Auszug
Die Institutionen des demokratischen Verfassungsstaates unterliegen allgemein dem Grundsatz der Öffentlichkeit. Die Transparenz ihrer Verfahren und Wirkungsweisen folgt einem rationalen Kalkül. Die Bürger einer Gesellschaft sollen die Möglichkeit haben, die Handlungen ihrer Staatsorgane zu jeder Zeit kritisch zu überprüfen. Der Zugang des Bürgers zu seinen Staatsorganen ermöglicht ihm, sich ein Bild über die wesentlichen Funktionen, Prozesse und Ergebnisse der Arbeit der einzelnen Institutionen zu machen. Gleichwohl diese Möglichkeit nur von wenigen Bürgern genutzt wird und auch — allein aus pragmatischen Erwägungen — genutzt werden kann, gehört ihre Transparenz zu den Primärtugenden.1 Dies gilt auch für das Bundesverfassungsgericht. Gerade weil die Bürger aus pragmatischen Erwägungen faktisch von ihrem Zugang zum Gericht keinen Gebrauch machen können, treten die Medien zwischen Staat und Bürger. Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfüllt aber nicht nur die Funktionen der demokratischen Kontrolle. Darüber hinaus dient die Transparenz noch einem anderen Zweck: der Vertrauensbildung durch Information.2 Diesem Grundsatz wird im § 169 GVG dadurch Rechnung getragen, dass die Öffentlichkeit als Saalöffentlichkeit zugelassen wird.3
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Literatur
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© 2006 VS Verlag für Sozialwissenschaften/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Brodocz, A., Schäller, S. (2006). Hinter der Blende der Richterbank. In: Vorländer, H. (eds) Die Deutungsmacht der Verfassungsgerichtsbarkeit. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90350-7_10
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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