobe (2003); Bogdandy (2004b).
Zu ähnlichen Begriffen, die die Verwobenheit europäischen mit nationalem Verfassungsrecht charakterisieren: „System der Verfassungsverflechtung“ Bieber (1998, 215) „Souveränitätsverbund“ Magiera (1994), „Verfassungsgemeinschaft“ Häberle (2000).
Bogdandy (1993); Bogdandy (1999); Bogdandy (2004b).
Vgl. dazu besonders pointiert: Pernice (2001): „Eine neue Verfassung nach altem Muster aber wäre ein Rückschritt ins letzte Jahrhundert. Der Ruf nach ihr delegitimiert die EU“.
Oeter (1999, 901). Schon früher: „Die Europäische Union ist im Werden (bzw.) als Prozess zu verstehen“, Schneider / Hrbek (1980).
Siehe z.B. Neisser (2002): „Die Konstitutionalisierung der europäischen Integration“ oder Oeter (1999): „Europäische Integration als Konstitutionalisierungsprozeß“. Zum prozessualen Charakter der europäischen „Verfassungsentwicklung“, siehe auch den Sammelband: Hrbek / Jopp et al. (1998).
Zum Verhältnis von Europarat, Montanunion und der Gründung der Europäischen Gemeinschaften — siehe: Urwin (1995).
Zum evolutionären Charakter des Europäischen Rechts umfassend: Craig / de Burca (1999).
Wahl (2002, 191) weist in seinem Beitrag auf die Ubiquität des Begriffes der Konstitutionalisierung hin und verweist auf die Unterschiede zwischen nationalstaatlichen, europäischen und internationalen Konstitutionalisierungsprozessen.
Zu internationalen Verrechtlichungsprozessen: Giegerich (2003); Hobe (2003).
Zur konstitutionellen Qualität dieser Prozesse, siehe: Forwein (2000); Walter (2001) Wiener (2003).
Wessels / Hobe (2005).
Kennzeichen, der ohnehin nicht in allen Rechtskulturen vorgeschlagenen Trennung seien unter anderem die Beteiligung anderer Akteure, die prozedural erleichterte Verfassungsänderung und die normative Diskontinuität bei der Verfassungsgebung. Vgl. Peters (2001, 379–390). Gegen eine einfache Auflösung der Trennung sprechen sich Abromeit / Hitzel-Cassagnes (1999) aus.
Peters (2001, 390–427) Zur Begriffswahl siehe insbesondere das Fazit auf S. 426, 427. Siehe auch Hobe (2003, 9).
Wessels (2003b, 25, 26).
Wessels (2003b, 29–38).
Vgl. zur Abgrenzung der Begriffe: Jachtenfuchs / Kohler-Koch (2003), Eising (2003) Börzel (2005).
Wessels (2003b).
BVerfG 89, 155 (174,175).
Fischer (2000).
Der deutsche Außenminister hatte bereits zuvor im Januar 1999 vor dem Europäischen Parlament von der Möglichkeit eines europäischen Verfassungsvertrages gesprochen. Daneben wurde die Möglichkeit einer europäischen Verfassung weiterhin im Europäischen Parlament selbst und auch von einigen Politikern aus Deutschland und Frankreich diskutiert. Anstoß für die sich anschließende breite öffentliche Debatte lieferte aber erst die Humboldt-Rede. Eine Übersicht über die einzelnen Schritte in dieser frühen Phase der Verfassungsdebatte liefern: Volkmann-Schluck (2001, 16–22); Puntscher Riekmann (2003b, 278–291).
Fischer (2000).
Hrbek / Jopp et al. (1998).
Die institutionelle Ausgestaltung einer solchen Föderation umriss Fischer nicht eindeutig, sondern nannte mehrere mögliche Optionen. Vgl. Fischer (2000).
Diese Lesart wird auch durch eine Analyse der sich anschließenden Debatten in der europäischen Presse gestützt: Esser (2005).
Zur kontroversen Rezeption der Fischer-Rede in der Wissenschaft, siehe z.B.: Joerges / Mény et al. (2000).
Besonders deutlich machte dies Tony Blair in einer Rede vor der Warschauer Börse: Blair (2000).
Ein vergleichende Analyse dieser Reden bieten: Maurer (2001); Volkmann-Schluck (2001).In keiner dieser Reden wurde davon ausgegangen, dass Europa schon eine Verfassung habe. Vielmehr spielte eine solche funktionale Sichtweise, wie sie in der wissenschaftlichen Diskussion vertreten wurde, keine Rolle in der politischen Debatte. Hier ging es vielmehr darum, ob für die EU eine Verfassung geschrieben werden müsse.
Erweiterungsreif wurde die Union insoweit gemacht, als die institutionellen Vorkehrungen für den Beitritt neuer Staaten geschaffen wurden, der mit den alten Strukturen nicht hätte bewältigt werden können. Vgl. Gray / Stubb (2001); Wessels (2001c); Wessels (2001a); zur Rezeption des Vertrages von Nizza in der Öffentlichkeit und zur Post-Nizza Debatte: Maurer (2003b).
Zur institutionellen Methode der Regierungskonferenzen, siehe: Dinan (1999); Falkner (2001).
Zu den Reaktionen der Gipfelteilnehmer selbst: Puntscher Riekmann (2003b, 281–283)-zur Interpretation des gesamten Integrationsprozesses als Ergebnis solcher Verhandlungsgipfel, siehe: Moravcsik (1998).
Vgl. Erklärung von Nizza, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 80, 10.03.2001.
Ibid.
Diese ‚futurum-Website ‘ist nach wie vor online zugänglich, wird aber nicht mehr weiter aktualisiert: http://europa.eu.int/constitution/futurum/index_de.htm. Zur Finalitätsdebatte siehe auch: Marhold (2002b); Serfaty (2003).
Zur Auswertung der Vielzahl von Reden, siehe: Maurer (2001); Volkmann-Schluck (2001); Göler (2002).
Erklärung von Laeken, SN 300/1/01 REV1, S. 19–26.
Erklärung von Laeken, SN 300/1/01 REV1, S. 24.
Europäisches Parlament (2001), Lipponen (2000). Dem sog. „Grundrechtekonvent“ war nie offiziell dieser Titel verliehen worden. In Ermangelung einer offiziellen Bezeichnung hatte sich der Name „Konvent“ durchgesetzt.
Zu nennen wären hier zunächst das Spaak-, das Dooge-oder das Delors-Komitee, die jeweils die Verträge von Rom, die Einheitliche Europäische Akte und den Vertrag von Maastricht vorbereiteten. Daneben produzierten auch die sog. „Reflektionsgruppe“ und die „Gruppe der Weisen“ jeweils Berichte, die in unterschiedlichem Maße in den Beratungen der Regierungskonferenzen von Amsterdam und Nizza einflossen. Vgl.: Reh / Wessels (2002, 21–23).
Vgl. zum Folgenden: Reh / Scholl (2005), Elster (2000). Es handelt sich dabei um insgesamt 6 Kriterien, die hier allerdings nicht im Detail diskutiert werden können: 1. Umstände der Einberufung, 2. Auswahl der Delegierten, 3. Mandat, 4. Formale Eröffnung 5. Verfahrensregeln, 6. Ratifizierung der Ergebnisse.
Zu unterschiedlichen wissenschaftlichen Interpretationen der institutionellen Rahmenbedingungen des europäischen Konvents, siehe: Hoffmann (2002); Reh / Wessels (2002); Closa (2003); Göler / Marhold (2003).
Erklärung von Laeken, SN 300/1/01 REV1, S. 19.
Ackerman (1998, 160, 248).
So die Überschriften, unter denen die Fragen gegliedert wurden. Erklärung von Laeken, SN 300/1/01 REV1, S. 21–23.
Im Englischen verwendet Elster das Wort: „disobedience“ Elster (2000).
Elster (2000).
Laut der Erklärung von Laeken, durften sie gleichberechtigt an den Beratungen des Konvents teilnehmen, ohne allerdings einen sich abzeichnenden Konsens verhindern zu können. Vgl. Erklärung von Laeken, SN 300/1/01 REV1, S. 25.
Norman (2003, 28).
Vorländer (2002c, 23).
Zu den Ergebnissen der Regierungskonferenz, siehe ausführlich: Jopp / Matl (2005).
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(2006). Europäische Konstitutionalisierung und der Konvent zur die Zukunft Europas. In: Europas symbolische Verfassung. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90434-4_3
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